Namensspeicherung und Rehabilitation psychisch Kranker
der Abgeordneten Frau Unruh und der Fraktion DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Kleine Anfrage der Abgeordneten Frau Unruh und der Fraktion DIE GRÜNEN
Namensspeicherung und Rehabilitation psychisch Kranker
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen8
Trifft es zu, daß im Bundeszentrairegister Berlin auch Strafverfahren gespeichert werden, die wegen erwiesener oder nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit oder auf Geisteskrankheit beruhender Verhandlungsfähigkeit ohne Verurteilung abgeschlossen werden?
Trifft es zu, daß darüber hinaus auch Ermittlungsverfahren, die von der Staatsanwaltschaft wegen Schuldunfähigkeit eingestellt werden, gespeichert werden?
Trifft es zu, daß die Betroffenen weder von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens noch von der Meldung an das Zentralregister Nachricht erhalten?
Trifft es zu, daß die Eintragungen auch nach Gesundung der Betroffenen nicht gelöscht werden? Wie lange bleiben sie gespeichert?
An welchen Stellen und wie lange werden die betreffenden Angaben — z. B. durch Führungszeugnis oder erweitertes Führungszeugnis — übermittelt?
Auf welchen Rechtsgrundlagen beruht das unter Fragen 1 bis 5 dargestellte Vorgehen im einzelnen? Inwieweit ist es mit dem Datenschutzrecht vereinbar?
Hält die Bundesregierung es mit dem Grundsatz des Selbstbestimmungsrechts und dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit für vereinbar, Daten über psychische Krankheit ohne Wissen des Betroffenen und ohne eine Möglichkeit des Vorgehens dagegen lebenslang zu speichern und das zum Teil, obwohl die psychische Krankheit beendet ist?
Was gedenkt die Bundesregierung zu tun, um künftig auszuschließen, daß durch eine derartige Praxis die Rehabilitation psychisch Kranker gefährdet wird?