Speicherung von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern im Ausländerzentralregister
der Abgeordneten Josef Philip Winkler, Monika Lazar, Jerzy Montag, Silke Stokar von Neuforn und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 16. Dezember 2008 ein Urteil über die Rechtsmäßigkeit der Speicherung von personenbezogenen Daten von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern im deutschen Ausländerzentralregister (AZR) gefällt (Aktenzeichen C- 524/06).
Die Erfassung solcher Daten von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern im AZR sei zwar – so der EuGH – „zur Unterstützung der mit der Anwendung aufenthaltsrechtlicher Vorschriften betrauten Behörden grundsätzlich legitim“ (a. a. O., Rn. 58).
Allerdings kam der EuGH zu folgenden Schlussfolgerungen:
Ein System zur Verarbeitung personenbezogener Daten von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern im AZR entspricht nur dann dem Erforderlichkeitsgebot der Datenschutzrichtlinie aus dem Jahr 1995, wenn es Daten enthält, die für die Anwendung aufenthaltsrechtlicher Vorschriften durch die hierfür zuständigen Behörden erforderlich sind und wenn die mit dem AZR verbundene zentralisierte Speicherung dieser personenbezogenen Daten effizienter sei als eine Speicherung z. B. im Einwohnermelderegister.
Die bisherige Praxis in Deutschland, personenbezogene Daten von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern im AZR u. a. auch zu statistischen Zwecken zu speichern bzw. zu verarbeiten, entspräche jedoch nicht – so der EuGH – dem Erforderlichkeitsgebot im Sinne der o. g. Datenschutzrichtlinie.
Zudem verstoße die Nutzung der im AZR enthaltenen Daten zur Bekämpfung der Kriminalität deswegen gegen das europäische Antidiskriminierungsrecht (und damit gegen das Gemeinschaftsrecht), weil im AZR zwar Daten von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern (sowie von Drittstaatsangehörigen), aber keine Daten von Deutschen erfasst würden.
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) hat in einer Pressemitteilung vom 16. Dezember 2008 die Erwartung an die Bundesregierung geäußert, die Vorgaben des EuGH umgehend umzusetzen: „Die Daten der EU-Bürger/innen müssen unverzüglich dahingehend geprüft werden, ob sie gespeichert bleiben dürfen, falls sie z. B. zur Durchführung aufenthaltsrechtlicher Maßnahmen erforderlich sind. Im Übrigen sind die Daten unverzüglich zu löschen. Sollte eine Löschung aus technisch-organisatorischen Gründen kurzfristig nicht möglich sein, müssen die Daten zumindest gesperrt werden, um unzulässige Verwendungen auszuschließen.“
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen8
Wie viele Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sind derzeit im Ausländerzentralregister erfasst? Wie viele davon haben derzeit tatsächlich in Deutschland ihren melderechtlichen Wohnsitz?
Hat die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration Dr. Maria Böhmer (die ja auch für die Belange von in Deutschland lebenden Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern zuständig ist) das o. g. EuGH-Urteil kommentiert bzw. inhaltliche Erwartungen im Hinblick auf die Umsetzung dieses Urteils geäußert? Wenn ja, wie hat sich die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration diesbezüglich eingelassen, und wie bewertet die Bundesregierung ihre Vorschläge? Wenn nein, warum nicht?
Wie bewertet die Bundesregierung die diesbezüglichen Empfehlungen des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit vom 16. Dezember 2008?
Sind die AZR-Daten von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern – wie vom BfDI gefordert – inzwischen dahingehend geprüft worden, ob sie gespeichert bleiben dürfen? Wenn ja, wie viele dieser Datensätze dürfen zur Durchführung aufenthaltsrechtlicher Maßnahmen auch weiterhin im AZR gespeichert bleiben? Wenn nein, warum nicht?
Hat die Bundesregierung – wie vom BfDI vorgeschlagen – eine Sperrung der AZR-Daten von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern veranlasst (um eine unzulässige Verwendungen auszuschließen), und wenn nein, warum nicht?
Wie nimmt die Bundesregierung Stellung zu dem Hinweis des EuGH, dass eine Speicherung personenbezogener Daten von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern im AZR nur dann zu rechtfertigen sei, wenn die damit verbundene zentralisierte Datenspeicherung eine „effizientere Anwendung [aufenthaltsrechtlicher] Vorschriften in Bezug auf das Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern erlaubt“ als z. B. eine Speicherung im Einwohnermelderegister (EuGH-Urteil, Aktenzeichen C-524/06 Rn. 66, zweiter Anstrich)?
Welche Maßnahmen plant die die Bundesregierung, um das o. g. Urteil des EuGH umzusetzen?
Wann ist mit dieser Urteilsumsetzung zu rechnen?