Beachtung des Grundrechts der Unternehmen auf informationelle Selbstbestimmung bei Verwendung so genannter Antiterrorlisten
der Abgeordneten Silke Stokar von Neuforn, Wolfgang Wieland, Volker Beck (Köln), Monika Lazar, Irmingard Schewe-Gerigk, Manuel Sarrazin, Josef Philip Winkler und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Die Resolutionen 1267 (1999) und 1390 (2002) (Taliban und Al-Qaida) sowie 1373 (2001) (Terrorismus im Allgemeinen) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, sowie parallel die Verordnungen (EG) Nr. 2580/2001 und Nr. 881/2002 des Rates der Europäischen Union sind neuartige Wirtschaftssanktionen gegen Individuen zum Zweck der Terrorismusbekämpfung. Im Gegensatz zu klassischen Embargomaßnahmen, die sich gegen Staaten als Völkerrechtssubjekte richten, sollen mit diesen Embargomaßnahmen die namentlich in den Listen aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, die durch Feststellung des UN-Sicherheitsrates dem Terrorismus zugerechnet werden, von allen wirtschaftlichen Ressourcen abgeschnitten werden.
Die Umsetzung der EU-Verordnung verlangt von den oft international tätigen Unternehmen seit 2002 faktisch bei allen Handelsgeschäften eine Identifizierung aller potenziellen Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner. In der Praxis findet daher ein Abgleich aller Kunden, Bewerber, Mitarbeiter und Pensionäre, Lieferanten und Partner sowie sonstigen Interessenten mit den sich verändernden Listen statt. Umgekehrt besteht ein faktischer Zwang sich selbst identifizieren zu lassen und auch solche personenbezogene Daten preiszugeben, die für das angestrebte Geschäft in der Regel nicht erforderlich sind – um nicht von der Möglichkeit, Geschäfte durchzuführen, ausgeschlossen zu werden.
Auch die staatliche Verwaltung muss alle Empfänger staatlicher Leistungen gegen diese Listen prüfen, z. B. Immobilien- und Grundstückskäufer vor der Grundbucheintragung. Da diese Listen häufig nur aus Namen und Aliasnamen ohne weitere Angaben bestehen, muss das Unternehmen sicherstellen, dass nicht lediglich ein Fall von Namensgleichheit vorliegt. Beispielsweise findet man bei einer Recherche in deutschen Telefonbüchern alleine zu sechs gelisteten Personen einschließlich ihrer Aliasnamen 104 Treffer (Stand: 27. Oktober 2008).
Bislang konnten lediglich einige wenige Treffer im Bereich der Banken und Finanzdienstleistungen erzielt werden. So wurden in der Bundesrepublik Deutschland lediglich 15 Konten mit einem Gesamtwert von knapp 4 000 Euro aufgrund der Verordnung (EG) 881/2002 und ein Konto mit 3,81 Euro aufgrund der Verordnung (EG) 2580/2001 eingefroren (vgl. den Umsetzungsbericht der Resolution 1373/2001 von 2004 des „Counter Terrorism Committee“, Quelle: www.un.org, gesehen am 27. Oktober 2008). Zudem wurden drei weitere Fälle bekannt, in denen es etwa um die Nichtzahlung von Arbeitslosengeld II, die Verweigerung einer Haftentschädigung sowie einer Grundbucheintragung ging (vgl. das stern-Interview des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Peter Schaar, Ausgabe vom 8. Mai 2007).
Durch die Identifizierungspflichten wird dagegen in erheblicher Weise in das Grundrecht der Unternehmen auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen, welches zwar (noch) nicht ausdrücklich im Grundgesetz (GG) erwähnt wird, jedoch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) entspricht (vgl. den Gesetzentwurf zur Änderung des Grundgesetzes der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 18. Juni 2008, Bundestagsdrucksache 16/9607). Dieses Grundrecht ist nach ganz überwiegender Ansicht auch auf juristische Personen anwendbar (vgl. BVerfGE 67, 100 (142); offen gelassen in E 95, 220 (242)).
Die Regelungen gegen den Terrorismus müssen in den völker- und menschenrechtlichen Grenzen erfolgen, die unter Ziffer 6 der Resolution 1456 (2003) der Vereinten Nationen genannt sind. Da der Sicherheitsrat diese Grenzen bislang noch nicht konkretisiert hat, bleibt es bislang den Mitgliedstaaten überlassen, dies zu tun.
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) hat in der Sache Kadi, in der es um einem gelisteten saudi-arabischen Staatsbürger geht, die Verordnungen des Rates zu diesem Sanktionsregime für nichtig erklärt und erhält sie für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten ab Urteilsverkündung aufrecht, um es dem Rat zu ermöglichen, die festgestellten Verstöße zu heilen (EuGH, Urteil vom 3. September 2008 – C-402/05 P und C-415/05 P). Die EU-Organe hatten bis Anfang Dezember 2008 zu entscheiden, wie sie mit dem Urteil des EuGH umgehen wollen. Prinzipiell besteht die Möglichkeit, eine neue Verordnung zu erlassen, die die Kläger weiter auf der Liste führt, wenn den Anforderungen des EuGH an die Begründung dafür und an ein rechtsstaatliches Verfahren entsprochen wird. Bei der – soweit ersichtlich – noch nicht abgeschlossenen Willensbildung im Rat zu dieser Frage wird die Bundesregierung auch die Vorgaben des Grundgesetzes zu beachten haben.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen13
Sind der Bundesregierung weitere Fälle eingefrorener Konten aufgrund der so genannten Antiterrorlisten bekannt, und wenn ja, wieviele, und welchen Wert hatten diese Konten (bitte einzeln aufzählen)?
Wie beurteilt die Bundesregierung nach nunmehr sechs Jahren Erfahrung mit der Umsetzung dieses Verbotes den Erfolg der Antiterrorlisten vor dem Hintergrund, dass der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gilt (vgl. BVerfGE 35, 382 (400 f.)), wonach auch die Geeignetheit einer Maßnahme zu prüfen ist?
Nach welchem Verfahren wird in der öffentlichen Verwaltung ein entsprechender Abgleich bei allen Empfängern staatlicher Leistungen, z. B. bei Immobilien- und Grundstücksverkäufen vor der Grundbucheintragung, gegen diese Listen vorgenommen, und ggf. in wie vielen Fällen war man seit 2002 erfolgreich bei der Identifizierung von Terroristen?
Liegen der Bundesregierung für den Bereich der Privatwirtschaft kritische Stellungnahmen der Wirtschaftsverbände zum Eingriff in das Grundrecht der Unternehmen auf informationelle Selbstbestimmung vor, und wie ist man ggf. diesen Bedenken bislang entgegengekommen, beispielsweise durch Initiativen wie die Begrenzung der Sanktionen auf bestimmte riskante Geschäftsfelder und Risikogebiete wie den Finanzdienstleistungssektor sowie den Außenhandel mit bestimmten, „terrorismusnahen“ Regionen?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Qualität der Sanktionslisten, angesichts der nicht ausgeräumten Möglichkeit von Namensverwechslungen?
Wie beziffert die Bundesregierung die finanziellen Auswirkungen der faktischen Identifizierungspflicht für die betroffenen Unternehmen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Bundesregierung ein eigenes Programm zum „Bürokratieabbau“ und für eine „bessere Rechtsetzung“ verfolgt?
Liegen der Bundesregierung Zahlen oder Schätzungen der betroffenen Unternehmen oder von Interessenvertretungen der Wirtschaft bzgl. der finanziellen Auswirkungen vor?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, dass nach dem Telemediengesetz und dem Bundesdatenschutzgesetz gesetzlich notwendig anonymisierte Geschäftsbeziehungen in Umsetzung der Verordnungen (EG) Nr. 2580/2001 und Nr. 881/2002 des Rates der Europäischen Union aufzudecken sind und damit die gesetzlich geforderte Anonymität nicht gesichert ist?
Wie beurteilt die Bundesregierung für solche Fälle die Verbesserungen, die eine ausdrückliche Verankerung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung im Grundgesetz für die Betroffenen mit sich bringen würde, insbesondere im Hinblick auf die mit dem Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verfolgte staatliche Gewährleistungspflicht (vgl. Bundestagsdrucksache 16/9607)?
Wie beurteilt die Bundesregierung den Umstand, dass derartige wesentliche Grundrechtseingriffe zum Zweck der öffentlichen Sicherheit nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 33, 125) einer gesetzlichen Regelung bedürfen?
Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die Rechtsgrundlagen zur Umsetzung der Verordnungen (EG) Nr. 2580/2001 und Nr. 881/2002 des Rates der Europäischen Union den rechtsstaatlichen Anforderungen an Normenklarheit gerecht werden und damit ein verhältnismäßiger Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen vorgenommen wird?
Wie müssen nach Ansicht der Bundesregierung unter Beachtung des Urteils des EuGH in den Rechtssachen C-402/05 P und C-415/05 P der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Menschenrechte und die Rechte Dritter bei Umsetzung der Verordnungen (EG) Nr. 2580/2001 und Nr. 881/2002 des Rates der Europäischen Union gewahrt werden?
Wird sich die Bundesregierung für eine Überarbeitung der Verordnungen (EG) Nr. 2580/2001 und Nr. 881/2002 des Rates der Europäischen Union einsetzen, um den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Wahrung der Menschenrechte und die Rechte Dritter stärker als bisher zu wahren?
Welche anderen Maßnahmen wird die Bundesregierung auf europäischer Ebene ergreifen, um die vom EuGH festgestellten Verstöße zu heilen?