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Kleine AnfrageWahlperiode 11Beantwortet

Schadensausgleich bei Unfällen von Hausfrauen/Hausmännern (G-SIG: 11003217)

Unzureichende Abfindungen der Haftpflichtversicherer bei Tod oder Minderung der Erwerbsfähigkeit von Hausfrauen oder Hausmännern (Allianz-Tabelle), Mißbräuche bei der außergerichtlichen Schadensregulierung, Veröffentlichung einer objektiven Schadenstabelle

Fraktion

SPD

Ressort

Bundesministerium der Justiz

Datum

27.01.1989

Aktualisiert

26.07.2022

BT11/375319.12.1988

Schadensausgleich bei Unfällen von Hausfrauen/Hausmännern

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Drucksache 11/3753 19.12.88 Deutscher Bundestag 11. Wahlperiode Kleine Anfrage der Abgeordneten Schmidt (Nürnberg), Dr. Däubler-Gmelin, Adler, Antretter, Bachmaier, Becker-Inglau, Blunck, Bulmahn, Catenhusen, Conrad, Egert, Faße, Fuchs (Köln), Fuchs (Verl), Ganseforth, Dr. Götte, Hämmerle, Dr. Hartenstein, Kuhlwein, Luuk, Dr. Martiny, Matthäus-Maier, Müller (Düsseldorf), Dr. Niehuis, Peter (Kassel), Odendahl, Renger, Seuster, Dr. Skarpelis-Sperk, Dr. Soell, Dr. Sonntag- Wolgast, Steinhauer, Stiegler, Terborg, Dr. Timm, Traupe, Weiler, Dr. Wegner, Weyel, Wieczorek-Zeul, Dr. de With, Dr. Vogel und der Fraktion der SPD Schadensausgleich bei Unfällen von Hausfrauen/Hausmännern Die von einer Frau oder einem Mann für die Familie geleistete Tätigkeit wird überwiegend unterbewertet, wenn ein Versicherer einen entsprechenden Schadensersatzanspruch zu entgelten hat; auch die Rechtsprechung ist nicht immer bef riedigend. Die Folge ist eine äußerst unbef riedigende Praxis der Schadensregulierung, wenn eine Hausfrau oder ein Hausmann durch Drittverschulden verletzt oder gar getötet wird. Da es sich hierbei ganz überwiegend um Verkehrsunfälle handelt, werden diese Personenschäden in der Regel durch die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer reguliert. Obwohl die Rechtsgrundlagen für Schadensersatzansprüche bei dem Ausfall einer Hausfrau/eines Hausmannes an sich geklärt und unbest ritten sind, ist es in der Praxis offenbar problematisch, diese an und für sich selbstverständlichen Schadensersatzansprüche auch tatsächlich durchzusetzen. In den rund 2 % gerichtlich abgewickelten Personenschadensfällen laufen die von bundesdeutschen Gerichten in Urteilen festgelegten Entschädigungen weit auseinander; sie bleiben nicht selten hinter den Beträgen zurück, die für eine Ersatzkraft im Haushalt aufzuwenden sind. Rund 98 % der Fälle mit Personenschäden werden außergerichtlich geregelt — in der Regel zum Nachteil der hinterbliebenen Familienangehörigen. Dies ist insbesondere auf die Waffenungleichheit zurückzuführen, die zwischen dem Unfallopfer, der geschädigten Familie und den schadensersatzpflichtigen Haftpflichtversicherern besteht. Wir fragen daher die Bundesregierung: 1. Wie beurteilt die Bundesregierung die Praxis des finanziellen Ausgleichs von Personenschäden bei Unfällen durch die Haftpflichtversicherer, die in zunehmendem Umfang nur Minimalbeträge anbieten und auch daran festhalten, weil Unfallopfer oder ihre hinterbliebenen Familien oft den Rechtsweg nicht beschreiten können, und zwar vor allem wegen der langen Prozeßdauer, des untragbar hohen Prozeßkostenrisikos und der unkalkulierbaren gerichtlichen Entscheidung? 2. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß endgültige Abfindungen, z. B. von 1 000 DM (nach dem Unfalltod einer betagten, rüstigen Hausfrau in Hamburg) oder von 637 DM (nach dem Unfalltod eines erwerbstätigen Ehemannes) oder eine monatliche Rente von 165 DM (für den Ausfall einer Hausfrau mit Kleinkind), gänzlich unangemessen sind, und was gedenkt sie zu tun, um derartige soziale Härten für betroffene Familien in Zukunft auszuschließen? 3. Wie beurteilt die Bundesregierung die gängige Praxis, daß die Erwerbsminderung, der unfallbedingte Ausfall einer Hausfrau/eines Hausmannes derzeit in der außergerichtlichen, teilweise aber auch gerichtlichen Praxis nach einer im Auftrag der Allianz-Versicherung von deren Mitarbeitern aufgestellten Tabelle *) berechnet wird? 4. Ist der Bundesregierung bekannt, daß die von manchen Gerichten unter Verwendung der Allianz-Tabelle *) zu niedrig angesetzte Minderung der Erwerbsfähigkeit für die Verletzung einer Hausfrau/eines Hausmannes dann auch zu dementsprechend reduzierten Schadensersatzbeträgen führt, und wie beurteilt sie diese Tatsache? 5. Ist es nach Auffassung der Bundesregierung gerechtfertigt, wenn in dieser Allianz-Tabelle *) für einen Katalog von Behinderungen eine „konkrete haushaltsspezifische Behinderung" ausgewiesen ist, die im Schnitt jeweils um 30 bis 40 % unter der für Erwerbstätige geltenden Minderung der Erwerbsfähigkeit liegt? 6. Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, daß bei kompletter Querschnittslähmung (Paraplegie Beine, rollstuhlfähig) für Erwerbstätige eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 bis 100 % gilt, während Hausfrauen/Hausmänner mit der gleichen Behinderung nur zu 62,7 bis 75,2 % für die Ausübung ihrer Haushaltstätigkeit behindert sein sollen [Allianz - Tabelle*)]? 7. Teilt die Bundesregierung den von der Deutschen Hausfrauengewerkschaft (dhg-Rundschau - Hausfrau als Versicherungsopfer, 2/87) erhobenen Vorwurf, daß die nach der Allianz-Tabelle*) praktizierte Bemessung des Schadensersatzes bei Personenschäden die „Haftpflichtversicherungen heute zu der familienfeindlichsten Institution macht, die es bei uns gibt"? 8. Was gedenkt die Bundesregierung zu tun, um die bisher ohne jede Kontrolle verlaufende außergerichtliche Schadensregulierung solcher Ansprüche einer Überprüfung auf Mißbräuche zu unterwerfen? 9. Ist die Bundesregierung bereit, zur objektiven Bemessung des Schadensersatzes bei Haftpflichtpersonenschäden eine an wissenschaftlichen Kriterien orientierte Schadensbemessungstabelle für Behinderungen im Haushalt durch unabhängige Sachverständige feststellen zu lassen und die hierfür verwendeten Unterlagen und Materialien — im Gegensatz zu der Allianz-Tabelle *) — zu veröffentlichen? 10. Was gedenkt die Bundesregierung zu unternehmen, damit bei den angebotenen kapitalisierten Abfindungen im Fall außergerichtlicher Schadensregulierung sichergestellt wird, daß die höchstrichterliche Rechtsprechung besser als bisher eingehalten wird? Bonn, den 19. Dezember 1988 Schmidt (Nürnberg) Dr. Däubler-Gmelin Adler Antretter Bachmaier Becker-Inglau Blunck Bulmahn Catenhusen Conrad Egert Faße Fuchs (Köln) Fuchs (Verl) Ganseforth Dr. Götte Hämmerle Dr. Hartenstein Kuhlwein Luuk Dr. Martiny Matthäus-Maier Müller (Düsseldorf) Dr. Niehuis Peter (Kassel) Odendahl Renger Seuster Dr. Skarpelis-Sperk Dr. Soell Dr. Sonntag-Wolgast Steinhauer Stiegler Terborg Dr. Timm Traupe Weiler Dr. Wegner Weyel Wieczorek-Zeul Dr. de With Dr. Vogel und Fraktion *) Reichenbach/Vogel-Tabelle]

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