BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Wirkungsgleiche Übertragung der Rente mit 67 auf Pensionen und Auswirkungen der so genannten Kappungsgrenze im Dienstrechtsneuordnungsgesetz

<span>Begünstigung höherer Besoldungsgruppen durch die Kappungsgrenze, Unvereinbarkeit der hierdurch entstehenden Versorgungs-Mehrkosten mit dem Ziel der Haushaltskonsolidierung, Begünstigung von Pensionären gegenüber Rentnern bei Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten</span>

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Datum

17.12.2008

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/1114928. 11. 2008

Wirkungsgleiche Übertragung der Rente mit 67 auf Pensionen und Auswirkungen der so genannten Kappungsgrenze im Dienstrechtsneuordnungsgesetz

der Abgeordneten Silke Stokar von Neuforn, Irmingard Schewe-Gerigk und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben am 12. November 2008 das Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) beschlossen. Wenn der Bundesrat zugestimmt hat, wird es größtenteils im März 2008 in Kraft treten. Nach der Begründung soll mit dem Gesetz unter anderem eine „wirkungsgleiche Übertragung von Maßnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung“ stattfinden, und zwar „unter Berücksichtigung der Verschiedenheit der Alterssicherungssysteme“ (Bundestagsdrucksache 16/7076, S. 3). Dies sollte geschehen durch den „Nachvollzug der Wirkungen des Rentenversicherungsnachhaltigkeitsgesetzes 2004 für Schul- und Hochschulzeiten durch wirkungsgleiche Begrenzung der Berücksichtigung von Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit“ (a. a. O., S. 3).

In der gesetzlichen Rentenversicherung waren die bis dahin anerkannten drei Hochschuljahre der Akademikerinnen und Akademiker gestrichen worden. Die Höherwertung hing vom Versicherungsleben ab. Je besser der persönliche Versicherungsverlauf, umso höher war der Rentenertrag. Bei den Pensionärinnen und Pensionären sollte die Anerkennung der Hochschulausbildung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit um acht Monate auf 856 Tage gekürzt werden, damit auch bei den Pensionen ein den gesetzlichen Renten entsprechender maximaler Kürzungsbetrag erreicht wird. Die Beamten sollten mithin ein Altersruhegeld für ihre Ausbildung erhalten, wenn sie besonders hohe Anwartschaften auf Ruhegehalt erworben haben – im Unterschied zu den gesetzlich Versicherten, denen diese Anwartschaften grundsätzlich aberkannt wurden.

Die umfangreichen Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen zum Gesetzentwurf, die am 7. November auch an die Fraktionen der Opposition verteilt wurden, enthielten dann jedoch eine so genannte Kappungsgrenze (vgl. die Beschlussempfehlung des Innenausschusses, Bundestagsdrucksache 16/10850, S. 135). Anderenfalls würden sich – nach Auffassung der Regierungsfraktionen – für Pensionen in den obersten Besoldungsgruppen ab Besoldungsgruppe A 16 finanzielle Auswirkungen ergeben, die zum Teil erheblich über den höchsten Rentenkürzungsbetrag hinausgingen. Als Beispiel dafür wird die Besoldungsgruppe B 9 angegeben, deren Ruhegehalt nach den Anpassungen des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2008/2009 um ca. 109 Euro gekürzt werden würde (vgl. Bundestagsplenarprotokoll 16/186 vom 12. November 2008, S. 19934).

Die Kappungsgrenze ist für alle Besoldungsgruppen vorgesehen, wird sich aber sehr unterschiedlich auswirken. Die Behauptung, es würden ohne die Kappungsgrenze noch weitergehende Kürzungen als im Rentenrecht durchgeführt, ist daher umstritten. Presseberichte bezeichnen die Kappungsgrenze vielmehr als ein „Millionengeschenk für Spitzenbeamte“ und einen „Schutzschirm für Besserverdiener“ (vgl. Hannoversche Allgemeine Zeitung [HAZ] vom 14. November 2008).

Der Versorgungsbericht der Bundesregierung, der sich mit der Lage der Alterssicherungssysteme des öffentlichen Dienstes befasst, geht davon aus, dass insbesondere die steigende Zahl der Versorgungsempfänger zu erheblich wachsenden Versorgungsausgaben führen werde, und zwar selbst dann, wenn die Versorgungsbezüge künftig nicht erhöht würden. (vgl. Dritter Versorgungsbericht der Bundesregierung, Bundestagsdrucksache 15/5821, S. 51). Nach Presseberichten soll die Begünstigung durch die Kappungsgrenze im Jahr 2016 Mehrkosten für den Bund von vier Mio. Euro im Jahr 2016 verursachen, und nach dem Jahr 2020 auf rund 12 Mio. Euro ansteigen (vgl. HAZ, a. a. O.).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen10

1

Welche Besoldungsgruppen betrifft die Kappungsgrenze und wie unterschiedlich wirkt sich ihre Einführung im Ergebnis für die einzelnen Besoldungsgruppen aus?

2

Profitieren nach Ansicht der Bundesregierung die höheren Besoldungsgruppen stärker von dieser Kappungsgrenze als niedrige Besoldungsgruppen, und wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus?

3

Werden von der Kappungsgrenze auch Mitglieder der Bundesregierung potentiell begünstigt, und wenn ja, wer?

4

Treffen die Presseberichte zu, nach denen die Begünstigung durch die Kappungsgrenze im Jahr 2016 Mehrkosten für den Bund von vier Mio. Euro im Jahr 2016 verursachen, und nach dem Jahr 2020 auf rund 12 Mio. Euro ansteigen werden, und falls nicht, wie hoch sind diese Kosten tatsächlich zu beziffern?

5

Wie ist die Kappungsgrenze einerseits mit den Aussagen im Dritten Versorgungsbericht zu vereinbaren, wonach insbesondere die steigende Zahl der Versorgungsempfänger zu „erheblich“ wachsenden Versorgungsausgaben führen wird, und andererseits mit dem vorgeblichen Ziel der Bundesregierung, den Bundeshaushalt zu konsolidieren?

6

Wie rechtfertigt die Bundesregierung insbesondere gegenüber den Rentnerinnen und Rentnern die Tatsache, dass die Übertragung der Rentenkürzungen auf Pensionärinnen und Pensionäre zwar dem Betrag nach angestrebt wird, anders als bei den Renten aber nicht die einfache Streichung der Hochschulausbildung vorgesehen ist?

7

Kann die Bundesregierung bestätigen, dass Besoldungsempfänger von A 16 und in der B-Gruppe der Beamtenbezüge ein höheres Jahresgehalt beziehen als die Rentenversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung, deren Beitragspflicht mit der Beitragsbemessungsgrenze bei 63 600 Euro endet?

8

Fällt der Bundesregierung nicht auf, dass aufgrund der höheren Versorgungsbezüge von Beamten im Vergleich zu den Renten der gesetzlich Rentenversicherten immer damit argumentiert werden kann, dass die monetären Auswirkungen bei den Beamtinnen und Beamten höher liegen als bei den Rentnerinnen und Rentnern?

9

Trifft es zu, dass für die Höhe der Versorgungsbezüge die letzten Jahre maßgeblich sind, während bei den Rentnerinnen und Rentnern die gesamte Erwerbsbiografie die Höhe der Renten bestimmt?

10

Solange dieser Unterschied aus Frage 9 weiterhin besteht, wie kommt dann die Bundesregierung auf das Argument, dass gerade die Beamtinnen und Beamten in höheren Besoldungsgruppen bei einer wirkungsgleichen Übertragung des Wegfalls der Hochschulzeiten gegenüber den Rentnerinnen und Rentnern benachteiligt wären?

Berlin, den 28. November 2008

Renate Künast, Fritz Kuhn und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen