BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 11Beantwortet

Pläne der Bundesregierung zur erneuten Änderung des Strafgesetzbuches und des Versammlungsgesetzes im Zusammenhang mit Demonstrationen (G-SIG: 11000678)

Anzahl der Fälle nach § 125 StGB (Landfriedensbruch, Vermummung), Häufigkeit der Anwendung des Versammlungsgesetzes (vom 18.7.1985) nach § 29 (Bußgeldbescheid), § 30 (Einzug von Gegenständen), § 15 (Verbots- und Auflösungsentscheidungen), § 17a (Schutzwaffen- und Vermummungsverbot); Auswirkungen des Versammlungsgesetzes in der Praxis; Beweissicherung anläßlich von Demonstrationen, strafrechtliche Problematik einer Strafandrohung gegen Vermummung, Untersuchung der Ursachen der Gewalt und Entwicklung von Konzepten zur Verhinderung von Gewalt durch eine unabhängige Regierungskommission

Fraktion

SPD

Ressort

Bundesministerium der Justiz

Datum

03.03.1988

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 11/69212.08.87

Pläne der Bundesregierung zur erneuten Änderung des Strafgesetzbuches und des Versammlungsgesetzes im Zusammenhang mit Demonstrationen

der Abgeordneten Frau Dr. Däubler-Gmelin, Frau Schmidt (Nürnberg), Frau Weyel, Bachmaier, Graf, Klein (Dieburg), Lambinus, Dr. Nöbel, Pick, Schmidt (München), Schütz, Singer, Stiegler, Wartenberg (Berlin), Wiefelspütz, Dr. de With, Dr. Vogel und der Fraktion der SPD

Vorbemerkung

Das Demonstrationsrecht, das in Artikel 8 Grundgesetz und im Versammlungsgesetz geschützt ist, bildet einen Eckstein unserer Verfassung. Zu Recht wird es als Pressefreiheit des kleinen Mannes bezeichnet.

In einer freiheitlichen Demokratie haben alle Bürger das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln, um ihre Meinung öffentlich zu äußern. Dieses Grundrecht muß gegen alle, die es gefährden, abschwächen oder beseitigen wollen, verteidigt werden.

Veranstalter wie Demonstrationsteilnehmer sind verpflichtet, ihren Beitrag zur Vermeidung von Gewalt zu leisten.

Stillschweigendes Billigen und Inkaufnehmen sich abzeichnender Gewalt ist nichts anderes als versteckte Komplizenschaft. Alle, die demonstrieren, sind aufgerufen, sich deutlich von Gewalttätern abzugrenzen.

Änderungen der Gesetze dürfen nicht voreilig verlangt und beschlossen werden. Vorher sind andere Möglichkeiten, das Demonstrationsrecht zu sichern und Gewalttätigkeiten zu verhindern, zu untersuchen.

An diese Grundsätze hat sich der Gesetzgeber schon beim Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Versammlungsgesetzes vom 18. Juli 1985 (BGBl. I S. 1511) nicht gehalten. Der Straftatbestand des Landfriedensbruchs ist durch Ergänzungen wieder zu einem Teil zu einem Verdachtsstraftatbestand geworden. Rechtsstaatlich bedenkliche Regelungen wurden durch § 17 a Versammlungsgesetz eingeführt.

Aus durchsichtigen parteipolitischen Erwägungen heraus werden jedoch nicht einmal praktische Erfahrungen mit diesen neuen Vorschriften abgewartet, sondern kurz nach Inkrafttreten des Gesetzes weitere Verschärfungen gefordert. Durch dieses Vorgehen leidet die Glaubwürdigkeit des Gesetzgebers. Gesetzgeberischer Aktionismus schadet der Glaubwürdigkeit des Rechtsstaats.

Eine Versachlichung der Diskussion ist notwendig. Hierzu kann vor allem eine Information ��ber die Auswirkung der bisher vorgenommenen Rechtsänderungen beitragen.

Wir fragen daher die Bundesregierung:

I. Rechtstatsachen

1. In wieviel Fällen sind Aufforderungen nach § 125 Abs. 2 StGB, sogenannte Schutzwaffen oder sogenannte Vermummungen abzulegen, ergangen? In welchen konkreten Fällen sind sie nach Auffassung der Bundesregierung nicht ergangen, obwohl sie nach ihrer Ansicht hätten ergehen müssen?

2. Wie viele der Strafverfahren, die wegen Straftaten nach § 125 Abs. 2 Nr. 1 StGB („Landfriedensbruch durch passiv bewaffnete Personen") eingeleitet worden sind, sind a) durch Einstellung und aufgrund welcher Einstellungsregelungen, b) durch Verurteilung, c) durch Freispruch beendet worden? Wie viele Strafverfahren sind noch anhängig?

3. Wie viele freisprechende und verurteilende Entscheidungen der in Frage 2 erwähnten Verfahren sind in der Rechtsmittelinstanz a) bestätigt, b) aufgehoben worden?

4. In wie vielen Fällen beruhen Einstellungen und freisprechende Urteile darauf, daß unterschiedliche Auffassungen zwischen Strafverfolgungsorganen über den Begriff der Schutzwaffen bestanden?

5. Wie lauten die entsprechenden Zahlen der Fragen 2 und 3 für § 125 Abs. 2 Nr. 2 StGB (Landfriedensbruch durch Vermummung)?

6. Wie oft beruhen Einstellungen oder freisprechende Urteile darauf, daß unterschiedliche Auffassungen über den Begriff der „Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung seiner Identität zu verhindern" bestanden?

7. In wieviel Fällen des Verstoßes gegen § 125 Abs. 2 Nr. 1 (Verbot der passiven Bewaffnung) sind Schutzwaffen nach § 125 Abs. 4 StGB eingezogen worden, und in wieviel Fällen ist hierbei § 74 a StGB (erweiterte Voraussetzungen der Einziehung) angewandt worden? In wieviel Fällen, in denen gegen § 125 Abs. 2 Nr. 2 StGB (Landfriedensbruch durch Vermummung) verstoßen worden ist, sind Gegenstände nach § 125 Abs. 4 StGB eingezogen worden, und in wieviel Fällen ist hierbei § 74 a StGB angewandt worden?

8. Wie viele Bußgeldbescheide sind seit Inkrafttreten der Änderung des Versammlungsgesetzes durch das Gesetz vom 18. Juli 1985 a) nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 a Versammlungsgesetz (Verstoß gegen das Verbot der passiven Bewaffnung), b) nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 b Versammlungsgesetz (Verstoß gegen das Verbot der Vermummung) erlassen worden?

9. Wie viele dieser Bußgeldbescheide sind inhaltlich durch gerichtliche Entscheidungen bestätigt worden? In wieviel Fällen haben die Gerichte den Sachverhalt rechtlich anders gewürdigt?

10. Hat die Neufassung des Versammlungsgesetzes und insbesondere der § 29 Abs. 1 Nr. 1 a und 1 b zu zusätzlichen Bußgeldverfahren geführt, oder wären nach Auffassung und Kenntnis der Bundesregierung in den meisten Fällen, in denen Bußgeldbescheide nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 a und 1 b erlassen wurden, auch nach früherem Recht Bußgeldbescheide erlassen worden, weil die betreffenden Personen gegen Auflagen oder gegen Auflösungsverfügungen verstoßen hatten?

11. Wie häufig sind Gegenstände nach § 30 Versammlungsgesetz eingezogen worden, und wie verteilen sich die Einziehungsentscheidungen auf die einzelnen Fallgruppen des § 30?

12. Wie häufig sind Verbots- und Auflösungsentscheidungen nach § 15 Versammlungsgesetz auf drohende Verstöße gegen § 17 a Versammlungsgesetz (Schutzwaffenverbot, Vermummungsverbot) gestützt worden, und in wieviel Fällen ist hiergegen ein Widerspruchsverfahren eingeleitet worden? Wie viele der Verbots- und Auflösungsentscheidungen sind im Widerspruchsverfahren oder im gerichtlichen Verfahren aufgehoben worden bzw. für rechtswidrig erklärt worden? In wieviel Fällen sind gemäß § 17 a Abs. 3 Satz 2 Versammlungsgesetz Ausnahmen vom Verbot des § 17 a Abs. 1 und 2 (Schutzwaffenverbot, Vermummungsverbot) zugelassen worden?

13. In wie vielen Fällen ist es bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Versammlungsbehörden und Veranstaltern wegen der Auslegung des § 17 a Abs. 3 Versammlungsgesetz (Ausnahmen vom Schutzwaffenverbot und Verbot der Vermummung) zu Widerspruchsverfahren und anschließenden verwaltungsgerichtlichen Klagen gekommen, und wie viele stattgebende Entscheidungen sind im Widerspruchsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergangen?

14. Wie häufig sind nach § 17 a Abs. 4 zur Durchsetzung a) des Schutzwaffenverbots, b) des Vermummungsverbots von den Versammlungsbehörden Anordnungen getroffen und insbesondere wie häufig sind Personen, die diesen Verboten zuwidergehandelt haben, von Versammlungen oder Aufzügen ausgeschlossen worden? Wie oft sind gegen diese Entscheidungen Widersprüche und verwaltungsgerichtliche Klagen eingelegt worden, und wie häufig wurde im Widerspruchsverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Rechtswidrigkeit dieser Maßnahmen festgestellt?

15. Wie häufig wurde nach den Erkenntnissen der Bundesregierung a) dem Schutzwaffenverbot, b) dem Vermummungsverbot zuwidergehandelt? Wie viele Personen waren insgesamt an diesen Verstößen beteiligt? In wieviel Fällen wurden gleichzeitig auch andere Straftaten begangen und insbesondere folgende Straftaten: a) Sachbeschädigungen, b) Körperverletzungen, c) Nötigungen?

16. Liegen der Bundesregierung Informationen vor, daß in vielen Fällen Verstöße gegen das Vermummungsverbot und das Verbot der passiven Bewaffnung nicht verfolgt wurden? Inwieweit sind hierfür Verhältnismäßigkeitserwägungen (Bedeutung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit im Vergleich zu Verstößen gegen Ordnungsvorschriften) oder Beweisschwierigkeiten maßgeblich?

17. Hat die Zahl der Festnahmen sich nach der Neufassung des § 125 StGB erhöht und in welchem Umfang? Ist eine etwaige Erhöhung der Zahlen auf die Neufassung der Vorschrift oder auf andere Ursachen und ggf. auf welche zurückzuführen?

18. Ist die Bundesregierung der Ansicht, die durch Gesetz vom 18. Juli 1985 eingeführten Änderungen des Versammlungsgesetzes und des Strafrechts hätten sich bewährt, und auf welche konkreten Ereignisse kann die Bundesregierung ggf. ihre Auffassung stützen, daß die eingeführten Änderungen nicht ausreichen?

II. Rechtspolitische Vorhaben der Bundesregierung

1. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß vor Änderungen des Versammlungsgesetzes und anderer Gesetze empirische Untersuchungen notwendig sind, um die Auswirkungen bisheriger Änderungen festzustellen und zu bewerten, und was hat die Bundesregierung auf diesem Gebiet seit Inkrafttreten der Neufassung des Versammlungsgesetzes veranlaßt?

2. Ist der Bundesregierung bekannt, ob der AK II der Innenministerkonferenz und Bundesländer sich mit der Frage der Verbesserung der Beweissicherung anläßlich von Demonstrationen, bei denen Gewalttaten begangen werden, beschäftigt hat, und welche Ergebnisse dieser Untersuchungen sind der Bundesregierung bekannt?

3. Wie beurteilt die Bundesregierung die Verbesserung von Beweissicherungssystemen im Vergleich zu einer Verschärfung von Strafandrohungen? Teilt sie insbesondere die Auffassung von Praktikern, die diese anläßlich der Anhörung des Bundesfachausschusses Innen und Recht der FDP am 22. Juni 1987 zum Thema „Gewalt in der Gesellschaft" vertreten haben, nämlich, daß „die Systematisierung und die Professionalisierung der Beweissicherung erst am Anfang" und „die polizeilichen Möglichkeiten der Beweissicherung bei Tumultdelikten (bisher nicht) ausgeschöpft" sind?

4. Teil die Bundesregierung die Bedenken, daß eine Sanktionierung von „passiver Bewaffnung" und „Vermummung" als Straftaten (und nicht bloß als Ordnungswidrigkeiten) und der dadurch bedingte Übergang von Opportunitäts- zum Legalitätsprinzip die Wahrnehmung von polizeilichen Aufgaben bei Versammlungen erschweren kann und wird, und wie begründet sie ihre Auffassung?

5. Wie beurteilt sie die Meinung, daß allein das Risiko der Festnahme, aber nicht die Strafbewehrung der Vermummung das Verhalten von Gewalttätern beeinflußt?

6. Wie beurteilt die Bundesregierung die Ansicht von Strafrechtswissenschaftlern, es sei nicht sozialschädlich, wenn jemand sich anonym zu einer politischen Meinung bekenne und daß kein hinreichender Grund für die Annahme vorliege, ein vermummter Demonstrant neige zu Gewalttätigkeiten? Auf welche Fakten stützt sie ggf. ihre abweichende Meinung? Teilt die Bundesregierung die Auffassung, die Bestrafung einer Person wegen angeblicher Neigung zu Straftaten sei mit dem geltenden Strafrecht vereinbar? Teilt sie die von Rechtswissenschaftlern vertretene Auffassung, eine Strafdrohung gegen Vermummung beinhalte den verfassungswidrigen Versuch, Personen, denen Gewalttätigkeiten nicht nachgewiesen werden könnten, über den Umweg eines sog. Auffangtatbestandes zu bestrafen, und sei deshalb die Einführung einer rechtsstaatswidrigen Verdachtsstrafe? Wie begründet die Bundesregierung ggf. ihre abweichende Meinung?

7. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, die Verfolgung der Vermummung als Straftat würde zu einer „Solidarisierung statt Distanzierung" führen? Wie begründet sie ihre Auffassung?

8. Beabsichtigt die Bundesregierung, § 17 a Versammlungsgesetz so zu ändern, daß ein Verstoß gegen das Verbot der Vermummung und der passiven Bewaffnung zu einer Straftat wird? Wann ist ggf. mit einer Entscheidung der Bundesregierung zu rechnen? Beabsichtigt die Bundesregierung insbesondere die Ergebnisse der unabhängigen Regierungskommission abzuwarten, die aufgrund der Koalitionsvereinbarungen die Ursachen der Gewalt und die Entwicklung von Konzepten zur Verhinderung und Bekämpfung von Gewalt untersuchen soll?

Fragen26

1

In wieviel Fällen sind Aufforderungen nach § 125 Abs. 2 StGB, sogenannte Schutzwaffen oder sogenannte Vermummungen abzulegen, ergangen? In welchen konkreten Fällen sind sie nach Auffassung der Bundesregierung nicht ergangen, obwohl sie nach ihrer Ansicht hätten ergehen müssen?

2

Wie viele der Strafverfahren, die wegen Straftaten nach § 125 Abs. 2 Nr. 1 StGB („Landfriedensbruch durch passiv bewaffnete Personen") eingeleitet worden sind, sind a) durch Einstellung und aufgrund welcher Einstellungsregelungen, b) durch Verurteilung, c) durch Freispruch beendet worden? Wie viele Strafverfahren sind noch anhängig?

3

Wie viele freisprechende und verurteilende Entscheidungen der in Frage 2 erwähnten Verfahren sind in der Rechtsmittelinstanz a) bestätigt, b) aufgehoben worden?

4

In wie vielen Fällen beruhen Einstellungen und freisprechende Urteile darauf, daß unterschiedliche Auffassungen zwischen Strafverfolgungsorganen über den Begriff der Schutzwaffen bestanden?

5

Wie lauten die entsprechenden Zahlen der Fragen 2 und 3 für § 125 Abs. 2 Nr. 2 StGB (Landfriedensbruch durch Vermummung)?

6

Wie oft beruhen Einstellungen oder freisprechende Urteile darauf, daß unterschiedliche Auffassungen über den Begriff der „Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung seiner Identität zu verhindern" bestanden?

7

In wieviel Fällen des Verstoßes gegen § 125 Abs. 2 Nr. 1 (Verbot der passiven Bewaffnung) sind Schutzwaffen nach § 125 Abs. 4 StGB eingezogen worden, und in wieviel Fällen ist hierbei § 74 a StGB (erweiterte Voraussetzungen der Einziehung) angewandt worden? In wieviel Fällen, in denen gegen § 125 Abs. 2 Nr. 2 StGB (Landfriedensbruch durch Vermummung) verstoßen worden ist, sind Gegenstände nach § 125 Abs. 4 StGB eingezogen worden, und in wieviel Fällen ist hierbei § 74 a StGB angewandt worden?

8

Wie viele Bußgeldbescheide sind seit Inkrafttreten der Änderung des Versammlungsgesetzes durch das Gesetz vom 18. Juli 1985 a) nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 a Versammlungsgesetz (Verstoß gegen das Verbot der passiven Bewaffnung), b) nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 b Versammlungsgesetz (Verstoß gegen das Verbot der Vermummung) erlassen worden?

9

Wie viele dieser Bußgeldbescheide sind inhaltlich durch gerichtliche Entscheidungen bestätigt worden? In wieviel Fällen haben die Gerichte den Sachverhalt rechtlich anders gewürdigt?

10

Hat die Neufassung des Versammlungsgesetzes und insbesondere der § 29 Abs. 1 Nr. 1 a und 1 b zu zusätzlichen Bußgeldverfahren geführt, oder wären nach Auffassung und Kenntnis der Bundesregierung in den meisten Fällen, in denen Bußgeldbescheide nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 a und 1 b erlassen wurden, auch nach früherem Recht Bußgeldbescheide erlassen worden, weil die betreffenden Personen gegen Auflagen oder gegen Auflösungsverfügungen verstoßen hatten?

11

Wie häufig sind Gegenstände nach § 30 Versammlungsgesetz eingezogen worden, und wie verteilen sich die Einziehungsentscheidungen auf die einzelnen Fallgruppen des § 30?

12

Wie häufig sind Verbots- und Auflösungsentscheidungen nach § 15 Versammlungsgesetz auf drohende Verstöße gegen § 17 a Versammlungsgesetz (Schutzwaffenverbot, Vermummungsverbot) gestützt worden, und in wieviel Fällen ist hiergegen ein Widerspruchsverfahren eingeleitet worden? Wie viele der Verbots- und Auflösungsentscheidungen sind im Widerspruchsverfahren oder im gerichtlichen Verfahren aufgehoben worden bzw. für rechtswidrig erklärt worden? In wieviel Fällen sind gemäß § 17 a Abs. 3 Satz 2 Versammlungsgesetz Ausnahmen vom Verbot des § 17 a Abs. 1 und 2 (Schutzwaffenverbot, Vermummungsverbot) zugelassen worden?

13

In wie vielen Fällen ist es bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Versammlungsbehörden und Veranstaltern wegen der Auslegung des § 17 a Abs. 3 Versammlungsgesetz (Ausnahmen vom Schutzwaffenverbot und Verbot der Vermummung) zu Widerspruchsverfahren und anschließenden verwaltungsgerichtlichen Klagen gekommen, und wie viele stattgebende Entscheidungen sind im Widerspruchsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergangen?

14

Wie häufig sind nach § 17 a Abs. 4 zur Durchsetzung a) des Schutzwaffenverbots, b) des Vermummungsverbots von den Versammlungsbehörden Anordnungen getroffen und insbesondere wie häufig sind Personen, die diesen Verboten zuwidergehandelt haben, von Versammlungen oder Aufzügen ausgeschlossen worden? Wie oft sind gegen diese Entscheidungen Widersprüche und verwaltungsgerichtliche Klagen eingelegt worden, und wie häufig wurde im Widerspruchsverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Rechtswidrigkeit dieser Maßnahmen festgestellt?

15

Wie häufig wurde nach den Erkenntnissen der Bundesregierung a) dem Schutzwaffenverbot, b) dem Vermummungsverbot zuwidergehandelt? Wie viele Personen waren insgesamt an diesen Verstößen beteiligt? In wieviel Fällen wurden gleichzeitig auch andere Straftaten begangen und insbesondere folgende Straftaten: a) Sachbeschädigungen, b) Körperverletzungen, c) Nötigungen?

16

Liegen der Bundesregierung Informationen vor, daß in vielen Fällen Verstöße gegen das Vermummungsverbot und das Verbot der passiven Bewaffnung nicht verfolgt wurden? Inwieweit sind hierfür Verhältnismäßigkeitserwägungen (Bedeutung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit im Vergleich zu Verstößen gegen Ordnungsvorschriften) oder Beweisschwierigkeiten maßgeblich?

17

Hat die Zahl der Festnahmen sich nach der Neufassung des § 125 StGB erhöht und in welchem Umfang? Ist eine etwaige Erhöhung der Zahlen auf die Neufassung der Vorschrift oder auf andere Ursachen und ggf. auf welche zurückzuführen?

18

Ist die Bundesregierung der Ansicht, die durch Gesetz vom 18. Juli 1985 eingeführten Änderungen des Versammlungsgesetzes und des Strafrechts hätten sich bewährt, und auf welche konkreten Ereignisse kann die Bundesregierung ggf. ihre Auffassung stützen, daß die eingeführten Änderungen nicht ausreichen?

1

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß vor Änderungen des Versammlungsgesetzes und anderer Gesetze empirische Untersuchungen notwendig sind, um die Auswirkungen bisheriger Änderungen festzustellen und zu bewerten, und was hat die Bundesregierung auf diesem Gebiet seit Inkrafttreten der Neufassung des Versammlungsgesetzes veranlaßt?

2

Ist der Bundesregierung bekannt, ob der AK II der Innenministerkonferenz und Bundesländer sich mit der Frage der Verbesserung der Beweissicherung anläßlich von Demonstrationen, bei denen Gewalttaten begangen werden, beschäftigt hat, und welche Ergebnisse dieser Untersuchungen sind der Bundesregierung bekannt?

3

Wie beurteilt die Bundesregierung die Verbesserung von Beweissicherungssystemen im Vergleich zu einer Verschärfung von Strafandrohungen? Teilt sie insbesondere die Auffassung von Praktikern, die diese anläßlich der Anhörung des Bundesfachausschusses Innen und Recht der FDP am 22. Juni 1987 zum Thema „Gewalt in der Gesellschaft" vertreten haben, nämlich, daß „die Systematisierung und die Professionalisierung der Beweissicherung erst am Anfang" und „die polizeilichen Möglichkeiten der Beweissicherung bei Tumultdelikten (bisher nicht) ausgeschöpft" sind?

4

Teil die Bundesregierung die Bedenken, daß eine Sanktionierung von „passiver Bewaffnung" und „Vermummung" als Straftaten (und nicht bloß als Ordnungswidrigkeiten) und der dadurch bedingte Übergang von Opportunitäts- zum Legalitätsprinzip die Wahrnehmung von polizeilichen Aufgaben bei Versammlungen erschweren kann und wird, und wie begründet sie ihre Auffassung?

5

Wie beurteilt sie die Meinung, daß allein das Risiko der Festnahme, aber nicht die Strafbewehrung der Vermummung das Verhalten von Gewalttätern beeinflußt?

6

Wie beurteilt die Bundesregierung die Ansicht von Strafrechtswissenschaftlern, es sei nicht sozialschädlich, wenn jemand sich anonym zu einer politischen Meinung bekenne und daß kein hinreichender Grund für die Annahme vorliege, ein vermummter Demonstrant neige zu Gewalttätigkeiten? Auf welche Fakten stützt sie ggf. ihre abweichende Meinung? Teilt die Bundesregierung die Auffassung, die Bestrafung einer Person wegen angeblicher Neigung zu Straftaten sei mit dem geltenden Strafrecht vereinbar? Teilt sie die von Rechtswissenschaftlern vertretene Auffassung, eine Strafdrohung gegen Vermummung beinhalte den verfassungswidrigen Versuch, Personen, denen Gewalttätigkeiten nicht nachgewiesen werden könnten, über den Umweg eines sog. Auffangtatbestandes zu bestrafen, und sei deshalb die Einführung einer rechtsstaatswidrigen Verdachtsstrafe? Wie begründet die Bundesregierung ggf. ihre abweichende Meinung?

7

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, die Verfolgung der Vermummung als Straftat würde zu einer „Solidarisierung statt Distanzierung" führen? Wie begründet sie ihre Auffassung?

8

Beabsichtigt die Bundesregierung, § 17 a Versammlungsgesetz so zu ändern, daß ein Verstoß gegen das Verbot der Vermummung und der passiven Bewaffnung zu einer Straftat wird? Wann ist ggf. mit einer Entscheidung der Bundesregierung zu rechnen? Beabsichtigt die Bundesregierung insbesondere die Ergebnisse der unabhängigen Regierungskommission abzuwarten, die aufgrund der Koalitionsvereinbarungen die Ursachen der Gewalt und die Entwicklung von Konzepten zur Verhinderung und Bekämpfung von Gewalt untersuchen soll?

Bonn, den 12. August 1987

Frau Dr. Däubler-Gmelin Frau Schmidt (Nürnberg) Frau Weyel Bachmaier Graf Klein (Dieburg) Lambinus Dr. Nöbel Pick Schmidt (München) Schütz Singer Stiegler Wartenberg (Berlin) Wiefelspütz Dr. de With Dr. Vogel und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen