Rechtsfolgen der Ehe
der Abgeordneten Frau Schoppe und der Fraktion DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
In den §§ 1353 bis 1587 BGB wird das Rechtsinstitut der Ehe geregelt.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen3
In welchen Gesetzen und welchen Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuches außerhalb der §§ 1353 bis 1590 BGB wird auf die Existenz des Rechtsinstitutes Ehe direkt oder indirekt Bezug genommen?
Welche weiteren Rechtsfolgen (außer den oben erwähnten Bestimmungen) sind somit an die Ehe, insbesondere in der Rechtsstellung der Ehegatten gegenüber dem Staat oder sonstigen Dritten, geknüpft?
a) Bei welchen dieser Rechtsfolgen wurden diese Regelungen auch auf nichteheliche Lebensgemeinschaften übertragen (z. B. Subsidiarität im Sozialrecht)?
b) Bei welchen Rechtsfolgen hält die Bundesregierung dies für denkbar?
c) Bei welchen Rechtsfolgen lehnt die Bundesregierung die Übertragung der Rechtsfolgen auf schwule, lesbische und heterosexuelle nichteheliche Lebensgemeinschaften ab? Wie begründet sie dies jeweils?