Fortführung neonazistischer Aktivitäten ehemaliger führender Funktionäre der verbotenen „Aktionsfront Nationaler Sozialisten/Nationaler Aktivisten"
der Abgeordneten Frau Nickels, Reents, Fischer (Frankfurt) und der Fraktion DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Am 29. Mai 1984 berichtete das Fernsehmagazin „Monitor" über den Aufenthalt des ehemaligen Führers der ANS, Michael Kühnen, sowie dessen Stellvertreters, Thomas Brehl, in Frankreich.
In der Sendung berichtete Kühnen über seine Aktivitäten, behauptete, die Bundesrepublik Deutschland mit Wissen und Billigung der deutschen Behörden verlassen zu haben und kündigte seine Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland an.
In der Antwort auf eine Kleine Anfrage des Abgeordneten Reents vom 23. Februar 1984 (Drucksache 10/1042) schreibt der Bundesminister des Innern u. a.: „Die Sicherheitsbehörden des Bundes beobachten weiterhin intensiv die Tätigkeit insbesondere ehemaliger führender Funktionäre der verbotenen Organisationen und stellen ihre Erkenntnisse den zuständigen Landesbehörden zur Verfügung."
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:
Fragen9
War der Bundesregierung vor der Fernsehsendung am 29. Mai 1984 bekannt, daß sich Michael Kühnen in Frankreich aufhält?
Hat die Bundesregierung Informationen über den gegenwärtigen genauen Aufenthaltsort des Michael Kühnen?
Trifft es zu, daß gegen Michael Kühnen auch schon vor dessen Grenzübertritt in die Schweiz Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaften Hamburg und Frankfurt am Main eingeleitet waren?
Trifft es zu, daß gegen Michael Kühnen ein internationaler Haftbefehl vorliegt?
a) Wenn ja, wann und von wem wurde dieser ausgestellt?
b) Wenn nein, warum hat die Bundesregierung nicht auf die Ausstellung hingewirkt?
Welche Folgerungen zieht die Bundesregierung daraus, daß Michael Kühnen unter der Führungsaufsicht Hamburger Behörden stand und steht und daß laut Auskunft des Hamburger Senats ihm folgende, z. T. mit Strafandrohung verbundene Weisungen erteilt sind:
a) Er hat seinen nach seiner Entlassung begründeten ersten Wohnsitz oder eingenommenen Aufenthaltsort sogleich seiner dafür zuständigen Führungsaufsichtsstelle sowie der zuständigen Strafvollstreckungskammer anzuzeigen (§ 68 b Abs. 2 StGB),
b) er darf seinen jeweiligen Wohn- oder Aufenthaltsort nicht ohne Erlaubnis der zuständigen Aufsichtsstelle verlegen (§ 68b Abs. 1 Nr. 1 StGB),
c) er hat jeden Wechsel seines Wohnortes und seines Arbeitsplatzes unverzüglich der zuständigen Aufsichtsstelle zu melden (§ 68b Abs. 1 Nr. 8 StGB),
d) er hat sich nach seiner Entlassung bis zu einem bestimmten Tag eines jeden Monats bei seiner Aufsichtsstelle während der Dienststunden persönlich zu melden (§ 68b Abs. 1 Nr. 7 StGB),
e) ihm wird verboten, zwei namentlich benannte Personen, dessen Familienangehörige, Mitglieder der „Aktionsfront Nationaler Sozialisten" (ANS), Angehörige der „Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei/ Aufbauorganisation" (NSDAP/AO), Mitglieder der „Deutsch-Völkischen Gemeinschaft" (DVG) zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen (§ 68b Abs. 1 Nr. 3 StGB) oder sonst mit den benannten Personen oder Mitgliedern zu verkehren (§ 68 b Abs. 2 StGB).
Hat es beim Grenzübertritt des Michael Kühnen in die Schweiz Kontakte zwischen den Grenzbeamten und Behörden des Bundes und der Länder gegeben, speziell in den eineinhalb Stunden, in denen Kühnen nach seinen Angaben in der bereits genannten „Monitor"-Sendung bei seinem zweiten Einreiseversuch in die Schweiz an der deutschen Kontrollstelle aufgehalten wurde?
a) Wenn ja, mit welchen Behörden? Hat es dabei insbesondere Kontakte mit der Hamburger Führungsaufsichtsbehörde für Kühnen gegeben?
b) Welche Stellungnahmen haben diese Behörden abgegeben?
c) Mit welcher Begründung wurde es Michael Kühnen gestattet, seinen Aufenthaltsort ins Ausland zu verlegen?
d) Falls es keine Rückfragen gegeben hat: Welche Erklärung hat die Bundesregierung dafür, daß die Grenzpolizeibehörden Michael Kühnen trotz „intensiver Beobachtung durch die Sicherheitsbehörden des Bundes" (s. Drucksache 10/1042) den Grenzübertritt ohne Rücksprache mit den zuständigen Behörden gestatteten, und wer trägt dafür die Verantwortung?
Trifft es zu, daß auch gegen Thomas Brehl ein Haftbefehl der Frankfurter Staatsanwaltschaft zwar außer Vollzug gesetzt, Brehl aber Meldeauflagen erteilt worden sind? Hat Brehl nach Kenntnis der Bundesregierung durch seinen Aufenthalt in Frankreich gegen diese Meldeauflagen verstoßen?
Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, ob dieser Haftbefehl nunmehr wieder in Vollzug gesetzt wurde, und ob gegen Thomas Brehl ebenfalls ein internationaler Haftbefehl existiert?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Duldung der Ausreise Kühnens angesichts dessen Erklärung in der „Monitor"-Sendung, daß er — durch seine Auslandsaktivitäten politisch, organisatorisch und finanziell gestärkt — in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren werde, um hier seine. politischen Ziele weiterzuverfolgen?
Wie beurteilt sie speziell diese Duldung der Ausreise auf dem Hintergrund der Verbotsbegründung der ANS/NA, zu der der Bundesinnenminister unter der Überschrift „Rechtsextremistische Handlungen werden nicht tatenlos hingenommen" u. a. ausführte: „Das Bundesinnenministerium sieht den rechtsextremistischen, demokratiefeindlichen Handlungen nicht tatenlos zu ... Mit dem heute vollzogenen Vereinsverbot will ich ein unübersehbares Zeichen setzen." (Innere Sicherheit, 70/1983, S. 2)?