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Kleine AnfrageWahlperiode 10Beantwortet

Erlaß einer Rechtsverordnung zur Haftraumgröße in Justizvollzugsanstalten gemäß § 144 Abs.2 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) (G-SIG: 10001199)

Erlaß einer Verordnung zur Regelung der Mindestgröße von Hafträumen

Fraktion

Die Grünen

Ressort

Bundesministerium der Justiz

Datum

24.04.1984

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 10/128811.04.84

Erlaß einer Rechtsverordnung zur Haftraumgröße in Justizvollzugsanstalten gemäß § 144 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG)

der Abgeordneten Frau Nickels und der Fraktion DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Kleine Anfrage der Abgeordneten Frau Nickels und der Fraktion DIE GRÜNEN

Erlaß einer Rechtsverordnung zur Haftraumgröße in Justizvollzugsanstalten gemäß § 144 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG)

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen7

1

Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung von der Ermächtigung zum Erlaß einer Rechtsverordnung gemäß § 144 Abs. 2 StVollzG noch keinen Gebrauch gemacht?

2

Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fraktion DIE GRÜNEN, daß die derzeitige Rechtslage, wonach es im Ermessen der Vollzugsbehörde liegt zu entscheiden, ob Zellen einen „hinreichenden Luftinhalt" haben, unbefriedigend ist?

3

Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß die Haftzellen der bundesdeutschen Justizvollzugsanstalten den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 2 von § 144 genügen, insbesondere „ausreichend mit ... Bodenfläche ausgestattet" sind?

4

Wie definiert die Bundesregierung den in § 144 Abs. 1 genannten Begriff der „gesunden Lebensführung"?

5

Beabsichtigt die Bundesregierung, eine entsprechende Rechtsverordnung zu erlassen, und gegebenenfalls wann?

6

Ist die Bundesregierung bereit, die in anderen Ländern (z. B. USA) geltenden Mindestgrundsätze zur Haftraumgröße zur Grundlage ihrer Überlegungen, welche Werte die Rechtsverordnung nach § 144 Abs. 2 StVollzG enthalten sollte, zu machen?

7

Falls die Bundesregierung nicht beabsichtigt, eine entsprechende Rechtsverordnung in absehbarer Zeit zu erlassen, auf welche andere Weise denkt sie, die „gesunde Lebensführung" — wie in § 144 genannt — sicherzustellen?

Bonn, den 11. April 1984

Nickels Schoppe, Dr. Vollmer und Fraktion

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