Änderung des § 53 der Strafprozeßordnung — Zeugnisverweigerungsrecht für Sozialarbeiter, Sozialpädagogen und Psychologen
der Abgeordneten Dürr, Dr. Emmerlich, Heyenn, Egert, Hauck, Fiebig, Frau Eilers (Bielefeld), Kleinert, Engelhard, Frau Funcke, Schmidt (Kempten) und der Fraktionen der SPD, FDP
Vorbemerkung
Mit dem von der Bundesregierung im April 1974 beschlossenen Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Reform des Strafverfahrensrechts (2. StVRG) hatte die Bundesregierung vorgeschlagen, ein Zeugnisverweigerungsrecht für Sozialarbeiter einzuführen (Drucksache 7/2526). Der Vorschlag sah vor, staatlich anerkannten Sozialarbeitern, staatlich anerkannten Sozialpädagogen und Psychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung ein Zeugnisverweigerungsrecht über das einzuräumen, was ihnen bei der Ehe-, Erziehungs- und Jugendberatung sowie bei der Beratung in Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die eine Behörde oder eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt oder bei sich eingerichtet hat, anvertraut worden oder bekannt geworden ist.
Das Zeugnisverweigerungsrecht sollte durch ein Durchsuchungs- und Beschlagnahmeverbot ergänzt werden.
Dieser Vorschlag wurde bei den Beratungen des Gesetzentwurfs im Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages Ende 1974 wegen der Vordringlichkeit anderer Regelungen des Gesetzentwurfs, die am 1. Januar 1975 in Kraft treten sollten, aus zeitlichen Gründen zurückgestellt und bis zum Ende der 7. Legislaturperiode nicht mehr aufgegriffen.
Wir fragen daher die Bundesregierung:
Fragen3
Welche Folgerungen hat die Bundesregierung aus der in der Öffentlichkeit stark beachteten Durchsuchung einer Drogenberatungsstelle des Caritasverbands in Aachen am 24. Oktober 1975 gezogen?
Hält die Bundesregierung die rechtlichen Gegebenheiten für ausreichend hinsichtlich der Schaffung und des Schutzes eines Vertrauensverhältnisses als Grundlage der Beratungstätigkeit zwischen dem Sozialarbeiter, Sozialpädagogen oder Psychologen, der in einer der bezeichneten Beratungsstellen tätig ist, und den dort Rat und Hilfe suchenden Personen?
Hält es die Bundesregierung weiterhin für erforderlich, die Änderung des § 53 der Strafprozeßordnung im Sinne ihres Vorschlags im 2. StVRG vorzunehmen?