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Kleine AnfrageWahlperiode 11Beantwortet

Die Bedeutung der sexuellen Orientierung von Adoptiveltern (G-SIG: 11003915)

Adoption von Kindern durch schwule oder lesbische Lebensgemeinschaften, Novellierung der §§ 1741 und 1353 bis 1587 BGB, Beseitigung von Ungleichbehandlungen

Fraktion

Die Grünen

Ressort

Bundesministerium der Justiz

Datum

19.10.1989

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 11/514106.09.89

Die Bedeutung der sexuellen Orientierung von Adoptiveltern

der Abgeordneten Frau Oesterle-Schwerin, Frau Schoppe und der Fraktion DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Schwule Väter und lesbische Mütter (IV) Homosexualität und Heterosexualität sind gleichwertige Formen sexueller Orientierung. Aus diesem Grunde setzen sich die GRÜNEN auch für ein uneingeschränktes Adoptions-, Pflege- und Sorgerecht für Schwule und Lesben ein (vgl. Kleine Anfrage „Schwule Väter und lesbische Mütter (I)" — Drucksache 11/5138).

Das Adoptionsrecht macht die Annahme eines Kindes von der Voraussetzung abhängig, daß die Adoption dem Kindeswohl dient und zu erwarten ist, daß zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Nur Verheiratete können ein Kind gemeinschaftlich annehmen. Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind allein annehmen (§ 1741 BGB). Nach der gegenwärtigen Rechtslage können Lesben oder Schwule keine Ehe schließen, d. h. das schwule oder lesbische Lebensgemeinschaften gegenwärtig keine rechtlichen Möglichkeiten haben, Kinder gemeinsam zu adoptieren. Die Diskriminierung aller nichtehelichen Lebensgemeinschaften gegenüber der Ehe kann für sie auch daher nicht Anlaß sein, Vor- und Nachteile der Ehe und der nichtehelichen Lebensgemeinschaften gegeneinander abzuwägen und sich dann zu entscheiden. Für sie gilt nicht, „daß es ihre höchstpersönliche und freie Entscheidung ist, wie sie Partnerschaft und ihr eigenes Leben gestalten" (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE GRÜNEN Lebensformenpolitik unter besonderer Berücksichtigung von Alleinlebenden, schwulen, lesbischen sowie anderen nichtehelichen Lebensgemeinschaften und Wohngemeinschaften, Drucksache 11/2044, S. 1).

Eine gemeinschaftliche Annahme eines Kindes ist für sie nach bestehender Rechtslage auch dann verwehrt, wenn sie die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen und sie sich hierfür höchstpersönlich und frei entschieden haben, da dies nach § 1741 BGB nicht zulässig und die Ehe nach dem BGB eine heterosexuelle Lebensgemeinschaft ist.

Drucksache 11/5141 Deutscher Bundestag — 11. Wahlperiode

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen13

1

Teilt die Bundesregierung die Ansicht, daß diese Rechtslage eine Diskriminierung von Lesben und Schwulen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung und ihres Familienstandes darstellt?

2

Wird die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag eine Rechtsänderung (Novellierung des § 1741 BGB oder der §§ 1353 bis 1587 BGB) vorschlagen, die eine gemeinschaftliche Annahme von Kindern in schwulen und lesbischen Lebensgemeinschaften ermöglicht? Gegebenenfalls warum nicht?

3

Sind Schwule oder Lesben in gleicher Weise wie Heterosexuelle nach § 1741 BGB annahmeberechtigt?

4

Wie viele Lesben oder Schwule haben minderjährige Kinder angenommen?

5

a) In welchem Verhältnis steht die Zahl der von Lesben oder Schwulen angenommenen Kindern zur Gesamtzahl der angenommenen Kinder?

6

b) In welchem Verhältnis steht die Zahl der Adoptionsbewerbungen von Lesben und Schwulen zur Gesamtzahl der Adoptionsbewerbungen?

7

c) Wie beurteilt die Bundesregierung diese Zahlen [Fragen 5 a) und b)]?

8

d) Werden Lesben oder Schwule bei der Annahme von Kindern benachteiligt (unabhängig von der prinzipiellen Benachteiligung durch die Rechtslage, siehe Frage 1)?

9

e) Auf welchen Untersuchungen oder Statistiken beruht diese Aussage [Frage 5 d)]?

10

f) Falls die Bundesregierung zu Fragen 5 a) bis d) keine exakten Angaben machen kann, ist die Bundesregierung bereit, eine Untersuchung zur Klärung dieser Fragen in Auftrag zu geben? Gegebenenfalls warum nicht?

11

Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der in Frage 5 beschriebenen Situation?

12

Sind über die in der Kleinen Anfrage „Schwule Väter und lesbische Mütter (III) " — (Drucksache 11/5140) unter Frage 7 genannten Kriterien hinaus für die Annahme eines Kindes weitere Kriterien zu beachten? Falls ja, warum und welche?

13

Plant die Bundesregierung, dem Deutschen Bundestag in diesem Zusammenhang eine Rechtsänderung (etwa eine Antidiskriminierungsvorschrift aufgrund der sexuellen Orientierung im BGB oder JWG) vorzuschlagen, um eine Ungleichbehandlung von Lesben oder Schwulen bei der Annahme von Kindern auszuschließen oder zu beseitigen?

Bonn, den 6. September 1989

Frau Schoppe Dr. Lippelt (Hannover), Frau Oesterle-Schwerin, Frau Dr. Vollmer und Fraktion

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