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Kleine AnfrageWahlperiode 11Beantwortet

Todesurteile durch Militärgerichte auf der Grundlage des NATO-Truppenstatuts (G-SIG: 11001688)

Todesurteile gegen Angehörige der US-Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland, Vereinbarkeit mit der in Art. 102 GG verankerten grundsätzlichen Ablehnung der Todesstrafe, Verhinderung der Verhängung von Todesurteilen durch eine Änderung des NATO-Truppenstatuts oder eine Rücknahme des Verzichts auf das den deutschen Behörden auf dem Gebiet der Strafgerichtsbarkeit in den Fällen der konkurrierenden Gerichtsbarkeit zustehende Vorrecht

Fraktion

Die Grünen

Ressort

Bundesministerium der Justiz

Datum

20.06.1988

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 11/194707.03.88

Todesurteile durch Militärgerichte auf der Grundlage des NATO-Truppenstatuts

der Abgeordneten Frau Nickels und der Fraktion DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

In den letzten Jahren ist in der Presse mehrfach über Todesurteile gegen US-Soldaten in der Bundesrepublik Deutschland berichtet worden. Die bekanntgewordenen Fälle betrafen ausschließlich Angehörige der US-Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland. Grundlage der Strafgewalt ist das für alle NATO-Staaten geltende NATO-Truppenstatut.

Danach ist jeder Vertragsstaat, der auf dem Gebiet eines anderen Vertragsstaates ständig Truppen stationiert, berechtigt, innerhalb des Stationierungsstaates die Strafgerichtsbarkeit über die seinem Militärrecht unterworfenen Personen auszuüben (Artikel VIII Abs. 1 Buchstabe a des NATO-Truppenstatuts). Andererseits steht auch dem Aufnahmestaat die Ausübung seiner Strafgerichtsbarkeit über die innerhalb seines Hoheitsgebietes begangenen strafbaren Handlungen von Truppenangehörigen des entsendenden Staates zu (Artikel VII Abs. 1 Buchstabe b des NATO-Truppenstatuts). In den hier interessierenden Fällen steht demnach grundsätzlich beiden Staaten die Ausübung der Gerichtsbarkeit zu.

Entsprechend der Regelung in Artikel VII Abs. 3 Buchstabe b des NATO-Truppenstatuts und in Artikel 19 des für die Stationierung von Truppen in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Zusatzabkommens hat die Bundesrepublik Deutschland in Fällen, in denen ihr bei Ausübung konkurrierender Gesetzgebung Vorrang eingeräumt ist, allgemein darauf verzichtet, den Vorrang geltend zu machen. Die zuständigen Behörden können den Verzicht zurücknehmen, wenn sie der Ansicht sind, daß wesentliche Belange der deutschen Rechtspflege die deutsche Gerichtsbarkeit erfordern. Dieser generelle Vorrang der Bundesrepublik Deutschland gilt nur für nicht in Ausübung des Dienstes begangene strafbare Handlungen hier stationierter Soldaten, deren Opfer Deutsche sind. Für andere Fälle ist ein solcher Vorrang nicht vorgesehen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen6

1

Wie bewertet die Bundesregierung diese Rechtslage im Hinblick auf die in Artikel 102 des Grundgesetzes verankerte grundsätzliche Ablehnung der Todesstrafe, die in allen Bereichen der Strafrechtspflege und auch in den dabei entstehenden Beziehungen zu anderen Staaten ihren Niederschlag zu finden hat?

2

Welche Fälle von Todesurteilen gegen Angehörige der US-Streitkräfte hat es in der Vergangenheit in der Bundesrepublik Deutschland gegeben, welche Tatbestände lagen ihnen zugrunde, in welchen Bundesländern wurde die US-Strafgerichtsbarkeit ausgeübt, und wieso konnte diese Ausübung von Strafgerichtsbarkeit durch . US-Gerichte in den vorliegenden Fällen nicht verhindert werden?

3

Sieht die Bundesregierung Möglichkeiten, eine Änderung des NATO-Truppenstatuts zu erreichen, durch die generell die Verhängung von Todesurteilen gegen Angehörige von NATO-Truppen in der Bundesrepublik Deutschland ausgeschlossen wäre?

4

Sieht die Bundesregierung die Möglichkeit, ihren mit Wirkung vom 1. Juli 1963 ausgesprochenen generellen Verzicht auf das den deutschen Behörden auf dem Gebiet der Strafgerichtsbarkeit nach Artikel VII Abs. 3 Buchstabe b des NATO-Truppenstatuts in den Fällen der konkurrierenden Gerichtsbarkeit zustehende Vorrecht rückgängig zu machen oder generell im Hinblick auf die Verhängung von Todesstrafen einzuschränken?

5

Was hält die Bundesregierung von dem Vorschlag der Gefangenenhilfsorganisation amnesty international, durch Erlaß bundeseinheitlicher Verwaltungsvorschriften zu regeln, nach welchen Kriterien die zuständigen Länderjustizverwaltungen die Rücknahme des Verzichts zu erklären haben, weil „wesentliche Belange der deutschen Rechtspflege die deutsche Gerichtsbarkeit erfordern" ?

6

Welche sonstigen rechtlichen Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, um die Verhängung von Todesurteilen gegen NATO-Angehörige in der Bundesrepublik Deutschland zu verhindern?

Bonn, den 7. März 1988

Frau Nickels Dr. Lippelt (Hannover), Frau Schmidt-Bott, Frau Vennegerts und Fraktion

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