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Kleine AnfrageWahlperiode 9Beantwortet

Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität - Schwierigkeiten bei der Bewältigung von Großverfahren (G-SIG: 09001594)

Anzahl der Ermittlungsverfahren sowie der schwebenden Verfahren, der nicht vollstreckten Haftbefehle, der im ersten Rechtszug anhängigen Wirtschaftsstrafverfahren sowie Termin und Dauer der Hauptverhandlungen, Anzahl der abgeschlossenen Strafverfahren seit 1.1.1979, Häufigkeit des Strafmaßes von 1 bis 2 Jahren, Berechnung des steuerlichen Mehrergebnisses durch die Strafverfolgungsbehörden seit dem 1.1.1979, Höhe des wirtschaftlichen Schadens, effektivere Bekämpfung durch eventuelle Änderungen der StPO und des GVG, Bekämpfung der Marktordnungskriminalität im EG-Bereich, Schaden beim Brüsseler Ausgleichs- und Garantiefonds in Höhe von 1,3 bis 2,6 Mrd. DM (10 bis 20 v.H. des Fondshaushalts)

Fraktion

SPD

Ressort

Bundesministerium der Justiz

Datum

24.11.1982

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 9/209210.11.82

Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität — Schwierigkeiten bei der Bewältigung von Großverfahren

der Abgeordneten Dr. Schöfberger, Frau Dr. Däubler-Gmelin, Dr. Emmerlich, Fischer (Osthofen), Gnädinger, Klein (Dieburg), Dr. Klejdzinski, Lambinus, Schmidt (München), Dr. Schwenk (Stade), Stiegler, Dr. Ueberschär, Dr. de With, Dr. Schmude und der Fraktion der SPD

Vorbemerkung

Das Erste Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität hat im Bereich des materiellen Strafrechts entscheidende Impulse für die Praxis gegeben. Der Entwurf eines zweiten einschlägigen Gesetzes ist dem Parlament von der sozialliberalen Regierung vorgelegt worden.

Parlamentarische Anfragen in einigen Ländern haben aufgezeigt, daß es beim Vollzug des Wirtschaftsstrafrechts Probleme gibt. Danach wurden Wirtschaftsstrafverfahren (§ 74 c GVG) in großem Umfang mangels freier Kapazitäten der Justiz nicht oder nur schleppend bearbeitet. Dies ist aus rechtsstaatlicher Sicht auf Dauer weder für Beschuldigte noch für die Gemeinschaft vertretbar.

Wir fragen daher die Bundesregierung:

I. Anhängige Ermittlungsverfahren

1. Wieviel Ermittlungsverfahren in Wirtschaftsstrafsachen (§ 74 c GVG) sind bei den Staatsanwaltschaften anhängig?

2. Wieviel von diesen Verfahren schweben a) länger als zwölf Monate, b) länger als vierundzwanzig Monate, c) länger als sechsunddreißig Monate ohne daß eine Abschlußverfügung getroffen ist, und welches sind zu c) etwa die Schadenssummen?

3. Gegen wie viele Personen, denen Wirtschaftsstraftaten gemäß § 74 c GVG vorgeworfen werden, konnten bzw. könnten derzeit Haftbefehle nicht vollstreckt werden a) wegen Flucht, b) wegen diagnostizierter gegenwärtiger oder dauerhafter Haftunfähigkeit?

II. Anhängige Strafverfahren

1. Wieviel Wirtschaftsstrafverfahren sind bei den Wirtschaftsstrafkammern im ersten Rechtszug anhängig?

2. Bei wieviel der zu 1. genannten Verfahren begann bzw. beginnt die Hauptverhandlung a) später als ein Jahr, b) später als zwei Jahre, c) später als drei Jahre nach Eingang der Anklage, und welches sind zu c) in etwa die Schadenssummen?

3. Wieviel Hauptverhandlungen in Verfahren zu § 74 c GVG haben in den letzten vier Jahren länger als a) neun Monate, b) achtzehn Monate, c) drei Jahre angedauert?

4. Wieviel Zeit benötigen die vorhandenen Wirtschaftsstrafkammern voraussichtlich, um die bei ihnen jetzt anhängigen Wirtschaftsstrafverfahren im ersten Rechtszuge zum Abschluß zu bringen?

III. Verfahrensabschluß

1. Wieviel Wirtschaftsstrafverfahren (berechnet nach den einzelnen Beschuldigten) sind durch die Staatsanwaltschaft oder Gerichte durch Einstellung seit 1. Januar 1979 — auch teilweise — abgeschlossen worden a) wegen Eintritts der Verjährung, b) gemäß § 153 StPO (Geringfügigkeit), c) gemäß § 153 a StPO (Einstellung gegen Auflagen), d) gemäß §§ 154, 154 a StPO (Ausscheidung von Teilen des Verfahrens zur Konzentration)?

2. Wieviel erstinstanzliche Wirtschaftsstrafverfahren wurden von den Strafkammern seit dem 1. Januar 1979 gerichtlich durch Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe zwischen einem und einschließlich zwei Jahren Freiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung abgeschlossen? Gibt es dieses Strafmaß überdurchschnittlich oft bei Verfahren gemäß § 74 c GVG?

IV. Wirtschaftlicher Schaden

1. Welches steuerliche Mehrergebnis wurde durch die Bemühungen von Finanzbehörden und Strafverfolgungsbehörden in Steuerstrafverfahren (soweit möglich: getrennt nach den einzelnen Steuerarten) seit dem 1. Januar 1979 berechnet? Welche Beträge konnten davon beigetrieben werden?

2. Wie hoch schätzt die Bundesregierung den Schaden, der der öffentlichen Hand durch Steuerhinterziehungen (wenn möglich: getrennt nach den einzelnen Steuerarten), Konkursdelikte und Subventionsbetrug jährlich entsteht?

V. Effektivere Bekämpfung

1. Ist die Bundesregierung unter Berücksichtigung der Antworten zu I. bis IV. der Auffassung, daß weitere Maßnahmen erforderlich sind, um eine wirksamere Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität sowie eine gleichmäßige Anwendung des Strafrechts zu gewährleisten?

  • Sind Änderungen der StPO und des GVG erforderlich, um Großverfahren in vernünftiger Zeit abwickeln zu können? An welche Maßnahmen wird hier gedacht?
  • Welche Konsequenzen beabsichtigt die Bundesregierung aus dem Schlußbericht der Sachverständigenkommission zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität zu ziehen, soweit das formelle Recht angesprochen wird?
  • Werden den zuständigen Strafverfolgungsbehörden ausreichend Kenntnisse von zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für Wirtschaftsstraftaten vermittelt, die in anderen Bereichen der Verwaltung anfallen? Ist eine Erweiterung der bestehenden Mitteilungspflichten erforderlich und zweckmäßig? Hindert hier das Steuergeheimnis die Verfolgung von dem Staat bekannten Straftaten?
  • Wie wird gewährleistet, daß die Konkursakten auf Anhaltspunkte für Straftaten angemessen ausgewertet werden? Würde es sich hier empfehlen, dem vom Amtsgericht eingesetzten Sachverständigen bzw. dem ernannten Konkursverwalter eine Hinweispflicht auf Anhaltspunkte für strafbare Handlungen aufzuerlegen?
  • Sieht die Bundesregierung Möglichkeiten, durch bundesgesetzliche Regelung — etwa in § 74 c GVG — sicherzustellen, daß bei der Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität nur Juristen eingesetzt werden, die tatsächlich über Spezialkenntnisse auf dem Gebiet des Wirtschaftslebens verfügen?
  • Ist es erforderlich und zweckmäßig, Aufgabe und Funktion von Wirtschaftsreferenten im Wirtschaftsstrafverfahren (Sachverständiger, Zeuge oder besonderer Stellung) gesetzlich zu regeln?

2. Welche präventive Maßnahmen sollen zur Verhütung von Wirtschaftsstraftaten zum Nachteil der öffentlichen Hand ergriffen werden?

3. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung für eine wirksamere Verfolgung der grenzüberschreitenden Kriminalität?

4. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung zur Bekämpfung der Marktordnungskriminalität im EG-Bereich? Treffen in diesem Zusammenhang Schätzungen zu, wonach allein dem sog. Brüsseler Ausgleichs- und Garantiefonds Schäden in Höhe von 1,3 bis 2,6 Milliarden DM (10 v. H. bis 20 v. H. des gesamten Fondshaushalts) zugefügt worden sind? Gibt es Erkenntnisse darüber, wieviel Strafverfahren in der Bundesrepublik Deutschland in diesem Zusammenhang anhängig sind, und welchen Schadensanteil erfassen diese Verfahren?

Fragen15

1

Wieviel Ermittlungsverfahren in Wirtschaftsstrafsachen (§ 74 c GVG) sind bei den Staatsanwaltschaften anhängig?

2

Wieviel von diesen Verfahren schweben a) länger als zwölf Monate, b) länger als vierundzwanzig Monate, c) länger als sechsunddreißig Monate ohne daß eine Abschlußverfügung getroffen ist, und welches sind zu c) etwa die Schadenssummen?

3

Gegen wie viele Personen, denen Wirtschaftsstraftaten gemäß § 74 c GVG vorgeworfen werden, konnten bzw. könnten derzeit Haftbefehle nicht vollstreckt werden a) wegen Flucht, b) wegen diagnostizierter gegenwärtiger oder dauerhafter Haftunfähigkeit?

1

Wieviel Wirtschaftsstrafverfahren sind bei den Wirtschaftsstrafkammern im ersten Rechtszug anhängig?

2

Bei wieviel der zu 1. genannten Verfahren begann bzw. beginnt die Hauptverhandlung a) später als ein Jahr, b) später als zwei Jahre, c) später als drei Jahre nach Eingang der Anklage, und welches sind zu c) in etwa die Schadenssummen?

3

Wieviel Hauptverhandlungen in Verfahren zu § 74 c GVG haben in den letzten vier Jahren länger als a) neun Monate, b) achtzehn Monate, c) drei Jahre angedauert?

4

Wieviel Zeit benötigen die vorhandenen Wirtschaftsstrafkammern voraussichtlich, um die bei ihnen jetzt anhängigen Wirtschaftsstrafverfahren im ersten Rechtszuge zum Abschluß zu bringen?

1

Wieviel Wirtschaftsstrafverfahren (berechnet nach den einzelnen Beschuldigten) sind durch die Staatsanwaltschaft oder Gerichte durch Einstellung seit 1. Januar 1979 — auch teilweise — abgeschlossen worden a) wegen Eintritts der Verjährung, b) gemäß § 153 StPO (Geringfügigkeit), c) gemäß § 153 a StPO (Einstellung gegen Auflagen), d) gemäß §§ 154, 154 a StPO (Ausscheidung von Teilen des Verfahrens zur Konzentration)?

2

Wieviel erstinstanzliche Wirtschaftsstrafverfahren wurden von den Strafkammern seit dem 1. Januar 1979 gerichtlich durch Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe zwischen einem und einschließlich zwei Jahren Freiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung abgeschlossen? Gibt es dieses Strafmaß überdurchschnittlich oft bei Verfahren gemäß § 74 c GVG?

1

Welches steuerliche Mehrergebnis wurde durch die Bemühungen von Finanzbehörden und Strafverfolgungsbehörden in Steuerstrafverfahren (soweit möglich: getrennt nach den einzelnen Steuerarten) seit dem 1. Januar 1979 berechnet? Welche Beträge konnten davon beigetrieben werden?

2

Wie hoch schätzt die Bundesregierung den Schaden, der der öffentlichen Hand durch Steuerhinterziehungen (wenn möglich: getrennt nach den einzelnen Steuerarten), Konkursdelikte und Subventionsbetrug jährlich entsteht?

1

Ist die Bundesregierung unter Berücksichtigung der Antworten zu I. bis IV. der Auffassung, daß weitere Maßnahmen erforderlich sind, um eine wirksamere Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität sowie eine gleichmäßige Anwendung des Strafrechts zu gewährleisten?

Sind Änderungen der StPO und des GVG erforderlich, um Großverfahren in vernünftiger Zeit abwickeln zu können? An welche Maßnahmen wird hier gedacht?

Welche Konsequenzen beabsichtigt die Bundesregierung aus dem Schlußbericht der Sachverständigenkommission zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität zu ziehen, soweit das formelle Recht angesprochen wird?

Werden den zuständigen Strafverfolgungsbehörden ausreichend Kenntnisse von zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für Wirtschaftsstraftaten vermittelt, die in anderen Bereichen der Verwaltung anfallen? Ist eine Erweiterung der bestehenden Mitteilungspflichten erforderlich und zweckmäßig? Hindert hier das Steuergeheimnis die Verfolgung von dem Staat bekannten Straftaten?

Wie wird gewährleistet, daß die Konkursakten auf Anhaltspunkte für Straftaten angemessen ausgewertet werden? Würde es sich hier empfehlen, dem vom Amtsgericht eingesetzten Sachverständigen bzw. dem ernannten Konkursverwalter eine Hinweispflicht auf Anhaltspunkte für strafbare Handlungen aufzuerlegen?

Sieht die Bundesregierung Möglichkeiten, durch bundesgesetzliche Regelung — etwa in § 74 c GVG — sicherzustellen, daß bei der Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität nur Juristen eingesetzt werden, die tatsächlich über Spezialkenntnisse auf dem Gebiet des Wirtschaftslebens verfügen?

Ist es erforderlich und zweckmäßig, Aufgabe und Funktion von Wirtschaftsreferenten im Wirtschaftsstrafverfahren (Sachverständiger, Zeuge oder besonderer Stellung) gesetzlich zu regeln?

2

Welche präventive Maßnahmen sollen zur Verhütung von Wirtschaftsstraftaten zum Nachteil der öffentlichen Hand ergriffen werden?

3

Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung für eine wirksamere Verfolgung der grenzüberschreitenden Kriminalität?

4

Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung zur Bekämpfung der Marktordnungskriminalität im EG-Bereich? Treffen in diesem Zusammenhang Schätzungen zu, wonach allein dem sog. Brüsseler Ausgleichs- und Garantiefonds Schäden in Höhe von 1,3 bis 2,6 Milliarden DM (10 v. H. bis 20 v. H. des gesamten Fondshaushalts) zugefügt worden sind? Gibt es Erkenntnisse darüber, wieviel Strafverfahren in der Bundesrepublik Deutschland in diesem Zusammenhang anhängig sind, und welchen Schadensanteil erfassen diese Verfahren?

Bonn, den 10. November 1982

Dr. Schöfberger Frau Dr. Däubler-Gmelin Dr. Emmerlich Fischer (Osthofen) Gnädinger Klein (Dieburg) Dr. Klejdzinski Lambinus Schmidt (München) Dr. Schwenk (Stade) Stiegler Dr. Ueberschär Dr. de With Dr. Schmude Wehner und Fraktion

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