Einbeziehung der Strafgefangenen in die Kranken- und Rentenversicherung sowie Festsetzung eines angemessenen Arbeitsentgelts für Strafgefangene
der Abgeordneten Dr. de With, Frau Dr. Däubler-Gmelin, Bachmaier, Klein (Dieburg), Dr. Pick, Schmidt (München), Schütz, Singer, Stiegler, Wiefelspütz, Dr. Vogel und der Fraktion der SPD
Vorbemerkung
Der Gesetzgeber hat in § 198 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) bestimmt, daß die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes über die Einbeziehung der Strafgefangenen in die Kranken- und Sozialversicherung durch besonderes Bundesgesetz in Kraft gesetzt werden.
In § 200 Abs. 2 StVollzG ist festgelegt, daß über eine Erhöhung des Arbeitsentgelts für Strafgefangene nach § 42 StVollzG, das sich bislang auf 5 v. H. des durchschnittlichen Arbeitsentgelts beläuft, bis zum 31. Dezember 1980 zu befinden ist.
Das Strafvollzugsgesetz ist nunmehr bereits länger als zehn Jahre in Kraft. Es erscheint an der Zeit, die Bestimmungen über die Kranken- und Sozialversicherung wirksam werden zu lassen und eine angemessene Erhöhung des Arbeitsentgelts vorzunehmen.
Dies gilt um so mehr, als das Zuwarten der Gesetzgebungsorgane damit begründet wird, daß die Einbeziehung der Gefangenen in die gesetzliche Renten- und Krankenversicherung sowie eine Erhöhung des Arbeitsentgelts „zur Zeit wegen der hiermit verbundenen Kosten nicht möglich" sei (so die in der Beschlußempfehlung des Petitionsausschusses vom 23. Dezember 1986 — Pet 4 — 10 — 07 — 3123 — 39993 wiedergegebenen Ausführungen des Bundesministers der Justiz) und andererseits Steuersenkungen zugunsten von Spitzenverdienern in Milliardenhöhe in Aussicht gestellt werden.
Das Bundesministerium der Justiz hat in der oben erwähnten Stellungnahme die Kosten für die Einbeziehung der Strafgefangenen in die Kranken- und Sozialversicherung, bezogen auf das Jahr 1981, auf 292 Mio. DM und eine Erhöhung des Arbeitsentgelts von 5 v. H. auf 10 v. H. der Bemessungsgrundlage auf 53 Mio. DM geschätzt. Das Bundesministerium der Justiz hat den so geschätzten Kosten 10 Mio. DM als ersparbare Aufwendungen im Bereich der Sozialhilfe gegenübergestellt.
Wir fragen daher die Bundesregierung:
I. Grundlagen
1. Welche Kosten sind, bezogen auf die Jahre 1986 und 1987, zu veranschlagen, wenn der Gesetzgeber die Einbeziehung der Strafgefangenen in die Kranken- und Sozialversicherung beschließt (§ 198 Abs. 3 StVollzG) und eine Erhöhung des Arbeitsentgelts von 5 v. H. auf 10 v. H. der Bemessungsgrundlage vornimmt (§ 200 Abs. 2 StVollzG)?
2. a) Auf welchen Grundlagen beruhen die Angaben zu Frage 1 im einzelnen?
b) Durch welche Faktoren sind gegebenenfalls erforderlich gewordene Schätzungen bestimmt und bestimmbar, und wie wirken sie sich jeweils aus?
II. Rechtspolitische Würdigung
3. a) Teilt die Bundesregierung die von der Bundesarbeitsgemeinschaft der Sozialarbeiter/Sozialpädagogen bei den Justizvollzugsanstalten e. V. in der Petition vom 1. Juli 1986 vertretene Auffassung, daß die im Regelfall sehr hohe Schuldenbelastung nach Beendigung des Strafvollzugs ein wesentliches Hindernis bei der Wiedereingliederung der Straffälligen in die Gesellschaft darstellt?
b) Erschwert oder behindert der bestehende Gesetzeszustand (§ 198 Abs. 3, § 200 Abs. 2 StVollzG) die vom Gesetzgeber geteilten Forderungen nach Schadenswiedergutmachung und einen wirkungsvollen Täter-Opfer-Ausgleich?
4. Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß die „ersparten" Kosten im Fall der Erfüllung des sich aus den § 198 Abs. 3, § 200 Abs. 2 StVollzG ergebenden Auftrags nicht allein mit weniger aufgewendeter Sozialhilfe zu veranschlagen sind, sondern eine Verbesserung der sozialen, gesundheitlichen und materiellen Situation der Strafgefangenen insgesamt günstige Auswirkungen auf die Wiedereingliederung der Straffälligen haben wird und eine hierdurch in Aussicht genommene Verringerung der Rückfallkriminalität erhebliche Kosten, die Staat und Gesellschaft entstehen, abgewendet werden können?
5. a) Bis zu welchem Zeitpunkt ist es rechtlich möglich, das Inkrafttreten der Bestimmungen über die Einbeziehung der Gefangenen in die Kranken- und Sozialversicherung hinauszuzögern und von einer angemessenen Erhöhung des Arbeitsentgelts abzusehen?
b) Ist eine weitere Untätigkeit des Gesetzgebers, insbesondere im Hinblick auf die in § 200 Abs. 2 StVollzG gesetzte Frist, die seit mehr als sechs Jahren abgelaufen ist, geeignet, das Vertrauen in die Gesetzgebung zu erschüttern und das Ansehen des Gesetzgebers zu schädigen?
6. Wie ist die Tatsache zu bewerten, daß Freigänger, die aufgrund eines außerhalb der Strafvollzugsanstalt ausgeübten Beschäftigungsverhältnisses krankenversicherungspflichtig werden, nach den Bestimmungen des geltenden § 216 Abs. 1 Nr. 1 RVO bzw. nach § 190 Nr. 5 StVollzG ihren Anspruch auf Versicherungsleistungen nicht ausschöpfen können, auch wenn sie selbst Krankenversicherungsbeiträge gezahlt haben?
III. Maßnahmen
7. Ist die Bundesregierung bereit, alsbald eine Gesetzesvorlage mit dem Ziel einzubringen, die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über die Einbeziehung der Strafgefangenen in die Kranken- und Sozialversicherung in Kraft zu setzen (§ 198 Abs. 3 StVollzG) und eine angemessene Erhöhung des Arbeitsentgelts für Strafgefangene vorzunehmen (§ 200 Abs. 2 StVollzG)?
Fragen10
Welche Kosten sind, bezogen auf die Jahre 1986 und 1987, zu veranschlagen, wenn der Gesetzgeber die Einbeziehung der Strafgefangenen in die Kranken- und Sozialversicherung beschließt (§ 198 Abs. 3 StVollzG) und eine Erhöhung des Arbeitsentgelts von 5 v. H. auf 10 v. H. der Bemessungsgrundlage vornimmt (§ 200 Abs. 2 StVollzG)?
a) Auf welchen Grundlagen beruhen die Angaben zu Frage 1 im einzelnen?
b) Durch welche Faktoren sind gegebenenfalls erforderlich gewordene Schätzungen bestimmt und bestimmbar, und wie wirken sie sich jeweils aus?
a) Teilt die Bundesregierung die von der Bundesarbeitsgemeinschaft der Sozialarbeiter/Sozialpädagogen bei den Justizvollzugsanstalten e. V. in der Petition vom 1. Juli 1986 vertretene Auffassung, daß die im Regelfall sehr hohe Schuldenbelastung nach Beendigung des Strafvollzugs ein wesentliches Hindernis bei der Wiedereingliederung der Straffälligen in die Gesellschaft darstellt?
b) Erschwert oder behindert der bestehende Gesetzeszustand (§ 198 Abs. 3, § 200 Abs. 2 StVollzG) die vom Gesetzgeber geteilten Forderungen nach Schadenswiedergutmachung und einen wirkungsvollen Täter-Opfer-Ausgleich?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß die „ersparten" Kosten im Fall der Erfüllung des sich aus den § 198 Abs. 3, § 200 Abs. 2 StVollzG ergebenden Auftrags nicht allein mit weniger aufgewendeter Sozialhilfe zu veranschlagen sind, sondern eine Verbesserung der sozialen, gesundheitlichen und materiellen Situation der Strafgefangenen insgesamt günstige Auswirkungen auf die Wiedereingliederung der Straffälligen haben wird und eine hierdurch in Aussicht genommene Verringerung der Rückfallkriminalität erhebliche Kosten, die Staat und Gesellschaft entstehen, abgewendet werden können?
a) Bis zu welchem Zeitpunkt ist es rechtlich möglich, das Inkrafttreten der Bestimmungen über die Einbeziehung der Gefangenen in die Kranken- und Sozialversicherung hinauszuzögern und von einer angemessenen Erhöhung des Arbeitsentgelts abzusehen?
b) Ist eine weitere Untätigkeit des Gesetzgebers, insbesondere im Hinblick auf die in § 200 Abs. 2 StVollzG gesetzte Frist, die seit mehr als sechs Jahren abgelaufen ist, geeignet, das Vertrauen in die Gesetzgebung zu erschüttern und das Ansehen des Gesetzgebers zu schädigen?
Wie ist die Tatsache zu bewerten, daß Freigänger, die aufgrund eines außerhalb der Strafvollzugsanstalt ausgeübten Beschäftigungsverhältnisses krankenversicherungspflichtig werden, nach den Bestimmungen des geltenden § 216 Abs. 1 Nr. 1 RVO bzw. nach § 190 Nr. 5 StVollzG ihren Anspruch auf Versicherungsleistungen nicht ausschöpfen können, auch wenn sie selbst Krankenversicherungsbeiträge gezahlt haben?
Ist die Bundesregierung bereit, alsbald eine Gesetzesvorlage mit dem Ziel einzubringen, die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über die Einbeziehung der Strafgefangenen in die Kranken- und Sozialversicherung in Kraft zu setzen (§ 198 Abs. 3 StVollzG) und eine angemessene Erhöhung des Arbeitsentgelts für Strafgefangene vorzunehmen (§ 200 Abs. 2 StVollzG)?