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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Sammlung, Speicherung und Weitergabe von Informationen über Bundestagsabgeordnete durch Geheimdienste (G-SIG: 16010725)

Sammlung, Speicherung und Weitergabe mandatsbezogener bzw. nicht mandatsbezogener Informationen über Bundestagsabgeordnete ab der 9. Wahlperiode, Geheimnisschutz, Vereinbarkeit mit Artikeln 8, 10 und 11 Europäische Menschenrechtskonvention, Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, Einführung eines dem Immunitätsverfahren nachgebildeten Verfahrens

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

27.10.2009

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/180813. 06. 2006

Sammlung, Speicherung und Weitergabe von Informationen über Bundestagsabgeordnete durch Geheimdienste

der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Jerzy Montag, Irmingard Schewe-Gerigk, Silke Stokar von Neuforn, Josef Philip Winkler und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Am 6. Juni 2006 veröffentlichte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Entscheidung über die Bespitzelung von fünf schwedischen Staatsbürgern durch den schwedischen Geheimdienst (Aktenzeichen 62332/00). Bei den Klägern handelt es sich um eine ehemalige Friedensaktivistin und langjährige Angehörige des schwedischen Parlaments, einen renommierten Journalisten der Zeitung „Göteborgs-Posten“, zwei Mitglieder der Kommunistischen Partei Schwedens sowie einen ehemaligen Abgeordneten des Europäischen Parlaments. In seinem Urteil rügt der Gerichtshof die jahrelange Praxis der Speicherung von Informationen durch den Geheimdienst als unverhältnismäßig und stellt einen Verstoß gegen die Artikel 8, 10 und 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) fest. Geheimdienstliche Maßnahmen von Bürgern seien nach der Menschenrechtskonvention nur insoweit möglich, als dies für den Schutz von demokratischen Institutionen zwingend notwendig sei. Bei jedem Eingriff müsse zwischen den Interessen des Staates und den Interessen der Bürger sorgfältig abgewogen werden. Diese Voraussetzungen sah der Gerichtshof in den Fällen der Kläger als nicht gegeben an. Er verurteilte den schwedischen Staat zugleich zur Zahlung von Schadensersatz an die Betroffenen.

Auf die schriftliche Frage des Abgeordneten Volker Beck (Köln) vom 21. März 2006, welche Mitglieder des Deutschen Bundestages der Beobachtung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz unterliegen, antwortete die Bundesregierung mit Schreiben vom 28. März 2006, dass sie sich zu den geheimhaltungsbedürftigen Angelegenheiten des Verfassungsschutzes grundsätzlich nur in den dafür vorgesehenen Gremien des Deutschen Bundestages äußere.

Die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 17. Mai 2006 (Bundestagsdrucksache 16/1520), die die frühere oder gegenwärtige Beobachtung von Abgeordneten des Deutschen Bundestages durch Geheimdienste des Bundes oder durch die Landesämter für Verfassungsschutz zum Gegenstand hat, wurde mit Schreiben vom 31. Mai 2006 beantwortet. Darin teilt die Bundesregierung mit, dass Abgeordnete des Deutschen Bundestages durch die Nachrichtendienste des Bundes nicht mit nachrichtendienstlichen Mitteln überwacht wurden und werden. Zu Maßnahmen der Landesämter äußerte sich die Bundesregierung ausdrücklich nicht.

Nach einem Bericht des Nachrichtenmagazins „DER SPIEGEL“ (Nr. 23/2006, S. 47 f.) werden zu Abgeordneten des Deutschen Bundestages beim Bundesamt für Verfassungsschutz Personenakten geführt. Darin sollen verfassungsschutzrelevante Informationen gesammelt und gespeichert werden. Daneben sollen entsprechende Akten auch bei Landesämtern für Verfassungsschutz angelegt worden sein.

Drucksache 16/1808 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. WahlperiodeVor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Wurden bzw. werden ab der 9. bis zur laufenden Wahlperiode – aufgeschlüsselt nach Wahlperioden – mandatsbezogene Informationen über Abgeordnete des Deutschen Bundestages durch die Geheimdienste des Bundes gesammelt, gespeichert und an Dritte weitergegeben?

Wenn ja,

  • welche Informationen wurden bzw. werden gesammelt, gespeichert bzw. weitergegeben;
  • wann erfolgte die Informationssammlung, -speicherung bzw. -weitergabe;
  • welchen Zwecken diente sie;
  • wie definieren die Bundesregierung und die Geheimdienste den bei der Beantwortung der Frage zugrunde gelegten Begriff der Mandatsbezogenheit? Stimmt diese Definition mit derjenigen überein, die bei der Reisekostenabrechnung für Bundestagsabgeordnete angewandt wird?

2. Wurden bzw. werden nicht mandatsbezogene Informationen über Abgeordnete des Deutschen Bundestages durch die Geheimdienste des Bundes gesammelt, gespeichert und an Dritte weitergegeben?

Wenn ja,

  • welche Informationen wurden bzw. werden gesammelt, gespeichert bzw. weitergegeben;
  • wann erfolgte die Informationssammlung, -speicherung bzw. -weitergabe;
  • welchen Zwecken diente sie?

3. Ist die Sammlung, Speicherung oder Weitergabe von mandatsbezogenen und nicht mandatsbezogenen Informationen über Abgeordnete des Deutschen Bundestages für die Zukunft geplant?

4. Sind der Bundesregierung Fälle der Sammlung, Speicherung bzw. Weitergabe von mandatsbezogenen und nicht mandatsbezogenen Informationen über Abgeordnete bekannt, die andere Dienste, insbesondere Dienste der Bundesländer getätigt haben?

5. Aus welchen Gründen besteht – unterstellt, die Fragen 1 bis 4 können aus Gründen des Geheimnisschutzes nicht beantwortet werden – der Geheimnisschutz?

6. Wie wird aus Sicht der Bundesregierung dem grundgesetzlich verankerten Recht auf informationelle Selbstbestimmung und den Rechten in den Artikeln 8, 10 und 11 EMRK bei geheimdienstlichen Maßnahmen gegen Einzelpersonen (Sammlung, Speicherung, Weitergabe von Informationen, Beobachtung) hinreichend Rechnung getragen (z. B. durch Gewährung von Akteneinsicht, Löschung von Daten usw.)?

7. Wie beurteilt die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die Notwendigkeit, die Praxis der Geheimdienste in Bezug auf die Sammlung, Speicherung und Weitergabe von Informationen über Abgeordnete zu ändern bzw. Vorschriften entsprechend anzupassen?

8. Wie stellt die Bundesregierung die Umsetzung des Urteils in Deutschland sicher?

9. Wie beurteilt die Bundesregierung den Vorschlag, bei der Überwachung von Abgeordneten oder der Informationssammlung über Abgeordnete durch die Geheimdienste ein dem Immunitätsverfahren nachgebildetes Verfahren einzuführen?

Fragen9

1

Wurden bzw. werden ab der 9. bis zur laufenden Wahlperiode – aufgeschlüsselt nach Wahlperioden – mandatsbezogene Informationen über Abgeordnete des Deutschen Bundestages durch die Geheimdienste des Bundes gesammelt, gespeichert und an Dritte weitergegeben?

Wenn ja,

a) welche Informationen wurden bzw. werden gesammelt, gespeichert bzw. weitergegeben;

b) wann erfolgte die Informationssammlung, -speicherung bzw. -weitergabe;

c) welchen Zwecken diente sie;

d) wie definieren die Bundesregierung und die Geheimdienste den bei der Beantwortung der Frage zugrunde gelegten Begriff der Mandatsbezogenheit? Stimmt diese Definition mit derjenigen überein, die bei der Reisekostenabrechnung für Bundestagsabgeordnete angewandt wird?

2

Wurden bzw. werden nicht mandatsbezogene Informationen über Abgeordnete des Deutschen Bundestages durch die Geheimdienste des Bundes gesammelt, gespeichert und an Dritte weitergegeben?

Wenn ja,

a) welche Informationen wurden bzw. werden gesammelt, gespeichert bzw. weitergegeben;

b) wann erfolgte die Informationssammlung, -speicherung bzw. -weitergabe;

c) welchen Zwecken diente sie?

3

Ist die Sammlung, Speicherung oder Weitergabe von mandatsbezogenen und nicht mandatsbezogenen Informationen über Abgeordnete des Deutschen Bundestages für die Zukunft geplant?

4

Sind der Bundesregierung Fälle der Sammlung, Speicherung bzw. Weitergabe von mandatsbezogenen und nicht mandatsbezogenen Informationen über Abgeordnete bekannt, die andere Dienste, insbesondere Dienste der Bundesländer getätigt haben?

5

Aus welchen Gründen besteht – unterstellt, die Fragen 1 bis 4 können aus Gründen des Geheimnisschutzes nicht beantwortet werden – der Geheimnisschutz?

6

Wie wird aus Sicht der Bundesregierung dem grundgesetzlich verankerten Recht auf informationelle Selbstbestimmung und den Rechten in den Artikeln 8, 10 und 11 EMRK bei geheimdienstlichen Maßnahmen gegen Einzelpersonen (Sammlung, Speicherung, Weitergabe von Informationen, Beobachtung) hinreichend Rechnung getragen (z. B. durch Gewährung von Akteneinsicht, Löschung von Daten usw.)?

7

Wie beurteilt die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die Notwendigkeit, die Praxis der Geheimdienste in Bezug auf die Sammlung, Speicherung und Weitergabe von Informationen über Abgeordnete zu ändern bzw. Vorschriften entsprechend anzupassen?

8

Wie stellt die Bundesregierung die Umsetzung des Urteils in Deutschland sicher?

9

Wie beurteilt die Bundesregierung den Vorschlag, bei der Überwachung von Abgeordneten oder der Informationssammlung über Abgeordnete durch die Geheimdienste ein dem Immunitätsverfahren nachgebildetes Verfahren einzuführen?

Berlin, den 13. Juni 2006

Renate Künast, Fritz Kuhn und Fraktion

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