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Kleine AnfrageWahlperiode 11Beantwortet

Hirntodbestimmung und Organtransplantation bei Unfallopfern (G-SIG: 11003123)

Voraussetzung und Praxis der Organentnahme, Entwurf für ein Transplantationsgesetz, Infizierung mit HIV durch eine Organspende

Fraktion

Die Grünen

Ressort

Bundesministerium der Justiz

Datum

19.12.1988

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 11/360630.11.88

Hirntodbestimmung und Organtransplantation bei Unfallopfern

des Abgeordneten Dr. Lippelt (Hannover) und der Fraktion DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Die sich immer stärker verbreitende Technik der Organtransplantation wirft schwierige ethische und juristische Fragen auf. Das Interesse von Ärzten und auf eine Transplantation wartenden Patienten an der Entnahme funktionsfähiger Organe führt zu einer immer früheren Definition des Todeseintritts bei Unfallopfern.

Das Recht des Sterbenden auf seinen unabgekürzten Tod und das Recht der Angehörigen auf Gewißheit seines Abscheidens sowie deren Recht auf Trauer und Abschiednahme stehen dem Betrieb moderner Intensivstationen oft entgegen. Mangels rechtlicher Regelungen entsteht eine Grauzone, die durchaus auch geschäftlich genutzt werden kann.

Wir fragen die Bundesregierung:

I. Bestimmung des Todeszeitpunktes — Gesetzlicher Regelungsbedarf

1. Ist es richtig, daß es de jure nach wie vor nur den Herztod gibt, und sieht die Bundesregierung in absehbarer Zeit eine Änderung dieser Gesetzesregelung vor?

2. a) Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, wie es in der Praxis zum Übergang von der Herztod- auf die Hirntodbestimmung gekommen ist?

b) Hat sie hier Regelungen erlassen?

3. Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, daß die Hirntodfeststellung anfangs erst nach 24 Stunden Beobachtungszeit vorgenommen wurde und daß die Beobachtungszeit immer weiter verkürzt wurde bis auf eine z. Z. als ausreichend geltende Dauer von 3 Stunden, und ist der Bundesregierung bekannt, daß in Einzelfällen selbst diese Frist noch unterschritten wurde?

4. Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, daß in einem Fall eine schwangere Frau nach deren Hirntodbestimmung durch den Arzt noch ein Kind geboren hat, und mit welchen gesetzlichen Vorschriften will sie einer vorzeitigen Hirntoderklärung Einhalt gebieten?

II. Rechtliche Probleme

Voraussetzung für eine Organentnahme ist in der Regel die Zustimmung der nächsten Angehörigen. Soweit diese im Fall von Unfallopfern nicht sofort erreichbar sind, wird häufig unter Bezugnahme auf § 34 StGB auf ihre Zustimmung verzichtet.

1. Sieht auch die Bundesregierung hier die Gefahr, daß die Institution des „rechtfertigenden Notstandes" zu einer Dauerregelung umfunktioniert wird, und sieht sie Wege, mit gesetzlichen Regelungen dieser Gefahr zu begegnen?

2. Wie sieht die Bundesregierung die Rechte eines für tot Erklärten auf Wahrung dessen Totenruhe nach § 167 StGB gewährleistet?

3. In der Praxis wird von den Angehörigen die Zustimmung zur Entnahme eines Organs eingeholt. Häufig kommt es dann jedoch zu einer Multiorganentnahme.

Wie bewertet die Bundesregierung diese Praxis, und sieht sie hier gesetzlichen Regelungsbedarf?

4. Teilt die Bundesregierung die Rechtsauffassung, daß Angehörigen gegenüber eine volle Auskunftspflicht über Art und Umfang der getätigten Organentnahme besteht?

5. Wie beurteilt die Bundesregierung den paradoxen Zustand, daß in der Praxis der Organentnahme die vorherige Hirntodbestimmung als entscheidendes Kriterium gilt, eine Unterlassung dieser Bestimmung aber wegen fehlender gesetzlicher Grundlage nicht strafbar ist?

6. Bekanntlich hat die Bundesregierung einen Entwurf für ein Transplantationsgesetz erarbeitet.

Weshalb hat sie den Plan nicht weiter verfolgt? Von welcher Seite wurden dagegen Einwände geltend gemacht?

7. Ist der Bundesregierung bekannt, daß andere Länder (z. B. Dänemark) aus ethischen Bedenken die Hirntodbestimmung nicht eingeführt haben, sondern bei der Herztodfeststellung geblieben sind?

III. AIDS

1. Ist der Bundesregierung bekannt, daß bereits eine zunehmende Zahl von Menschen in der Bundesrepublik Deutschland durch eine Organspende mit HIV infiziert wurde, und sieht sie hier gesetzlichen Regelungsbedarf, der beispielsweise eine Untersuchung der zu transplantierenden Organe vorsieht?

2. Stimmt die Bundesregierung der Feststellung zu, daß nicht zuletzt vor dem Hintergrund der AIDS-Problematik die Praxis der Organentnahme nach Hirntodbestimmung neu bewertet werden muß?

Fragen14

1

Ist es richtig, daß es de jure nach wie vor nur den Herztod gibt, und sieht die Bundesregierung in absehbarer Zeit eine Änderung dieser Gesetzesregelung vor?

2

a) Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, wie es in der Praxis zum Übergang von der Herztod- auf die Hirntodbestimmung gekommen ist?

2

b) Hat sie hier Regelungen erlassen?

3

Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, daß die Hirntodfeststellung anfangs erst nach 24 Stunden Beobachtungszeit vorgenommen wurde und daß die Beobachtungszeit immer weiter verkürzt wurde bis auf eine z. Z. als ausreichend geltende Dauer von 3 Stunden, und ist der Bundesregierung bekannt, daß in Einzelfällen selbst diese Frist noch unterschritten wurde?

4

Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, daß in einem Fall eine schwangere Frau nach deren Hirntodbestimmung durch den Arzt noch ein Kind geboren hat, und mit welchen gesetzlichen Vorschriften will sie einer vorzeitigen Hirntoderklärung Einhalt gebieten?

1

Sieht auch die Bundesregierung hier die Gefahr, daß die Institution des „rechtfertigenden Notstandes" zu einer Dauerregelung umfunktioniert wird, und sieht sie Wege, mit gesetzlichen Regelungen dieser Gefahr zu begegnen?

2

Wie sieht die Bundesregierung die Rechte eines für tot Erklärten auf Wahrung dessen Totenruhe nach § 167 StGB gewährleistet?

3

Wie bewertet die Bundesregierung diese Praxis, und sieht sie hier gesetzlichen Regelungsbedarf?

In der Praxis wird von den Angehörigen die Zustimmung zur Entnahme eines Organs eingeholt. Häufig kommt es dann jedoch zu einer Multiorganentnahme.

4

Teilt die Bundesregierung die Rechtsauffassung, daß Angehörigen gegenüber eine volle Auskunftspflicht über Art und Umfang der getätigten Organentnahme besteht?

5

Wie beurteilt die Bundesregierung den paradoxen Zustand, daß in der Praxis der Organentnahme die vorherige Hirntodbestimmung als entscheidendes Kriterium gilt, eine Unterlassung dieser Bestimmung aber wegen fehlender gesetzlicher Grundlage nicht strafbar ist?

6

Weshalb hat sie den Plan nicht weiter verfolgt? Von welcher Seite wurden dagegen Einwände geltend gemacht?

Bekanntlich hat die Bundesregierung einen Entwurf für ein Transplantationsgesetz erarbeitet.

7

Ist der Bundesregierung bekannt, daß andere Länder (z. B. Dänemark) aus ethischen Bedenken die Hirntodbestimmung nicht eingeführt haben, sondern bei der Herztodfeststellung geblieben sind?

1

Ist der Bundesregierung bekannt, daß bereits eine zunehmende Zahl von Menschen in der Bundesrepublik Deutschland durch eine Organspende mit HIV infiziert wurde, und sieht sie hier gesetzlichen Regelungsbedarf, der beispielsweise eine Untersuchung der zu transplantierenden Organe vorsieht?

2

Stimmt die Bundesregierung der Feststellung zu, daß nicht zuletzt vor dem Hintergrund der AIDS-Problematik die Praxis der Organentnahme nach Hirntodbestimmung neu bewertet werden muß?

Bonn, den 30. November 1988

Dr. Lippelt (Hannover), Frau Schmidt-Bott, Frau Vennegerts und Fraktion

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