Änderung des Strafvollzugsgesetzes
der Abgeordneten Frau Nickels und der Fraktion DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Seit Frühsommer 1986 berät die Konferenz der Justizminister und -senatoren unter Ausschluß der Öffentlichkeit auf Anregung des Berliner Justizsenators, Dr. Scholz, und des damaligen Bayerischen Staatsministers der Justiz, Dr. Lang, über Änderungen des Strafvollzugsgesetzes. Im einzelnen ist Pressemeldungen zu entnehmen, daß
- Ermessensentscheidungen der Justizvollzugsanstalten gegenüber dem Gefangenen in Zukunft stärker „Tatschuld oder die Verteidigung der Rechtsordnung ... zu berücksichtigen" haben,
- die in § 3 des Strafvollzugsgesetzes geforderte größtmögliche Angleichung des Vollzugslebens an die allgemeinen Lebensverhältnisse für „unrealistisch" gehalten werde und dieser Vollzugsgrundsatz daher gesetzlich geändert werden müsse,
- der Katalog der Disziplinarmaßnahmen gegenüber Gefangenen für unzureichend gehalten werde und erweitert werden solle und schließlich
- das seit Inkrafttreten des Strafvollzugsgesetzes vor zehn Jahren allgemein anerkannte Vollzugsziel, den Gefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen, um die Strafzwecke des Schuldausgleichs, der Verteidigung der Rechtsordnung und der Abschreckung zu erweitern oder gar durch sie zu ersetzen sei.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:
Fragen8
Ist es zutreffend, daß der Strafvollzugsausschuß der Länder seit 1986 über solche oder ähnliche Änderungen des Strafvollzugsgesetzes berät, wieweit sind diese Beratungen fortgeschritten, und wann ist mit einem entsprechenden Gesetzentwurf zu rechnen?
Welchen Inhalt haben die geplanten Änderungen im einzelnen?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß das Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1983, in dem die Verweigerung eines Hafturlaubs für zwei Nazi-Massenmörder mit der verwirkten besonderen Schuld begründet wurde, eine diesbezügliche Erweiterung der Vollzugszwecke rechtfertigen kann?
Die Fraktion der CDU im nordrhein-westfälischen Landtag bezeichnet die „Reintegration Straffälliger unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Bevölkerung" als „eine wesentliche Aufgabe unseres Rechtsstaats" (Drucksache 10/ 1961, S. 1). Teilt die Bundesregierung in diesem Zusammenhang die Ansicht der Bundesarbeitsgemeinschaft der Psychologen und Ärzte in der Straffälligenhilfe, die Resozialisierung des Strafgefangenen werde gefährdet und die Rückfallgefahr steige an, wenn ablehnende Entscheidungen der Vollzugsbehörden auch nach Jahren noch immer wieder stereotyp den Schuldvorwurf wiederholen?
Gibt nicht die erfreuliche Entwicklung, daß nur ca. 1,5 v. H. der Vollzugslockerungen (Urlaub, Ausgang, Freigang) von Gefangenen „mißbraucht" werden, Anlaß zu einer Ausweitung dieser im Strafvollzugsgesetz vorgesehenen Maßnahmen statt zu deren Einschränkung?
Ist es zutreffend, daß
dem Anstaltsleiter zukünftig bereits bei Gefahren für die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt gestattet sein soll, die Gespräche des Gefangenen mit seinem Verteidiger u. a. durch Trennscheibe überwachen zu lassen, eine Maßnahme, die bisher nur bei terroristischen Straftaten zulässig war, und falls ja, sieht damit die Bundesregierung die schon seit Mitte der 70er Jahre u. a. auch von der Fraktion DIE GRÜNEN geäußerte Befürchtung bestätigt, daß Hochsicherheitstrakte, Verteidigerüberwachung und verschärfte Haftbedingungen, die ursprünglich gegenüber den wegen terroristischer Straftaten Verurteilten angewandt wurden, schleichend auch auf sog. normale Gefangene ausgedehnt und so allmählich zur gängigen Vollzugspraxis werden,
§ 68 des Strafvollzugsgesetzes, in welchem der Bezug von Zeitungen und Zeitschriften durch den Gefangenen geregelt ist, derart geändert werden soll, daß künftig Zeitungen dem Gefangenen verboten werden können, wenn solche Zeitungen „regelmäßig" das Vollzugsziel oder „die Sicherheit oder Ordnung" der Anstalten „erheblich gefährden", ohne daß dann die Beurteilung einzelner Zeitungsartikel notwendig wäre, eine solche Überprüfung also überflüssig machen würde? Welche Kriterien sind für „regelmäßig" dabei zugrunde zu legen? Hält die Bundesregierung eine solche Einschränkung und Regelung für mit dem Grundgesetz vereinbar,
§ 103 des Strafvollzugsgesetzes, in dem die Arten der Disziplinarmaßnahmen festgeschrieben sind, derart geändert werden soll, daß die möglichen Disziplinarmaßnahmen verschärft werden? Aus welchem Grund sollen die möglichen Disziplinarmaßnahmen verschärft werden? Hat sich der bisherige Disziplinarmaßnahmenkatalog nach Meinung der Bundesregierung bisher nicht bewährt oder als nicht ausreichend erwiesen? Warum hat er bisher nicht ausgereicht, und warum hat sich der Disziplinarmaßnahmenkatalog nicht bewährt? Welche Kriterien sollen demnächst Berücksichtigung finden,
der gerichtliche Rechtsschutz des Strafgefangenen verringert werden soll, obwohl schon derzeit nicht immer alle gerichtlichen Entscheidungen, die zugunsten des Gefangenen ergehen, von den Vollzugsanstalten befolgt werden?
Stimmen Berichte, wonach sozusagen „im Ausgleich" zu den offensichtlich geplanten gesetzlichen Einschränkungen das Arbeitsentgelt von derzeit zwischen 5,15 DM und 8,58 DM am Tag um etwa 10 v. H. auf höchstens 9,50 DM am Tag erhöht werden soll, und hält die Bundesregierung den dann zu zahlenden Satz für ausreichend, um den Gefangenen in die Lage zu versetzen, seiner „Verantwortung gegenüber Unterhaltsberechtigten und Geschädigten auch nur zum Teil nachzukommen, geschweige denn Rücklagen für ,die Zeit danach zu bilden", wie es der Berliner Justizsenator Dr. Scholz fordert (Bewährungshilfe Nummer 4, 1986, S. 361 ff.)?
Teilt die Bundesregierung die Ansicht der Fraktion DIE GRÜNEN, daß im Gegensatz zu den genannten Bestrebungen einzelner Länderjustizminister, das Strafvollzugsgesetz zu verschärfen, Bemühungen um eine Entkriminalisierung etwa im Bereich der Bagatell- und Drogenkriminalität einsetzen müßten, u. a. mit dem Ziel, die Belegung der Haftanstalten deutlich zu verringern und im Anschluß Kapazitäten abzubauen? Wären dies nicht geeignete Schritte, um die Bundesrepublik Deutschland endlich vom unehrenhaften dritten Platz der Haftrate (über 100 Gefangene pro 100 000 Einwohner) im westeuropäischen Vergleich auf die besseren hinteren Ränge zu befördern?