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Kleine AnfrageWahlperiode 11Beantwortet

Übermittlung personenbezogener Daten aus Justizakten an den Verfassungsschutz (G-SIG: 11005244)

Informationen aus Ermittlungsverfahren nach den Ziffern 205 und 206 der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren seit 1970, Zulässigkeit ohne gesetzliche Grundlage

Fraktion

Die Grünen

Ressort

Bundesministerium der Justiz

Datum

31.10.1990

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 11/778404.09.90

Übermittlung personenbezogener Daten aus Justizakten an den Verfassungsschutz

des Abgeordneten Such und der Fraktion DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Nach den Ziffern 205, 206 der „Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren" erhält das Bundesamt für Verfassungsschutz durch die ermittelnden Staatsanwaltschaften Abschriften von Anklageschriften, Urteilen oder ggf. Einstellungsverfügungen sowie entsprechende Informationen auch in Ermittlungsverfahren wegen sonstiger Delikte bei dem Verdacht, daß diese „der Durchsetzung radikaler politischer Ziele" dienen.

Da eine solche Informationspraxis datenschutzrechtlich höchst bedenklich ist, andererseits aber durch Bundesministerien noch forciert worden sein soll, fragen wir:

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen9

1

In wie vielen Ermittlungsverfahren wegen jeweils welcher Delikte hat die Bundesanwaltschaft dem Bundesamt für Verfassungsschutz seit 1970 Abschriften von a) Anklageschriften, b) Urteilen, c) anderen verfahrensabschließenden Entscheidungen, d) sonstigen Aktenauszügen vor Verfahrensabschluß jeweils auf Anforderung oder von sich aus übersandt?

2

Wie häufig geschah eine solche Information im Verhältnis zu den seither insgesamt vom Generalbundesanwalt geführten Verfahren?

Falls dies nicht mehr genau ermittelt werden kann: Wurden dabei Quoten — wie bei entsprechenden Übersendungen durch Länderstaatsanwaltschaften — von 60 % erreicht?

3

Nach welchen Kriterien nimmt der Generalbundesanwalt solche Informationen insbesondere bei Nicht-Staatsschutzdelikten vor, und welche Anordnungen wurden hierüber vom Generalbundesanwalt seit 1970 erlassen?

4

Trifft es zu, daß insbesondere anfangs der siebziger Jahre der Bundesjustizminister, teilweise im Einvernehmen mit dem Bundesinnenminister, die Länderjustizverwaltungen mehrfach aufforderte, eine intensivere Information des Verfassungsschutzes durch die ihnen unterstehenden Staatsanwaltschaften zu veranlassen?

5

Wann, aus welchen Gründen, mit welchen Zielen und mit welcher Resonanz jeweils ist der Bundesjustizminister seit 1970 in dieser Angelegenheit an die Länder sowie entsprechend an den Generalbundesanwalt herangetreten?

6

In wie vielen Verfahren wegen jeweils welcher Delikte hat das Bundesamt für Verfassungsschutz seit 1970 durch die Staatsanwaltschaften der Länder jeweils Abschriften von Anklageschriften, Urteilen, anderen verfahrensabschließenden Entscheidungen oder sonstige Aktenauszüge vor Verfahrensabschluß jeweils auf Anforderung oder ohne Anforderung übersandt bekommen?

7

Teilt die Bundesregierung unsere Auffassung, daß ein solcher Informationsfluß zumindest ohne ausreichende gesetzliche Grundlage unzulässig ist, eine solche derzeit nicht existiert und die genannten Richtlinien diesen Mangel nicht kompensieren?

Oder mit welchen Erwägungen tritt sie dieser Einschätzung entgegen?

8

Teilt die Bundesregierung ferner unsere Auffassung (oder ggf. aus welchen Erwägungen nicht?), daß eine solche Informationspraxis auch nicht unter Berufung auf den sog. Übergangsbonus fortgesetzt werden darf, zumal die Schaffung entsprechender Rechtsgrundlagen in dieser Legislaturperiode durch eine StPO-Novelle nicht mehr zu erwarten ist und durch das geplante Bundesverfassungsschutzgesetz zumindest sehr zweifelhaft ist, nachdem der zuständige Abgeordnete der größten Regierungspartei die Bereitschaft angekündigt hat, das Vorhaben scheitern zu lassen?

9

Ist die Bundesregierung in diesem Falle bereit (oder ggf. warum nicht?), sich angesichts der Rechtslage umgehend in der Justizministerkonferenz für eine entsprechend klarstellende Änderung der „Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren" sowie der entsprechenden „Zusammenarbeitsrichtlinien" einzusetzen sowie bis zur Realisierung Generalbundesanwalt und Bundesamt für Verfassungsschutz anzuweisen, keine Unterlagen nach diesen Regelungen mehr zu übersenden bzw. entgegenzunehmen?

Bonn, den 3. September 1990

Such Hoss, Frau Dr. Vollmer und Fraktion

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