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Kleine AnfrageWahlperiode 10Beantwortet

Stellungnahme des Bundeskanzlers zu der Kandidatur Dr. Waldheims (G-SIG: 10004188)

Mitwirkung Dr. Waldheims, des Kandidaten für das österreichische Bundespräsidentenamt, am sog. Kommandobefehl Hitlers vom 18.10.1942, Aussage des Bundeskanzlers zu seiner Kandidatur

Fraktion

Die Grünen

Ressort

Bundesministerium der Justiz

Datum

30.05.1986

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 10/543906.05.86

Stellungnahme des Bundeskanzlers zur der Kandidatur Dr. Waldheims

des Abgeordneten Ströbele und der Fraktion DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Bundeskanzler Dr. Kohl hat Presseberichten zufolge am 26. April 1986 in Salzburg seine Wertschätzung des Kandidaten für das österreichische Bundespräsidentenamt, Dr. Kurt Waldheim, ausgedrückt. Er nannte ihn einen „großartigen Menschen" und wisse, wen er in Österreich gegebenenfalls zu wählen hätte. Zwei Tage nach diesen Äußerungen sind Dokumente veröffentlicht worden (DER SPIEGEL Nr. 18, S. 156), die mit „W" und somit wahrscheinlich von Waldheim selbst gezeichnet sind. Die Dokumente belegen eine Teilnahme des Unterzeichners an der Durchführung des sogenannten Kommandobefehls, den Hitler am 18. Oktober 1942 erlassen hatte. Im „Kommandobefehl" wurde der Deutschen Wehrmacht zur Aufgabe gemacht die Ermordung von Kriegsgefangenen bzw. gegnerische Kommandotrupps, „auch wenn es sich äußerlich um Soldaten in Uniform handelt, im Kampf oder auf der Flucht bis auf den letzten Mann niederzumachen. Selbst wenn diese Subjekte bei ihrer Auffindung scheinbar Anstalten machen sollten, sich gefangenzugeben, ist ihnen grundsätzlich jeder Pardon zu verweigern".

Nach einem von Kurt Waldheim am 18. Juli 1944 abgezeichneten Bericht ist im Juli 1944 von seiner Einheit mit dem englischen Sergeanten John Dryden dementsprechend verfahren worden. Nach dem von Waldheim unterzeichneten Bericht wurde der Kriegsgefangene Dryden „dem SD" übergeben. Die Auslieferung von Kriegsgefangenen aus dem Heeresgewahrsam an den Sicherheitsdienst der SS stellte nach Festellungen der Nürnberger Kriegsverbrecherprozesse einen Liquidierungsauftrag dar, zumindest wurde die Liquidierung billigend in Kauf genommen.

Wir fragen daher die Bundesregierung:

Fragen6

1

Stimmt die Bundesregierung dem Urteil des Internationalen Militärgerichtshofes in Nürnberg zu, daß der Kommandobefehl zusammen mit ähnlichen Befehlen „das Ergebnis kalter verbrecherischer Berechnung" gewesen ist, und weiter heißt es in dem Urteil: „Befreit vom hemmenden Einfluß des Völkerrechts wird der Angriffskrieg von den Naziführern auf möglichst barbarische Weise geführt"?

2

Der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht (OKW) Wilhelm Keitel wurde vom Internationalen Militärgerichtshof Nürnberg u. a. wegen seiner Mitwirkung an diesem Kommandobefehl zum Tode verurteilt, obwohl er zugab „nicht an die Rechtmäßigkeit des Befehles geglaubt zu haben" jedoch „er hätte Hitler nicht zurückhalten können" . Teilt die Bundesregierung die Urteilsgründe im Verfahren gegen Keitel, insoweit sie sich auf die Mitwirkung am Kommandobefehl und anderer zur Ermordung von Kriegsgefangenen führenden Befehlen beziehen: „Mildernde Umstände liegen nicht vor. Befehle von Oben, auch wenn einer Militärperson erteilt, können nicht als mildernder Umstand betrachtet werden, wenn derart empörende und weitverbreitete Verbrechen bewußt rücksichtslos und ohne militärische Notwendigkeit begangen worden sind"?

3

Zur Tatzeit galten für den Offizier Dr. Waldheim die Bestimmungen des Militärstrafgesetzbuches (MStGB), das in § 47 für die Ausführung verbrecherischer Befehle dem „gehorchenden Untergebenen die S trafe des Teilnehmers" androht „wenn ihm bekannt gewesen ist, daß der Befehl des Vorgesetzten eine Handlung betraf, welche ein allgemeines oder militärisches Verbrechen oder Vergehen bezweckte". Stimmt die Bundesregierung mit der Feststellung des Nürnberger OKW-Prozesses hinsichtlich des Kommandobefehls überein: „Es war ohne weiteres möglich, diesen Befehl als verbrecherisch zu erkennen. In ihm war ganz einfach die Hinschlachtung dieser „Sabotage" -Trupps angeordnet"?

4

Sieht die Bundesregierung im Falle des Sergeanten Dryden beweiskräftige Tatsachen, die den Schluß auf eine kriegsverbrecherische Betätigung Dr. Waldheims zulassen?

5

Gibt es für die Bundesregierung Gründe, die Strafbarkeit der Mitwirkung an verbrecherischen Befehlen nach § 47 MStGB, wie sie nach herrschender Rechtsprechung in NS-Prozessen gegen SS und Wehrmachtsangehörige festgestellt worden ist, im Falle des Kriegsgefangenen Dryden von Kurt Waldheim zu verneinen?

6

Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Bundeskanzlers, Dr. Waldheim sei ein „großartiger Mensch" und er wisse, wen er in Österreich gegebenenfalls zu wählen hätte, angesichts dessen, daß

Dr. Waldheim nach § 47 MStGB verpflichtet gewesen wäre, gegen die Auslieferung des Kriegsgefangenen Serge ant Dryden an den Sicherheitsdienst der SS an vorgesetzter Stelle Einspruch einzulegen wegen Verletzung des Genfer Kriegsgefangenen Abkommens,

Dr. Waldheim verpflichtet gewesen wäre, sich der Mitwirkung am verbrecherischen Kommandobefehl zu entziehen, statt ihn durch Vollzugsmeldung zu fördern?

Bonn, den 6. Mai 1986

Ströbele Borgmann, Hönes, Volmer und Fraktion

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