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Kleine AnfrageWahlperiode 11Beantwortet

Konkurs des Textilhauses Loosen (G-SIG: 11001639)

Verkauf des Textilkaufhauses Loosen, Essen, an die J. Zive Department Store Acquisitions Inc., Wilmington, Delaware (USA), und Konkursantrag nach Kapitalentzug ohne Investitionstätigkeit durch den Voreigentümer und mangelnder Bereitstellung von Geldmitteln bzw. Bürgschaften durch den Neueigentümer, Vereinbarkeit mit der Sozialpflichtigkeit des Eigentums; Unterstützung der Bundesregierung zur Erhaltung der Arbeitsplätze; ähnliche Fälle im Textileinzelhandel; Änderungsbedarf bei Gesetzen

Fraktion

Die Grünen

Ressort

Bundesministerium der Justiz

Datum

09.03.1988

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 11/186323.02.88

Konkurs des Textilhauses Loosen

der Abgeordneten Frau Krieger und der Fraktion DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Am 8. Dezember 1987 erwarb, wie unter anderem im Handelsblatt vom 25. Januar 1988 berichtet, die J. Zive Department Store Acquisitions Inc., Wilmington Delaware (USA), vertreten durch den Kaufmann Heinrich Meier-Tesch, Wuppertal, sämtliche Geschäftsanteile des Textilkaufhauses Loosen GmbH & Co., vormals Gustav Blum, in Essen, Kettwiger Straße.

Am 9. Dezember 1987 verkaufte die Grundstücksgesellschaft Blum & Gebhard Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG das Kaufhausgrundstück Kettwiger Straße/Kurienplatz, Essen, an die Vermögens-Verwaltungs-Gesellschaft Kettwiger Straße 37 mbH, vertreten durch deren alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer Jörn Kronenwerth, Brüssel.

Das Kaufhaus hatte in den vergangenen Jahren fast durchgängig rentabel gearbeitet. Die Eigentümer entzogen jedoch die Gewinne und verzichteten auf Investitionen.

Da keinerlei Auskünfte über die Bonität des neuen Gesellschafters vorlagen, forderte die National-Bank als Hausbank des Kaufhauses Loosen vom Neueigentümer Garantien für die Außenstände in Höhe von 5 Mio. DM. Der neue Vertreter der Firma J. Zive, Rechtsanwalt Karl Erbo Graf Kageneck, New York, wiederum verlangte einen Forderungsverzicht von National-Bank und Pensionensicherungsverein. Der Neueigentümer stellte die zum Weiterbetrieb notwendigen Geldmittel bzw. Bürgschaften nicht zur Verfügung. Am 21. Januar 1988 stellte die Geschäftsführung Konkursantrag, der Sequester übernahm die Geschäfte. Seit dem 1. Februar 1988 ist der „Loosen-Konkurs" eröffnet.

Das Handelsblatt vom 25. Januar 1988 betitelte einen den Loosen-Fall schildernden Artikel „Wurde das Unternehmen bewußt in den Konkurs getrieben?". In der Tat sprechen verschiedene Indizien dafür, daß es sich um einen im Vorfeld geplanten, also bewußt herbeigeführten Konkurs handelt.

Der Düsseldorfer Rechtsanwalt Dr. Hölters vertrat sowohl die Neueigentümer der Betriebsgesellschaft J. Zive, als auch den neuen Grundstücks- und Hauseigentümer, die Vermögensverwaltungsgesellschaft (WAZ vom 5. Februar 1988). Bei der Firma J. Zive, Wilmington (USA), handelt es sich offensichtlich um eine sog. Briefkastenfirma. Sie ist nicht im Essener Handelsregister eingetragen und auch in Wilmington unbekannt. Die Adresse dieser Firma scheint derzeit 60. Street East, New York, der Sitz des Rechtsanwaltsbüros des Grafen Kageneck zu sein. Hinweise lassen darauf schließen, daß hinter der J. Zive der Geschäftsmann Herr Himmel, Caracas (Venezuela), steht. Möglicherweise, so behauptete dies der Loosen-Geschäftsführer gegenüber der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung, hat auch der Vertreter des Neueigentümers von Haus und Grundstück für einen „Mr. Himmel" gehandelt.

Betroffen von der Schließung des Kaufhauses sind 340 Beschäftigte.

In diesem Zusammenhang fragen wir die Bundesregierung:

Fragen8

1

Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß es sich bei dem geschilderten Vorgang um einen legalen Vorgang handelt?

2

Wenn ja, ist die Bundesregierung der Meinung, daß Gesetze geändert werden müssen, um solche Vorgänge zukünftig zu unterbinden?

3

Wie bewertet die Bundesregierung das Verhalten der Neueigentümer jenseits der juristischen Seite des Vorgangs?

4

Ist die Bundesregierung der Meinung, daß a) das Verhalten des Voreigentümers — Kapitalentzug ohne Investitionstätigkeit — und b) das Verhalten des Neueigentümers der im Artikel 14 Abs. 2 GG festgeschriebenen Sozialpflichtigkeit des Eigentums entspricht?

5

Wenn nein, wie will die Bundesregierung zukünftig sicherstellen, daß die Sozialpflichtigkeit des Eigentums in oben genanntem Fall und in ähnlich gelagerten Fällen gewahrt wird?

6

Beabsichtigt die Bundesregierung konkrete Unterstützungsmaßnahmen zur Erhaltung der Arbeitsplätze beim Kaufhaus Loosen?

7

Sind der Bundesregierung in der Textileinzelhandelsbranche weitere Fälle solchen Vorgehens bekannt?

8

Wenn ja, welche?

Bonn, den 23. Februar 1988

Frau Krieger Dr. Lippelt (Hannover), Frau Schmidt-Bott, Frau Vennegerts und Fraktion

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