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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - Wirkung der unbegrenzten Entleihdauer (G-SIG: 16010717)

Praxis der Entlassung von Mitarbeitern und Zurückverleihung zu ungünstigeren Tarifbedingungen, betroffene Branchen, evtl. Widerspruch zu den Zielen der Reform des AÜG, geplante Änderungen

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Datum

22.06.2006

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/177707. 06. 2006

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – Wirkung der unbegrenzten Entleihdauer

der Abgeordneten Brigitte Pothmer, Irmingard Schewe-Gerigk und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) wurde 2002 grundlegend novelliert. Unter anderem entfiel mit Wirkung vom 1. Januar 2004 die vorherige Beschränkung der Arbeitnehmerüberlassung auf 24 Monate. Leiharbeiter können seitdem ohne zeitliche Begrenzung demselben Entleiher überlassen werden.

In dem im September 2005 veröffentlichten Zehnten Bericht der Bundesregierung über Erfahrungen bei der Anwendung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes – AÜG – (Bundestagsdrucksache 15/6008) heißt es: „Betrachtet man den nominalen Zuwachs in der Leiharbeit, ist auch zu berücksichtigen, dass es sich nicht immer um zusätzliche neue Arbeitsplätze handelt. Besonders bei Großbetrieben sind Tendenzen erkennbar, Stammpersonal durch Leiharbeitnehmer zu substituieren. Zum Teil werden Mitarbeiter entlassen, um sie über hauseigene Verleihfirmen zumeist zu ungünstigeren Tarifbedingungen in den alten Betrieb zurückzuentleihen. […] Begründet wird diese Vorgehensweise vor allem mit dem […] Kostendruck. Bei den neu gegründeten Gesellschaften gelten für die überlassenen Arbeitnehmer nicht mehr die Tarifbestimmungen des öffentlichen Dienstes und deren Zusatzversorgungssysteme.“ (S. 22).

Tatsächlich häufen sich Beschwerden über diese Praxis. So hat beispielsweise der Deutsche Journalisten-Verband Anfang Mai d. J. eine Liste veröffentlicht, die neun Zeitungsverlage aufzählt, die ihre Redaktionen über Leiharbeit besetzen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen5

1

In welchem Umfang, aufgeschlüsselt nach Unternehmen und Anzahl der betroffenen Mitarbeiter, hat nach Kenntnis der Bundesregierung die oben geschilderte Praxis der Zurückverleihung seit Beginn 2004 stattgefunden:

a) insgesamt,

b) im Gesundheitswesen,

c) bei Verkehrsbetrieben,

d) bei anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen der Kommunen,

e) bei Flughäfen,

f) im Medienbereich?

2

Welchen Anteil an der Arbeitnehmerüberlassung insgesamt hat diese Praxis nach Kenntnis der Bundesregierung?

3

Wie beurteilt die Bundesregierung diese Praxis, und teilt sie die Einschätzung, dass die Entwicklung der Zurückverleihung den Zielen der Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes zuwiderläuft?

4

Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass die durch das Handelsgesetzbuch eröffnete Möglichkeit der Verbuchung von Personalkosten von Zeitarbeitnehmern als Sachkosten statt als Personalkosten mit dazu beigetragen hat, dass die Praxis der Zurückverleihung für Unternehmen attraktiv ist?

5

Plant die Bundesregierung Änderungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder im Handelsgesetzbuch zur Unterbindung dieser Praxis?

a) Wenn nein, warum nicht?

b) Wenn ja, welche konkrete Änderungen sind in der Diskussion?

Berlin, den 7. Juni 2006

Renate Künast, Fritz Kuhn und Fraktion

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