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Kleine AnfrageWahlperiode 11Beantwortet

Gerichtsverfahren und -urteile im Zusammenhang mit den §§ 218 bis 219 StGB (G-SIG: 11002746)

Zunahme von Strafverfahren im Zusammenhang mit illegalen Abtreibungen seit 1983, Notwendigkeit der Strafverfolgung, Erfordernis der Neudefinition der Notlagenindikation, Neuregelung des Adoptionsrechts im Zusammenhang mit ungewollten Schwangerschaften

Fraktion

Die Grünen

Ressort

Bundesministerium der Justiz

Datum

13.09.1988

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 11/283125.08.88

Gerichtsverfahren und -urteile im Zusammenhang mit den §§ 218 bis 219 StGB

der Abgeordneten Frau Krieger und der Fraktion DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Nachdem seit der Reform 1976 nur noch eine marginale Anzahl an Verfahren bzw. Verurteilungen aufgrund von illegaler Abtreibung stattgefunden haben (vgl. Augstein/Koch 1984), häufen sich laut Presseberichten seit einiger Zeit wieder die Gerichtsverfahren und -urteile, die sich auf die §§ 218 ff. StGB beziehen.

Herausragendste Etappen dieser Entwicklung:

  • Am 29. September 1981 führt das Dortmunder Sozialgericht in einem Vorlagebeschluß zum Bundesverfassungsgericht aus, daß die „Finanzierung der Vorbereitung, der Durchführung und der Folgebeseitigung der Tötung ungeborener Kinder", also die Krankenkassenfinanzierung von Schwangerschaftsabbrüchen mit Ausnahme der medizinisch Indizierten nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sei (AZ S 8 Kr 172/81). Die Vorlage des Dortmunder Gerichts wird 1984 vom Bundesverfassungsgericht für unzulässig erklärt (AZ 1 BvL 43/81). Am 24. September 1986 weist das Bundessozialgericht eine Klage gegen eine gesetzliche Krankenkasse auf Unterlassung der Finanzierung von Schwangerschaftsabbrüchen als unzulässige Popularklage ab (AZ 8 RK 8/85). Die daraufhin gegen dieses Urteil geführte Verfassungsbeschwerde wird am 15. Juni 1988 vom Bundesverfassungsgericht mit der Begründung zurückgewiesen, daß die Finanzierung von Schwangerschaftsabbrüchen, die nicht rechtswidrig sind, keine Grundrechte verletzt (AZ BvR 1 301/86).
  • Am 15. März 1984 überträgt ein Vormundschaftsrichter des Kölner Amtsgerichts einem Mann ohne vorherige Anhörung seiner schwangeren Ehefrau die Vormundschaft über das Embryo, um ihm zu ermöglichen, eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung des von der Frau angestrebten Schwangerschaftsabbruchs zu beantragen (AZ 53 X 87/84).
  • Am 15. Januar 1987 weist das Bundesverwaltungsgericht die Klage von vier Ärzten aus Baden-Württemberg und Niedersachsen ab, die eine Zulassung ihrer gynäkologischen Praxen für ambulante Schwangerschaftsabbrüche erreichen wollten. Diese Entscheidung zementiert die von bestimmten CDU-regierten Ländern praktizierte Regelung, ausschließlich Krankenhäusern die Zulassung für (in der Regel stationär durchgeführte) Schwangerschaftsabbrüche zu erteilen (AZ BVerwG 3 C 18.85, 19.85, 14.85 und 43.85).
  • Am 16. Januar 1987 entscheidet das Arbeitsgericht Iserlohn, daß eine Arbeitnehmerin für den Zeitraum ihrer Arbeitsunfähigkeit infolge eines auf Grundlage der Notlagenindikation vorgenommenen Schwangerschaftsabbruchs keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung hat, da die Arbeitsunfähigkeit schuldhaft herbeigeführt worden sei (AZ 3 Ca 1083/87).
  • Am 9. Februar 1987 entscheidet das Amtsgericht Celle daß bei einer 16jährigen, im Kinderheim lebenden ungewollt schwangeren Schülerin keine Notlage vorliege und ein Schwangerschaftsabbruch ihr daher verboten sei. Vorsorglich wird ein Zwangsgeld gegen die Schülerin und einen Gynäkologen verhängt (AZ 25 VII K 3470 SH).
  • Am 7. August 1987 verurteilt das Nürnberger Amtsgericht einen Arzt, der in den Jahren 1975 bis 1983 39 Indikationen zum Schwangerschaftsabbruch ausgestellt hat, wegen Beihilfe zum Schwangerschaftsabbruch zu einem Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung sowie einer Geldstrafe von 10 000 DM. Die Indikationsgutachten seien unzulänglich begründet und in einem zu kurzen Zeitraum erstellt worden. Ein Indikationsgrund habe in keinem der Fälle vorgelegen.
  • Jüngstes und am meisten Aufsehen erregendes Beispiel sind die Urteile in Memmingen, wonach bisher etwa 200 Frauen aufgrund von ohne Indikation vorgenommenen ambulanten Schwangerschaftsabbrüchen zum Teil erhebliche Geldstrafen zu zahlen haben und ausländische Frauen darüber hinaus mit Abschiebung bedroht werden. Staatsanwaltschaft und Gericht halten die Abbrüche in keinem einzigen Fa ll für gerechtfertigt, obwohl schwere gesundheitliche, finanzielle und soziale Notlagen vorliegen. Das Strafverfahren gegen den Arzt, der die Eingriffe vorgenommen hatte, wird am 8. September 1988 eröffnet.

Die Klagen und Strafermittlungen verfolgen die Tendenz, die Möglichkeiten, nach dem reformierten § 218 in der Bundesrepublik Deutschland straffrei ambulante Schwangerschaftsabbrüche vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen, erheblich einzuschränken. Sie stehen in einem zeitlichen Zusammenhang mit den Bemühungen extremer Anti-Abtreibungsgruppen sowie der Bundesregierung seit dem Regierungswechsel, die Zahl der Abtreibungen in der Bundesrepublik Deutschland drastisch zu reduzieren. In demselben Zeitraum haben sich die Stimmen derer vermehrt, die eine Erschwerung des § 218 (z. B. durch Streichung oder Neudefinition der Notlagenindikation) oder durch Schaffung oder Veränderung anderer Gesetze (z. B. das geplante Schwangerenberatungsgesetz oder die 1984 von einem Teil der CDU/CSU-Bundestagsfraktion intendierte Änderung des § 200 RVO) fordern.

Insbesondere die Urteile in Nürnberg und Memmingen haben die Auswirkung, daß die Ärzte und Ärztinnen die Ausstellung von Indikationen zum Schwangerschaftsabbruch aufgrund einer „sonstigen schweren Notlage" ein enormes Risiko beinhaltet. Dies wiederum hat aller Erfahrung und aller Voraussicht nach zur Folge, daß es für zum Schwangerschaftsabbruch entschlossene Frauen zunehmend schwierig wird, die hierfür erforderliche ärztliche Indikation zu erlangen. Angesichts der Aktivitäten seitens der Bundesregierung und der CDU- und CSU-geführten Länder ist daher der Eindruck naheliegend, daß die genannten Gerichtsverfahren und -urteile von Teilen der Unionsparteien intendierten Änderung der Rechtslage vorgreifen bzw. sie ersetzen, daß also die Gegner der Abtreibung den von ihnen angestrebten Zustand auf dem Weg über die Judikative anstatt auf dem Weg über die Legislative gehen wollen.

Deshalb fragen wir die Bundesregierung:

A. Anzahl von Ermittlungsverfahren und Verurteilungen nach den §§ 218 ff. StGB seit 1983

1. In wie vielen Fällen kam es zu strafrechtlichen Ermittlungen aufgrund des Verdachts einer Straftat nach den §§ 218 ff. StGB insgesamt sowie aufgeschlüsselt nach

  • illegalem Schwangerschaftsabbruch,
  • Werbung für den Schwangerschaftsabbruch,
  • Inverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der Schwangerschaft jeweils in den Jahren
  • 1983
  • 1984
  • 1985
  • 1986
  • 1987
  • sowie der ersten Jahreshälfte 1988?

2. In wie vielen Fällen – nach denselben Kriterien wie bei Frage 1 aufgeschlüsselt – kam es zu gerichtlichen Verurteilungen bzw. wurde das Verfahren eingestellt?

In wie vielen Fällen kam es zu

  • Geldstrafen,
  • Haftstrafen,
  • Strafen auf Bewährung?

3. In wie vielen Fällen waren von den Verfahren bzw. von den Verurteilungen

  • Frauen, an denen ein Abbruch vorgenommen wurde,
  • Ärzte und Ärztinnen,
  • andere Personen betroffen?

4. Wie sind die Verfahren bzw. die Verurteilungen auf die Bundesländer verteilt?

5. Ist die Anzahl der Verfahren bzw. der Verurteilungen in dem Zeitraum von 1983 bis zur Jahreshälfte 1988 angestiegen?

Wenn ja, worin liegen nach Ansicht der Bundesregierung die Ursachen für diese Entwicklung?

Begrüßt die Bundesregierung diese Entwicklung?

B. Sinn und Notwendigkeit der Verfolgung von Straftaten gegen die §§ 218 ff. StGB

6. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß die Verfolgung von Straftaten nach den §§ 218 ff. StGB Schwangerschaftsabbrüche nicht vermindert?

7. Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß in der Bundesrepublik Deutschland derzeit in großer Zahl Straftaten gegen die §§ 218 ff. StGB erfolgen, ohne polizeilich bekannt bzw. gerichtlich verfolgt zu werden?

Wenn ja, hat die Anzahl solcher vermuteter Straftaten nach Auffassung der Bundesregierung seit der Reform des § 218 von 1976 zugenommen?

8. Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß die Verfolgung von Straftaten gegen die §§ 218 ff. StGB intensiviert werden sollte?

9. Sieht die Bundesregierung einen Zusammenhang zwischen den zunehmenden Verurteilungen von Frauen wegen Verstoßes gegen § 218 und der wieder zunehmenden Zahl von Frauen, die zum Schwangerschaftsabbruch in die Niederlande fahren (vgl. Meldung der „taz" vom 5. August 1988)?

C. Sinn und Notwendigkeit einer neuen oder engeren Definition der Notlagenindikation

10. Hält die Bundesregierung eine neue oder engere Definition der Notlagenindikation in § 218 StGB für sinnvoll oder erforderlich?

Wenn ja, wann wird die Bundesregierung eine solche Neudefinition vornehmen?

11. Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß es Aufgabe der Gerichte ist, eine nähere Definition der Notlagenindikation — wie dies z. B. bei dem genannten Urteil des Nürnberger Amtsgerichts geschehen ist — vorzunehmen?

12. Das Nürnberger Landgericht nimmt in seinem Urteil vom 25. Mai 1981 eine Definition der Notlagenindikation vor, wonach für die Notlagenindikation Umstände vorliegen müssen, „die der Schwangeren die Erfüllung ihrer Pflicht außergewöhnlich erschweren, so daß die Erfüllung billigerweise nicht mehr erwartet werden könnte, etwa weil sie bereits so viele Kinder hat, daß sie bei der hinzukommenden Sorge für ein weiteres Kind ihre Pflichten gegenüber den bereits geborenen Kindern nicht mehr erfüllen könnte oder an Fälle, in denen pflegebedürftige Angehörige nicht mehr versorgt werden könnten. Außerhalb der Fälle der Pflichtkollision ist noch an Fälle zu denken, wenn z. B. die Schwangere an einer schweren Geisteskrankheit leidet, die zwar durch die Schwangerschaft nicht verschlechtert werden, bei denen aber die Schwangere ihrer Verfassung nicht die erforderlichen Voraussetzungen für Kindererziehung mitbringt. Als Notlage kommt ferner außer der Pflichtkollision in Betracht, wenn eine Berufsausbildung wegen der Schwangerschaft beendet werden müßte und sich nicht nachholen ließe." (AZ 5 Kls 229 Js 10415/82).

Sieht die Bundesregierung sich veranlaßt, aufgrund dieser Definition gesetzliche Änderungen vorzuschlagen?

Wenn ja, welche?

13. Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß keine schwere Notlage vorliegt, wenn eine alleinstehende, berufstätige Frau keine Unterbringungsmöglichkeit für ihr Kind findet und daß sie in diesem Fall mindestens bis zum Kindergartenalter des Kindes ihre eigene Berufstätigkeit aufgeben und notfalls von Sozialhilfe leben muß?

14. Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß einem 16jährigen Mädchen, das im Kinderheim lebt und sich noch in der Ausbildung befindet, die Austragung einer unerwünschten Schwangerschaft zuzumuten ist?

15. Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß die Möglichkeit bestehen soll, daß ein Mann die Austragung einer mit seinem Sperma erzeugten Schwangerschaft erzwingen kann, wenn die schwangere Frau gegen seinen Willen die Schwangerschaft abbrechen lassen will?

Wenn ja, ist die heutige Rechtslage hierfür ausreichend?

Beabsichtigt die Bundesregierung die Schaffung einer entsprechenden Rechtsgrundlage?

16. Ist die Bundesregierung der Meinung, daß Frauen im Schwangerschaftskonflikt die ungewollte Schwangerschaft austragen sollten, um dann das Kind zur Adoption freizugeben?

Falls ja, beabsichtigt sie, aus diesem Grund das Adoptionsrecht zu ändern?

Fragen16

1

In wie vielen Fällen kam es zu strafrechtlichen Ermittlungen aufgrund des Verdachts einer Straftat nach den §§ 218 ff. StGB insgesamt sowie aufgeschlüsselt nach

illegalem Schwangerschaftsabbruch,

Werbung für den Schwangerschaftsabbruch,

Inverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der Schwangerschaft jeweils in den Jahren

1983

1984

1985

1986

1987

sowie der ersten Jahreshälfte 1988?

2

In wie vielen Fällen – nach denselben Kriterien wie bei Frage 1 aufgeschlüsselt – kam es zu gerichtlichen Verurteilungen bzw. wurde das Verfahren eingestellt?

In wie vielen Fällen kam es zu

Geldstrafen,

Haftstrafen,

Strafen auf Bewährung?

3

In wie vielen Fällen waren von den Verfahren bzw. von den Verurteilungen

Frauen, an denen ein Abbruch vorgenommen wurde,

Ärzte und Ärztinnen,

andere Personen betroffen?

4

Wie sind die Verfahren bzw. die Verurteilungen auf die Bundesländer verteilt?

5

Ist die Anzahl der Verfahren bzw. der Verurteilungen in dem Zeitraum von 1983 bis zur Jahreshälfte 1988 angestiegen?

Wenn ja, worin liegen nach Ansicht der Bundesregierung die Ursachen für diese Entwicklung?

Begrüßt die Bundesregierung diese Entwicklung?

6

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß die Verfolgung von Straftaten nach den §§ 218 ff. StGB Schwangerschaftsabbrüche nicht vermindert?

7

Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß in der Bundesrepublik Deutschland derzeit in großer Zahl Straftaten gegen die §§ 218 ff. StGB erfolgen, ohne polizeilich bekannt bzw. gerichtlich verfolgt zu werden?

Wenn ja, hat die Anzahl solcher vermuteter Straftaten nach Auffassung der Bundesregierung seit der Reform des § 218 von 1976 zugenommen?

8

Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß die Verfolgung von Straftaten gegen die §§ 218 ff. StGB intensiviert werden sollte?

9

Sieht die Bundesregierung einen Zusammenhang zwischen den zunehmenden Verurteilungen von Frauen wegen Verstoßes gegen § 218 und der wieder zunehmenden Zahl von Frauen, die zum Schwangerschaftsabbruch in die Niederlande fahren (vgl. Meldung der „taz" vom 5. August 1988)?

10

Hält die Bundesregierung eine neue oder engere Definition der Notlagenindikation in § 218 StGB für sinnvoll oder erforderlich?

Wenn ja, wann wird die Bundesregierung eine solche Neudefinition vornehmen?

11

Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß es Aufgabe der Gerichte ist, eine nähere Definition der Notlagenindikation — wie dies z. B. bei dem genannten Urteil des Nürnberger Amtsgerichts geschehen ist — vorzunehmen?

12

Das Nürnberger Landgericht nimmt in seinem Urteil vom 25. Mai 1981 eine Definition der Notlagenindikation vor, wonach für die Notlagenindikation Umstände vorliegen müssen, „die der Schwangeren die Erfüllung ihrer Pflicht außergewöhnlich erschweren, so daß die Erfüllung billigerweise nicht mehr erwartet werden könnte, etwa weil sie bereits so viele Kinder hat, daß sie bei der hinzukommenden Sorge für ein weiteres Kind ihre Pflichten gegenüber den bereits geborenen Kindern nicht mehr erfüllen könnte oder an Fälle, in denen pflegebedürftige Angehörige nicht mehr versorgt werden könnten. Außerhalb der Fälle der Pflichtkollision ist noch an Fälle zu denken, wenn z. B. die Schwangere an einer schweren Geisteskrankheit leidet, die zwar durch die Schwangerschaft nicht verschlechtert werden, bei denen aber die Schwangere ihrer Verfassung nicht die erforderlichen Voraussetzungen für Kindererziehung mitbringt. Als Notlage kommt ferner außer der Pflichtkollision in Betracht, wenn eine Berufsausbildung wegen der Schwangerschaft beendet werden müßte und sich nicht nachholen ließe." (AZ 5 Kls 229 Js 10415/82).

Sieht die Bundesregierung sich veranlaßt, aufgrund dieser Definition gesetzliche Änderungen vorzuschlagen?

Wenn ja, welche?

13

Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß keine schwere Notlage vorliegt, wenn eine alleinstehende, berufstätige Frau keine Unterbringungsmöglichkeit für ihr Kind findet und daß sie in diesem Fall mindestens bis zum Kindergartenalter des Kindes ihre eigene Berufstätigkeit aufgeben und notfalls von Sozialhilfe leben muß?

14

Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß einem 16jährigen Mädchen, das im Kinderheim lebt und sich noch in der Ausbildung befindet, die Austragung einer unerwünschten Schwangerschaft zuzumuten ist?

15

Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß die Möglichkeit bestehen soll, daß ein Mann die Austragung einer mit seinem Sperma erzeugten Schwangerschaft erzwingen kann, wenn die schwangere Frau gegen seinen Willen die Schwangerschaft abbrechen lassen will?

Wenn ja, ist die heutige Rechtslage hierfür ausreichend?

Beabsichtigt die Bundesregierung die Schaffung einer entsprechenden Rechtsgrundlage?

16

Ist die Bundesregierung der Meinung, daß Frauen im Schwangerschaftskonflikt die ungewollte Schwangerschaft austragen sollten, um dann das Kind zur Adoption freizugeben?

Falls ja, beabsichtigt sie, aus diesem Grund das Adoptionsrecht zu ändern?

Bonn, den 25. August 1988

Frau Krieger Dr. Lippelt (Hannover), Frau Schmidt-Bott, Frau Vennegerts und Fraktion

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