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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Ermittlungsverfahren gegen Journalisten wegen Beihilfe zum Geheimnisverrat (G-SIG: 16010009)

Ermittlungsmaßnahmen gegen das Monatsmagazin "Cicero" wegen des Verdachts der Veröffentlichung einer Verschlusssache des Bundeskriminalamts betr. den islamischen Terrorismus, Schutz der Pressefreiheit

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Datum

14.11.2005

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/1827. 10. 2005

Ermittlungsverfahren gegen Journalisten wegen Beihilfe zum Geheimnisverrat

der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Silke Stokar von Neuforn, Irmingard Schewe-Gerigk, Hans-Christian Ströbele, Grietje Bettin, Jerzy Montag und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Nach Veröffentlichungen über die Finanzierung islamistischer Terroristen, ihre Kommunikationswege und mögliche Anschlagsziele in Westeuropa und Deutschland durchsuchten auf Grundlage eines richterlichen Beschlusses des Amtsgerichts Potsdam am 12. September 2005 Ermittler der Staatsanwaltschaft Potsdam die Redaktionsräume des Monatsmagazins „Cicero“ sowie das Wohnhaus des Cicero-Mitarbeiters und Autors B. S. Dabei beschlagnahmten die Ermittler 15 Kisten Recherchematerial, ausschließlich so genannte Zufallsfunde, und damit weite Teile des Archivs des Journalisten. Bei der Durchsuchung der Potsdamer Cicero-Redaktion kopierten die Ermittler zudem die komplette Festplatte eines Redakteurs (vgl. u. a. DER SPIEGEL vom 10. Oktober 2005, DIE WELT vom 17. Oktober 2005).

Auslöser der Durchsuchung war ein Artikel des S. in der Ausgabe vom April 2005 über den islamistischen Terroristen al-Sarkawi. B. S. zitierte darin aus einem als Verschlusssache eingestuften internen Papier des Bundeskriminalamtes (BKA). Nachdem das Bundesministerium des Innern im August 2005 deshalb eine entsprechende Ermächtigung zur Strafverfolgung gegeben hatte, ermittelte die Staatsanwaltschaft Potsdam nicht nur wegen Verletzung von Dienstgeheimnissen (§ 353b StGB) gegen unbekannt, sondern erstreckte ihre Ermittlungen wegen Teilnahme an der Verletzung von Dienstgeheimnissen auch auf den Verfasser des Artikels und auch den Chefredakteur des Cicero, Dr. W. Laut jüngsten Medienberichten (vgl. DER SPIEGEL vom 17. Oktober 2005; DIE WELT vom 17. Oktober 2005) führte die Auswertung der beschlagnahmten Zufallsfunde bei dem Journalisten B. S. mittlerweile zu weiteren Ermittlungsverfahren wegen Beihilfe zur Verletzung von Dienstgeheimnissen in anderer Sache.

In der Öffentlichkeit, bei den journalistischen Berufsverbänden sowie bei Vertretern der verschiedenen Fraktionen des Deutschen Bundestages sorgte dieser Vorfall für Empörung und die Befürchtung, dass insbesondere durch die ergriffenen Ermittlungsmaßnahmen gegenüber den Journalisten die verfassungsrechtlich geschützte Pressefreiheit eine massive Schwächung erfahren hat. Am 13. Oktober 2005 kam es zu einer Sondersitzung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages, an der sowohl der Bundesminister des Innern, Otto Schily, als auch der Präsident des Bundeskriminalamtes (BKA), Jörg Ziercke, teilnahmen.

Drucksache 16/18 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen15

1

Gab es neben der Ermächtigung zur Strafverfolgung weitere Beiträge der Bundesregierung, des Bundesministeriums des Innern oder von Bundesbehörden im Rahmen der laufenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gegen die genannten oder weitere Journalisten, und wenn ja, welche?

2

Gab es bei der Entscheidung des Bundesministeriums des Innern über die Ermächtigung zur Strafverfolgung eine Abwägung, bei der auch die möglichen Konsequenzen einer Strafverfolgung in Bezug auf die Journalisten berücksichtigt wurden?

Wenn ja, wie sah diese Abwägung aus, wenn nein, warum wurde sie nicht vorgenommen?

3

Wurde das Bundesministerium des Innern über das Ob und die Art und Weise der einzelnen Ermittlungsmaßnahmen unterrichtet?

4

Auf welcher Ebene des Bundesministeriums des Innern wurde die nach § 353b Abs. 4 StGB erforderliche Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt und war Bundesminister Otto Schily über diese Ermächtigung unterrichtet?

5

In wie vielen Fällen wurde seit 2002 die Ermächtigung zur Strafverfolgung nach § 353b Abs. 4 StGB durch das Bundesministerium des Innern erteilt?

6

Gab es während der Durchführung der Durchsuchungen und der Auswertung des beschlagnahmten Materials Kontakt zwischen den Ermittlungsbehörden und dem BKA bzw. dem Bundesministerium des Innern, und wenn ja, wann ?

7

Gab es zwischen dem Journalisten B. S. und dem BKA bereits vor der Veröffentlichung des Artikels in der April-Ausgabe des Cicero Kontakt, und wenn ja, wie gestaltete sich die Beziehung zwischen B. S. und BKA im Einzelnen?

8

Hat der Journalist B. S. – unabhängig von der Veröffentlichung des Artikels im April-Heft des Cicero – dem BKA in der Vergangenheit Informationen übermittelt, und wenn ja, in welchen Fällen?

Erhielt der Journalist B. S. für diese Informationsbeschaffung Gegenleistungen, und wenn ja, welche?

9

Befinden sich in dem Artikel in der Cicero-Ausgabe April 2005 Informationen, die der Journalist B. S. selbst dem BKA zugetragen hat, und wenn ja, welche?

10

Inwiefern treffen Medienberichte zu, dass der Präsident des BKA bereits im August 2005 die Staatsanwaltschaft Potsdam darüber informiert hat, dass selbst das Auffinden der fraglichen Verschlusssache bei dem Journalisten oder in der Redaktion des Cicero möglicherweise nicht darüber Aufschluss geben wird, von welchem Mitarbeiter des BKA die Verschlusssache herausgegeben wurde ?

Wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung dies unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung, um den Tatverdacht einer Verletzung von Dienstgeheimnissen gegen BKA-Mitarbeiter aufzuklären?

11

Wie beurteilt die Bundesregierung die gegenwärtige Rechtslage hinsichtlich des Schutzes von Journalisten vor Eingriffen in ihre Pressefreiheit?

12

Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, Journalisten und Medien auch vor dem Hintergrund einer Erhebung des Deutschen Journalistenverbandes, wonach seit 1987 bis 2000 fast in 150 Fällen bei Journalisten Durchsuchungen und Beschlagnahmen stattfanden, jedoch in keinem Fall eine spätere Verurteilung wegen Anstiftung oder Beihilfe zur Verletzung von Dienstgeheimnissen erfolgte, besser als bisher im Rahmen von Strafverfolgungsmaßnahmen zu schützen, und wenn ja, wie?

13

Ist es nach Auffassung der Bundesregierung notwendig, Journalisten und Medien wegen der hohen verfassungsrechtlichen und demokratischen Bedeutung der Pressefreiheit bei heimlichen Ermittlungsmethoden im Rahmen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zu privilegieren?

14

Wie bewertet die Bundesregierung die Forderung, im Rahmen von staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gegen Journalisten und Medien die Erhebung von Zufallsfunden auszuschließen oder erheblich einzuschränken?

15

Sind nach Wissen der Bundesregierung der Journalist B. S. und/oder die Cicero-Redaktion in Maßnahmen nach § 100a bzw. §§ 100g und 100h der Strafprozessordnung einbezogen worden, und wenn ja, weshalb und mit welchen Ergebnissen?

Berlin, den 27. Oktober 2005

Volker Beck (Köln) Silke Stokar von Neuforn Irmingard Schewe-Gerigk Hans-Christian Ströbele Grietje Bettin Jerzy Montag, Renate Künast, Fritz Kuhn und Fraktion

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