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Kleine AnfrageWahlperiode 9Beantwortet

Haftverschonung gegen Sicherheitsleistung gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 4 StPO (G-SIG: 09001327)

Statistische Aufgliederung über die Praxis der Haftverschonung in der Bundesrepublik Deutschland, Notwendigkeit einer Änderung der §§ 116a und 290ff StPO

Fraktion

FDP, SPD

Ressort

Bundesministerium der Justiz

Datum

14.06.1982

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 9/168827.05.82

Haftverschonung gegen Sicherheitsleistung gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 4 StPO

der Abgeordneten Dr. Schöfberger, Frau Dr. Däubler-Gmelin, Dr. Emmerlich, Fischer (Osthofen), Gnädinger, Klein (Dieburg), Dr. Klejdzinski, Lambinus, Dr. Linde, Schmidt (München), Dr. Schwenk (Stade), Stiegler, Dr. Ueberschär, Bergerowski, Frau von Braun-Stützer, Engelhard, Frau Fromm, Dr. Hirsch, Kleinert, Dr. Wendig, Wolfgramm (Göttingen), Mischnick und der Fraktionen der SPD und FDP

Vorbemerkung

Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Schöfberger, Frau Dr. Däubler-Gmelin, Dr. Emmerlich, Fischer (Osthofen), Gnädinger, Klein (Dieburg), Dr. Klejdzinski, Lambinus, Dr. Linde, Schmidt (München), Dr. Schwenk (Stade), Stiegler, Dr. Ueberschär, Bergerowski, Frau von Braun-Stützer, Engelhard, Frau Fromm, Dr. Hirsch, Kleinert, Dr. Wendig, Wolfgramm (Göttingen), Mischnick und der Fraktionen der SPD und FDP

Haftverschonung gegen Sicherheitsleistung gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 4 StPO

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen11

1

Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über die Praxis der Untersuchungshaftverschonung gegen Sicherheitsleistung gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 4 StPO, und auf welchen rechtstatsächlichen Untersuchungen fußen diese Erkenntnisse?

2

Waren alle Bundesländer bereit, die Bundesregierung bei entsprechenden Erhebungen zu unterstützen oder mit welcher Begründung haben sich einzelne Bundesländer geweigert?

3

Sind demzufolge die Erkenntnisse der Bundesregierung für die gesamte Praxis der Haftverschonung in der Bundesrepublik Deutschland repräsentativ?

4

a) Wieviel Fälle von Untersuchungshaft gibt es jährlich in der Bundesrepublik Deutschland? b) Wie viele Untersuchungsgefangene werden gegen Auflagen jeglicher Art gemäß § 116 Abs. 1 StPO haftverschont? c) In wieviel Fällen von Haftverschonung wird der Vollzug der Unterschungshaft gegen Sicherheitsleistung (ausschließlich oder neben anderen Auflagen) ausgesetzt?

5

Wie verteilen sich diejenigen, die in den Genuß einer Haftverschonung gegen Sicherheitsleistung kommen, auf einzelne Einkommens-, Bildungs- und Berufsschichten, und gibt es gegebenenfalls eine Erklärung für unterschiedliche prozentuale Anteile?

6

Gibt es besondere Delikte oder Deliktsgruppen, bei deren Vorliegen Untersuchungshaftverschonung gegen Sicherheitsleistung auffallend häufig gewährt wird, und — falls typische Delikte der Wirtschaftskriminalität (Betrug, Untreue, Unterschlagung) dabei hervortreten – wie ist das zu erklären?

7

a) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die in der Praxis festgesetzten Höhen der Sicherheitsleistungen? b) Haben sich bei den Gerichten Grundsätze herausentwikkelt, unter denen das „freie Ermessen" des § 116 a StPO bei der Festsetzung der Höhe von Sicherheitsleistungen ausgeübt wird? c) Ist insbesondere allgemein oder ausschließlich gewährleistet, daß die Höhe der Sicherheit im Einzelfall — nicht unabhängig vom Einkommen und Vermögen des Beschuldigten, — nicht unabhängig von der Schwere des vorgeworfenen Delikts und des dadurch verursachten Schadens, — nicht unabhängig von der Höhe des aus dem vorgeworfenen Delikts mutmaßlich gezogenen Vermögensvorteils festgesetzt wird? d) Haben in der Praxis Untersuchungshaftgefangene, die nur über ein durchschnittliches Arbeitnehmereinkommen verfügen und vollkommen oder nahezu vermögenslos sind, überhaupt eine Chance, gegen Sicherheitsleistung haftverschont zu werden, etwa durch Sicherheitsleistungen Dritter?

8

a), Sind der Bundesregierung aus den Erhebungen oder aber aus der Publizistik Fälle bekannt, in denen „prominente" oder begüterte Intelligenztäter (Titelhändler, Bilderfälscher, Betreiber von Warentermingeschäften, Geldfälscher usw.), denen vorgeworfen wird, einen hohen Vermögensschaden verursacht zu haben, nach ihrer Haftverschonung gegen verhältnismäßig geringfügige Sicherheitsleistungen, nicht selten unter Mitnahme hoher deliktischer Vermögensvorteile ins Ausland flüchten, um sich dauerhaft der gerechten Strafe zu entziehen, und kann die Bundesregierung besonders auffällige Fälle dieser Art beispielhaft nennen? b) Sind diese Fälle, ihre reißerische publizistische Darstellung eingeschlossen, nach Auffassung der Bundesregierung geeignet, das gesamte Ansehen der Strafrechtspflege, ja der Justiz schlechthin, in den Augen vieler Bürger zu schmälern?

9

Hält die Bundesregierung trotz solcher Vorfälle die gesetzliche Möglichkeit der Haftverschonung gegen Sicherheitsleistung für unverzichtbar und mit welcher Begründung?

10

Was will die Bundesregierung dennoch tun oder veranlassen, um den verbreiteten Eindruck zu entkräften, die Untersuchungshaftverschonung gegen Sicherheitsleistung sei ein „Begütertenprivileg aus der Zeit der Klassenjustiz"?

a) Empfiehlt es sich insbesondere, das „freie Ermessen" der Gerichte bei der Festsetzung der Höhe einer Sicherheitsleistung (§ 116 a StPO) durch Ermessensregeln zu ersetzen?

b) Empfiehlt es sich, die Richtlinien für das Strafverfahren zu ändern oder zu ergänzen und in welcher Weise?

c) Empfiehlt es sich, die Vorschriften über die Gestellungsmaßregeln (§§ 290 ff. StPO) so zu verändern, daß das Vermögen eines flüchtigen Beschuldigten bereits nach dem Vorliegen eines (ausgesetzten) Haftbefehls, nicht erst nach Erhebung der öffentlichen Anklage vorläufig beschlagnahmt werden kann?

d) Empfiehlt es sich, als Gestellungsmaßregel für einen flüchtigen Beschuldigten auch einen Vermögensverfall — möglicherweise begrenzt auf die Höhe des mutmaßlich angerichteten Schadens und der aufgelaufenen Verfahrenskosten — vorzusehen, wenn er sich nicht binnen einer angemessenen Frist den deutschen Strafverfolgungsbehörden stellt?

e) Empfiehlt es sich, verfallene Sicherheitsleistungen oder verfallene Vermögen (Buchstabe d) künftig zur Opferentschädigung zu verwenden?

11

Bis wann ist gegebenenfalls mit Lösungen oder Vorschlägen der Bundesregierung im Sinne der Nummer 10 Buchstaben a bis e zu rechnen?

Bonn, den 27. Mai 1982

Dr. Schöfberger Frau Dr. Däubler-Gmelin Dr. Emmerlich Fischer (Osthofen) Gnädinger Klein (Dieburg) Dr. Klejdzinski Lambinus Dr. Linde Schmidt (München) Dr. Schwenk (Stade) Stiegler Dr. Ueberschär Wehner und Fraktion Bergerowski Frau von Braun-Stützer Engelhard Frau Fromm Dr. Hirsch Kleinert Dr. Wendig Wolfgramm (Göttingen) Mischnick Mischnick und Fraktion

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