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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Probleme bei der Reisefreiheit für transsexuelle Bürgerinnen und Bürger (G-SIG: 16010057)

Passrechtliche Regelungen für Transsexuelle, Reform des Transsexuellengesetzes

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Datum

21.12.2005

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/14807. 12. 2005

Probleme bei der Reisefreiheit für transsexuelle Bürgerinnen und Bürger

der Abgeordneten Irmingard Schewe-Gerigk, Wolfgang Wieland, Volker Beck (Köln), Monika Lazar, Silke Stokar von Neuforn, Hans-Christian Ströbele, Josef Philip Winkler und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Transsexuelle Bürgerinnen und Bürger beklagen, in ihrer Reisefreiheit zunehmend eingeschränkt zu werden. Es handelt sich um Personen, die die „Kleine Lösung“ nach dem Transsexuellengesetz in Anspruch genommen haben (Vornamensänderung ohne Änderung des Personenstandes) oder um Transsexuelle, die trotz geschlechtsanpassender Operation mit Rücksicht auf eine bestehende Ehe auf eine personenstandsrechtliche Geschlechtsänderung verzichten.

Der nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Passgesetz (PassG) vorgeschriebene Geschlechtseintrag im Reisepass steht bei diesem Personenkreis im Widerspruch zum Vornamen sowie in der Regel auch zum äußeren Erscheinungsbild. Damit können sich massive Schwierigkeiten bei der Ein- und Ausreise ergeben sowie bei einer Vielzahl weiterer Gelegenheiten, bei denen man sich ausweisen muss, z. B. im Hotel oder in einer Bank. Betroffene berichten von den aus der Passregelung resultierenden Schwierigkeiten, einen so intimen Sachverhalt wie Transsexualität bei Auslandsreisen offenbaren und in der Regel auch noch in fremder Sprache erklären zu müssen. Sie müssen mit unkalkulierbaren Reaktionen rechnen, so beispielsweise mit Anfeindungen und abfälligen Bemerkungen, übermäßigen und entwürdigenden Kontrollen bei der Ein- und Ausreise (wie z. B. Leibesvisitationen) oder gar mit der Ablehnung der Einreise wegen angeblich falscher Papiere.

Betroffene Transsexuelle hatten sich in der Vergangenheit mit dem vorläufigen Reisepass beholfen, da dieser keinen Geschlechtsvermerk vorsah. Nach § 4 Abs. 1 Satz 4 PassG in der Fassung des Terrorismusbekämpfungsgesetzes vom 9. Januar 2002 muss nun aber auch in vorläufigen maschinenlesbaren Reisepässen das Geschlecht vermerkt werden. Nur in nicht maschinenlesbaren vorläufigen Reisepässen wurde weiterhin auf einen Geschlechtsvermerk verzichtet. Damit können bis heute zumindest Reisen in Länder erfolgen, die bislang keinen maschinenlesbaren Pass als Einreisedokument verlangen. Nach Artikel 4 § 3 der Verordnung zur Reform pass- und personalausweisrechtlicher Vorschriften vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3274) können nicht maschinenlesbare vorläufige Reisepässe ohne Geschlechtsvermerk aber nur noch bis zum 31. Dezember 2005 ausgestellt werden. Damit ist auch dieser Weg zukünftig versperrt.

Die Bundesregierung hat in der vergangenen Wahlperiode in Aussicht gestellt, eine Lösung zu finden, die dem betroffenen Personenkreis transsexueller Bürgerinnen und Bürger eine Nutzung von maschinenlesbaren Reisepässen ohne Diskriminierungsgefahr ermöglicht.

Zudem wird seit langem eine Reform des Transsexuellengesetzes diskutiert, über die die beschriebenen passrechtlichen Probleme grundlegend gelöst werden könnten.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen6

1

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die bestehenden passrechtlichen Regelungen die Reisefreiheit transsexueller Bürgerinnen und Bürger, deren Vornamen nach § 1 Transsexuellengesetz geändert worden sind, empfindlich einschränken?

2

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass der genannte Personenkreis die gleichen Möglichkeiten zu Auslandsreisen ohne Diskriminierungsgefahr erhalten muss wie alle anderen Bürgerinnen und Bürger?

3

Beabsichtigt die Bundesregierung weiterhin, eine Lösung zu finden, die dem genannten Personenkreis eine Nutzung maschinenlesbarer Reisepässe ohne Diskriminierungsgefahr ermöglicht, und wann ist mit der Umsetzung dieser Maßnahme zu rechnen?

4

Will die Bundesregierung dem Vorschlag von Betroffenenverbänden folgen, in den Pässen von Personen, die eine Vornamensänderung nach § 1 Transsexuellengesetz vorgenommen haben, das dem neuen Vornamen entsprechende Geschlecht anzugeben?

5

Ist eine Verlängerung der Übergangsfrist für die Ausgabe vorläufiger, nicht maschinenlesbarer Reisepässe ohne Geschlechtseintrag über den 31. Dezember 2005 hinaus vorgesehen?

Wenn nein, wie will die Bundesregierung – für den Fall, dass zum 1. Januar 2006 noch keine dauerhafte Lösung umgesetzt ist – ab diesem Zeitpunkt sicherstellen, dass der genannte Personenkreis in seinen Reisemöglichkeiten nicht noch weiter einschränkt wird?

6

Beabsichtigt die Bundesregierung, in der 16. Wahlperiode einen Gesetzentwurf zu einer von Betroffenen- und Bürgerrechtsverbänden seit langem geforderten Reform des Transsexuellengesetzes in den Deutschen Bundestag einzubringen?

Wenn ja, wann ist mit der Vorlage eines solchen Gesetzentwurfs zu rechnen?

Wenn nein, welche Gründe halten die Bundesregierung von einem solchen Vorhaben ab?

Berlin, den 6. Dezember 2005

Renate Künast, Fritz Kuhn und Fraktion

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