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Kleine AnfrageWahlperiode 11Beantwortet
Schadensausgleich bei Unfällen von Hausfrauen/Hausmännern (G-SIG: 11003217)
Unzureichende Abfindungen der Haftpflichtversicherer bei Tod oder Minderung der Erwerbsfähigkeit von Hausfrauen oder Hausmännern (Allianz-Tabelle), Mißbräuche bei der außergerichtlichen Schadensregulierung, Veröffentlichung einer objektiven Schadenstabelle
Fraktion
SPD
Ressort
Bundesministerium der Justiz
Datum
27.01.1989
Aktualisiert
26.07.2022
BT11/375319.12.1988
Schadensausgleich bei Unfällen von Hausfrauen/Hausmännern
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Drucksache 11/3753
19.12.88
Deutscher Bundestag
11. Wahlperiode
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Schmidt (Nürnberg), Dr. Däubler-Gmelin, Adler, Antretter,
Bachmaier, Becker-Inglau, Blunck, Bulmahn, Catenhusen, Conrad, Egert, Faße,
Fuchs (Köln), Fuchs (Verl), Ganseforth, Dr. Götte, Hämmerle, Dr. Hartenstein,
Kuhlwein, Luuk, Dr. Martiny, Matthäus-Maier, Müller (Düsseldorf), Dr. Niehuis, Peter
(Kassel), Odendahl, Renger, Seuster, Dr. Skarpelis-Sperk, Dr. Soell, Dr. Sonntag-
Wolgast, Steinhauer, Stiegler, Terborg, Dr. Timm, Traupe, Weiler, Dr. Wegner, Weyel,
Wieczorek-Zeul, Dr. de With, Dr. Vogel und der Fraktion der SPD
Schadensausgleich bei Unfällen von Hausfrauen/Hausmännern
Die von einer Frau oder einem Mann für die Familie geleistete
Tätigkeit wird überwiegend unterbewertet, wenn ein Versicherer
einen entsprechenden Schadensersatzanspruch zu entgelten hat;
auch die Rechtsprechung ist nicht immer bef riedigend. Die Folge
ist eine äußerst unbef riedigende Praxis der Schadensregulierung,
wenn eine Hausfrau oder ein Hausmann durch Drittverschulden
verletzt oder gar getötet wird.
Da es sich hierbei ganz überwiegend um Verkehrsunfälle handelt,
werden diese Personenschäden in der Regel durch die
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer reguliert. Obwohl die
Rechtsgrundlagen für Schadensersatzansprüche bei dem Ausfall einer
Hausfrau/eines Hausmannes an sich geklärt und unbest ritten sind, ist
es in der Praxis offenbar problematisch, diese an und für sich
selbstverständlichen Schadensersatzansprüche auch tatsächlich
durchzusetzen.
In den rund 2 % gerichtlich abgewickelten
Personenschadensfällen laufen die von bundesdeutschen Gerichten in Urteilen
festgelegten Entschädigungen weit auseinander; sie bleiben nicht
selten hinter den Beträgen zurück, die für eine Ersatzkraft im
Haushalt aufzuwenden sind. Rund 98 % der Fälle mit Personenschäden
werden außergerichtlich geregelt — in der Regel zum Nachteil der
hinterbliebenen Familienangehörigen. Dies ist insbesondere auf
die Waffenungleichheit zurückzuführen, die zwischen dem
Unfallopfer, der geschädigten Familie und den
schadensersatzpflichtigen Haftpflichtversicherern besteht.
Wir fragen daher die Bundesregierung:
1. Wie beurteilt die Bundesregierung die Praxis des finanziellen
Ausgleichs von Personenschäden bei Unfällen durch die
Haftpflichtversicherer, die in zunehmendem Umfang nur
Minimalbeträge anbieten und auch daran festhalten, weil Unfallopfer
oder ihre hinterbliebenen Familien oft den Rechtsweg nicht
beschreiten können, und zwar vor allem wegen der langen
Prozeßdauer, des untragbar hohen Prozeßkostenrisikos und
der unkalkulierbaren gerichtlichen Entscheidung?
2. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß endgültige
Abfindungen, z. B. von 1 000 DM (nach dem Unfalltod einer
betagten, rüstigen Hausfrau in Hamburg) oder von 637 DM
(nach dem Unfalltod eines erwerbstätigen Ehemannes) oder
eine monatliche Rente von 165 DM (für den Ausfall einer
Hausfrau mit Kleinkind), gänzlich unangemessen sind, und
was gedenkt sie zu tun, um derartige soziale Härten für
betroffene Familien in Zukunft auszuschließen?
3. Wie beurteilt die Bundesregierung die gängige Praxis, daß die
Erwerbsminderung, der unfallbedingte Ausfall einer
Hausfrau/eines Hausmannes derzeit in der außergerichtlichen,
teilweise aber auch gerichtlichen Praxis nach einer im Auftrag
der Allianz-Versicherung von deren Mitarbeitern
aufgestellten Tabelle *) berechnet wird?
4. Ist der Bundesregierung bekannt, daß die von manchen
Gerichten unter Verwendung der Allianz-Tabelle *) zu niedrig
angesetzte Minderung der Erwerbsfähigkeit für die
Verletzung einer Hausfrau/eines Hausmannes dann auch zu
dementsprechend reduzierten Schadensersatzbeträgen führt, und
wie beurteilt sie diese Tatsache?
5. Ist es nach Auffassung der Bundesregierung gerechtfertigt,
wenn in dieser Allianz-Tabelle *) für einen Katalog von
Behinderungen eine „konkrete haushaltsspezifische Behinderung"
ausgewiesen ist, die im Schnitt jeweils um 30 bis 40 % unter
der für Erwerbstätige geltenden Minderung der
Erwerbsfähigkeit liegt?
6. Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, daß bei
kompletter Querschnittslähmung (Paraplegie Beine, rollstuhlfähig)
für Erwerbstätige eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von
80 bis 100 % gilt, während Hausfrauen/Hausmänner mit der
gleichen Behinderung nur zu 62,7 bis 75,2 % für die
Ausübung ihrer Haushaltstätigkeit behindert sein sollen [Allianz
-
Tabelle*)]?
7. Teilt die Bundesregierung den von der Deutschen
Hausfrauengewerkschaft (dhg-Rundschau - Hausfrau als
Versicherungsopfer, 2/87) erhobenen Vorwurf, daß die nach der
Allianz-Tabelle*) praktizierte Bemessung des
Schadensersatzes bei Personenschäden die „Haftpflichtversicherungen
heute zu der familienfeindlichsten Institution macht, die es bei
uns gibt"?
8. Was gedenkt die Bundesregierung zu tun, um die bisher ohne
jede Kontrolle verlaufende außergerichtliche
Schadensregulierung solcher Ansprüche einer Überprüfung auf Mißbräuche
zu unterwerfen?
9. Ist die Bundesregierung bereit, zur objektiven Bemessung des
Schadensersatzes bei Haftpflichtpersonenschäden eine an
wissenschaftlichen Kriterien orientierte
Schadensbemessungstabelle für Behinderungen im Haushalt durch
unabhängige Sachverständige feststellen zu lassen und die hierfür
verwendeten Unterlagen und Materialien — im Gegensatz zu
der Allianz-Tabelle *) — zu veröffentlichen?
10. Was gedenkt die Bundesregierung zu unternehmen, damit bei
den angebotenen kapitalisierten Abfindungen im Fall
außergerichtlicher Schadensregulierung sichergestellt wird, daß die
höchstrichterliche Rechtsprechung besser als bisher
eingehalten wird?
Bonn, den 19. Dezember 1988
Schmidt (Nürnberg)
Dr. Däubler-Gmelin
Adler
Antretter
Bachmaier
Becker-Inglau
Blunck
Bulmahn
Catenhusen
Conrad
Egert
Faße
Fuchs (Köln)
Fuchs (Verl)
Ganseforth
Dr. Götte
Hämmerle
Dr. Hartenstein
Kuhlwein
Luuk
Dr. Martiny
Matthäus-Maier
Müller (Düsseldorf)
Dr. Niehuis
Peter (Kassel)
Odendahl
Renger
Seuster
Dr. Skarpelis-Sperk
Dr. Soell
Dr. Sonntag-Wolgast
Steinhauer
Stiegler
Terborg
Dr. Timm
Traupe
Weiler
Dr. Wegner
Weyel
Wieczorek-Zeul
Dr. de With
Dr. Vogel und Fraktion
*) Reichenbach/Vogel-Tabelle]