Kompetenzen des Generalbundesanwaltes
der Abgeordneten Dr. de With, Bachmaier, Dr. Emmerlich, Fischer (Osthofen), Klein (Dieburg), Lambinus, Schmidt (München), Dr. Schöfberger, Dr. Schwenk (Stade), Stiegler, Dr. Vogel und der Fraktion der SPD
Vorbemerkung
Der Generalbundesanwalt hat in verschiedenen Stellungnahmen die Ansicht vertreten, seine Kompetenzen zur Verfolgung terroristischer Gewalttäter seien unzureichend (siehe zuletzt NStZ 1986, 289). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH St 30, 328) ist es dem Generalbundesanwalt verwehrt, die Strafverfolgung terroristischer Vereinigungen zu übernehmen, die ihren Sitz im Ausland haben, jedoch im Inland tätig werden.
Wir fragen daher die Bundesregierung:
I. Statistische Grundlagen
1. Wie oft ist der Generalbundesanwalt in den Jahren 1980 bis 1985 und im ersten Halbjahr 1986 untergliedert nach den Fallgruppen des § 120 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 GVG sowie des § 120 Abs. 2 Satz 1 GVG tätig geworden?
2. Wie oft erfolgte Zurückverweisung durch Oberlandesgerichte nach § 120 Abs. 2 Satz 2 GVG, da eine besondere Bedeutung des Falles nicht gegeben war?
3. In wie vielen Fällen (Merkmalgruppen) hat der Generalbundesanwalt in den Jahren 1980 bis jetzt eine Ermittlungskompetenz durch seine Behörde für wünschenswert sowie für erforderlich gehalten, ohne daß seine Zuständigkeit nach geltendem Recht begründet war?
II. Rechtliche Würdigung
1. Hält die Bundesregierung es rechtlich für erforderlich, die Kompetenzen des Generalbundesanwaltes zu erweitern auf:
- ausländische terroristische Vereinigungen, die im Inland tätig werden,
- international zusammenarbeitende terroristische Vereinigungen, die Verbindungen im Inland haben,
- sogenannte autonome Terrorgruppen, die im Inland Anschläge verüben?
2. Teilt die Bundesregierung die rechtliche Bewertung des Generalbundesanwaltes in NStZ 1986, 289,
- allgemein,
- soweit er Vorschläge im einzelnen zur Erweiterung seiner Kompetenzen unterbreitet („verfahrensrechtliche Lösung")?
III. Maßnahmen
Welche rechtlichen Regelungen hält die Bundesregierung für erforderlich, um einem ggf. bestehenden Bedürfnis auf Erweiterung der Kompetenzen des Generalbundesanwaltes zu entsprechen?