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Kleine AnfrageWahlperiode 11Beantwortet

Gesetzliche Grundlage für den Vollzug der Untersuchungshaft (G-SIG: 11005084)

Vorlage eines Gesetzentwurfs zur Gestaltung des Untersuchungshaftvollzugs durch die Bundesregierung, Zahl der Häftlinge in Untersuchungshaft und der Haftanstalten, Arbeitsmöglichkeiten für Untersuchungshäftlinge

Fraktion

SPD

Ressort

Bundesministerium der Justiz

Datum

02.04.1990

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 11/670814.03.90

Gesetzliche Grundlage für den Vollzug der Untersuchungshaft

der Abgeordneten Dr. Pick, Dr. Däubler-Gmelin, Bachmaier, Becker-Inglau, Schmidt (München), Schütz, Singer, Stiegler, Wiefelspütz, Dr. de With, Dr. Vogel und der Fraktion der SPD

Vorbemerkung

Der Vollzug der Untersuchungshaft ist eines der „trübsten Kapitel" des Strafrechts. Die Untersuchungshaft gehört zu den schwerwiegendsten Eingriffen in die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger. Menschen, die als unschuldig zu gelten haben, werden aufgrund einer richterlichen Entscheidung aus ihren familiären und beruflichen Bezügen herausgerissen und für ungewisse Zeit in Untersuchungshaft genommen. Diese Haftform wird von ihnen wegen des Fehlens von Arbeits-, Lockerungs- und Urlaubsmöglichkeiten und wegen der besonderen Besuchs- und Briefkontrolle oft bedrückender empfunden als die eigentliche Strafhaft.

Gleichwohl ist der Untersuchungshaftvollzug bislang gesetzlich nur völlig unzureichend geregelt. § 119 StPO stellt weithin eine Blankettvollmacht dar, die mit dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot für Eingriffsnormen nicht zu vereinbaren ist. Das Fehlen einer eingehenden gesetzlichen Regelung hat dazu geführt, daß die Justizminister und -senatoren der Länder für den Vollzug der Untersuchungshaft bundeseinheitliche Verwaltungsvorschriften vereinbart haben, und zwar in der Untersuchungshaftvollzugsordnung. Demgegenüber ist die Rechtsstellung des Strafgefangenen im Strafvollzugsgesetz geregelt. Dieses Gesetz gibt der Vollzugsbehörde auf, die Zeit der Freiheitsentziehung für die Wiedereingliederung des Gefangenen zu nutzen. Zu Recht wird deshalb darauf hingewiesen, daß der Untersuchungsgefangene — trotz der gesetzlichen Unschuldsvermutung — gegenüber dem Strafgefangenen, dessen Schuld rechtskräftig festgestellt worden ist, tatsächlich und in seiner Rechtsstellung erheblich benachteiligt wird.

Nach Auffassung der SPD-Bundestagsfraktion besteht deshalb die dringende verfassungsrechtliche wie sozialstaatliche Verpflichtung, den Vollzug des richterlich angeordneten Freiheitsentzuges vor einer eventuellen Verurteilung in ihren Auswirkungen für den Beschuldigten unter Beachtung des Zwecks der Verfahrenssicherung durch eine gesetzliche Regelung so schonend wie möglich auszugestalten.

Der Strafvollzugsausschuß der Länder hat bereits 1978 übereinstimmend darauf hingewiesen, daß eine weitere Zurückstellung der Arbeiten an einem Untersuchungshaftvollzugsgesetz nicht zu vertreten sei. Dieser Auffassung ist der Bundesminister der Justiz beigetreten. Noch in der Sitzung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages am 16. Juni 1983 hat er mitgeteilt, eine gesetzliche Regelung des Untersuchungshaftvollzuges bedürfe dringend der Förderung und ein solches Vorhaben werde in der laufenden Legislaturperiode vorgelegt. Gleichwohl ist bis heute ein Gesetzentwurf zur Ausgestaltung des Untersuchungshaftvollzuges in den Deutschen Bundestag nicht eingebracht worden.

Deshalb fragen wir die Bundesregierung:

Fragen12

1

Teilt die Bundesregierung die Auffassung der SPD-Bundestagsfraktion, daß der Untersuchungshaftvollzug in § 119 StPO bislang gesetzlich nur völlig unzureichend geregelt ist? Wenn ja, wie sollte dieses Defizit beseitigt werden?

2

Wie bewertet die Bundesregierung die 1978 übereinstimmend gefaßte Entschließung des Strafvollzugsausschusses der Länder, daß eine weitere Zurückstellung der Arbeiten an dem Untersuchungshaftvollzugsgesetz nicht zu vertreten sei?

3

Hält die Bundesregierung an ihrer 1983 geäußerten Auffassung fest, daß eine gesetzliche Regelung des Untersuchungshaftvollzuges dringend der Förderung bedürfe? Wenn ja, wo sieht die Bundesregierung den besonderen Handlungsbedarf?

4

Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung bislang getroffen, um den Vollzug der Untersuchungshaft auf eine gesetzliche Grundlage zu stellen?

5

Welches sind die Gründe dafür, daß die Bundesregierung bislang dem Deutschen Bundestag einen entsprechenden Gesetzentwurf noch nicht vorgelegt hat?

6

Ist die Bundesregierung bereit und in der Lage, einen Gesetzentwurf zur Regelung des Untersuchungshaftvollzuges noch in dieser Legislaturperiode vorzulegen?

7

Wie viele Frauen, wie viele Männer befinden sich z. Z. in Untersuchungshaft? Wie haben sich diese Zahlen in den letzten drei Jahren entwickelt?

8

Wie viele Frauen, wie viele Männer werden jährlich in Untersuchungshaft aufgenommen? Wie haben sich diese Zahlen in den letzten drei Jahren entwickelt?

9

Wie viele Untersuchungshaftanstalten gibt es in der Bundesrepublik Deutschland? Handelt es sich dabei um Justizvollzugsanstalten, die ausschließlich für den Vollzug der Untersuchungshaft zuständig sind?

10

Ist in diesen Untersuchungshaftanstalten der Trennungsgrundsatz (§ 119 Abs. 1 Satz 2 StPO) ausreichend gewährleistet?

11

Wie beurteilt die Bundesregierung die in den Untersuchungshaftvollzugsanstalten erbrachten Angebote von Arbeit und sozialen Hilfen, für Fortbildung und Freizeit?

12

Trifft es zu, daß ein Untersuchungsgefangener — im Unterschied zum Strafgefangenen — keinen finanziellen Ausgleich erhält, wenn die Untersuchungshaftanstalt nicht in der Lage ist, ihn angemessen mit Arbeit zu versorgen? Wenn ja, wie beurteilt die Bundesregierung diese Ungleichbehandlung?

Bonn, den 14. März 1990

Dr. Pick Dr. Däubler-Gmelin Bachmaier Becker-Inglau Schmidt (München) Schütz Singer Stiegler Wiefelspütz Dr. de With Dr. Vogel und Fraktion

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