BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 10Beantwortet

Erfahrungen mit dem Beratungshilfegesetz (G-SIG: 10001539)

Beratungsfälle und Problemschwerpunkte bei der Beratungshilfe, Verhältnis von Gerichtsverfahren zu außergerichtlichen Vergleichen, Auswirkungen der §§ 131 bis 133 BRAGO, Änderung der Gebühren gem. § 132 BRAGO, Rechtstatsachenforschung über eine Verhaltensänderung bei Rechtsproblemen, Anpassung der Beratungshilfe an die Sozialhilfesätze

Fraktion

SPD

Ressort

Bundesministerium der Justiz

Datum

03.08.1984

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 10/176620.07.84

Erfahrungen mit dem Beratungshilfegesetz

der Abgeordneten Stiegler, Bachmaier, Dr. Emmerlich, Fischer (Osthofen), Klein (Dieburg), Dr. Kübler, Lambinus, Schmidt (München), Schröder (Hannover), Dr. Schwenk (Stade), Dr. de With und der Fraktion der SPD

Vorbemerkung

Das am 1. Januar 1981 in Kraft getretene Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz) soll sicherstellen, daß einkommensschwache Bürger nicht aus finanziellen Gründen daran gehindert werden, sich außerhalb des gerichtlichen Verfahrens sachkundigen Rechtsrat zu verschaffen.

Nach über dreieinhalb Jahren Rechtspraxis gilt es, Bilanz zu ziehen und zu prüfen, ob das Gesetz seinen Zweck erfüllt hat und auch in Zukunft erfüllen kann.

Wir fragen daher die Bundesregierung:

Fragen8

1

Wie viele Beratungsfälle hat es in den Jahren 1981, 1982 und 1983 gegeben?

2

Wie hoch war der Anteil der Fälle mit Problemschwerpunkt bei — Kaufverträgen, — Handwerkerrechnungen, — familiären Streitigkeiten, — Haftpflicht?

3

In wieviel Fällen – prozentual – war erste Anlaufstelle — das Amtsgericht, — der Rechtsanwalt?

4

In wieviel Fällen wurde aufgrund der Beratung unmittelbar bei der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts ein gerichtliches Verfahren angestrengt?

5

In wieviel Fällen führte die Beratung durch den Rechtsanwalt — zu einem gerichtlichen Verfahren, — zu einem außergerichtlichen Vergleich?

6

Wie beurteilt die Bundesregierung die Frage, ob die streitwertunabhängigen festen Gebührensätze, die dem Rechtsanwalt nach §§ 131 bis 133 BRAGO bei geleisteter Beratungshilfe aus der Staatskasse zu zahlen sind, für den Anwalt einen „Anreiz" bieten, bei höheren Streitwerten ein Gerichtsverfahren auch dann anzustrengen, wenn eigentlich eine außergerichtliche Einigung möglich erscheint?

Zieht sie eine Anhebung der Gebühren nach § 132 BRAGO in Erwägung, ggf. zu welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe?

7

Läßt sich anhand empirischer Daten feststellen, ob sich das Verhalten der Bürger beim Auftreten eines Rechtsproblems signifikant geändert hat? Im einzelnen:

— Hat sich die Neigung, nachzugeben, in letzter Zeit gewandelt (prozentuale Entwicklung)?

— Wird eine Problemlösung vermehrt durch direkte Kontaktaufnahme mit dem Kontrahenten gesucht?

— Besteht in letzter Zeit geringere oder größere Neigung, ohne vorherige Rechtsberatung unmittelbar den Rechtsweg zu beschreiten?

Sofern solche Daten nicht vorliegen, hält die Bundesregierung entsprechende rechtstatsächliche Untersuchungen für wünschenswert? Gibt es entsprechende Planungen?

8

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß die Beratungshilfe Gefahr läuft, „ausgezehrt" zu werden, wenn keine baldige Anhebung und Anpassung an die Entwicklung der Sozialhilfesätze erfolgt?

Plant die Bundesregierung entsprechende gesetzgeberische Initiativen, ggf. zu welchem Zeitpunkt? Falls nein, wie begründet die Bundesregierung ihre Untätigkeit?

Bonn, den 20. Juli 1984

Dr. Vogel und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen