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Kleine AnfrageWahlperiode 8Beantwortet

Haftung der Mitglieder der "Transparenz-Kommission" (G-SIG: 00001807)

Haftung der Mitglieder der Transparenz-Kommission für zu veröffentlichende Transparenzlisten, Rechtswirksamkeit von Beschlüssen und Veröffentlichungen im Zusammenhang mit dem Arzneimittelgesetz, insbes bei Arzneimittelregressen, Wahrung der Therapiefreiheit des Kassenarztes bei Verschreibung von nicht in der Transparenzliste enthaltenen Arzneimitteln

Ressort

Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit

Datum

04.12.1978

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 8/228010.11.78

Haftung der Mitglieder der „Transparenz-Kommission"

der Abgeordneten Dr. Hammans, Frau Dr. Neumeister, Dr. Becker (Frankfurt), Burger, Frau Schleicher, Hasinger, Frau Karwatzki, Kroll-Schlüter, Dr. George, Frau Hürland und Genossen

Vorbemerkung

Im Rahmen der Tätigkeit der ,,Transparenz-Kommission" sind in den vergangenen Monaten Zweifel hinsichtlich der Haftung der Mitglieder dieser Kommission entstanden.

Wir fragen daher die Bundesregierung:

Fragen5

1

Teilt die Bundesregierung die in dem Schreiben, Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit, Aktenzeichen 352-5201-06/6 vom 30. Juni 1978, an den Vorsitzenden der Transparenz-Kommission zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung, daß die Mitglieder der Transparenz-Kommission weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit für die von diesen im Auftrag der Bundesregierung abzufassenden und zu veröffentlichenden Transparenzlisten haften?

2

Ist die Bundesregierung gewillt, ausdrücklich zu bestätigen, daß die Zweifel namhafter Rechtswissenschaftler an der in diesem Schreiben zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassungen völlig unberechtigt sind?

3

Falls die Bundesregierung der Auffassung sein sollte, daß die Mitglieder der Transparenz-Kommission weder einzeln noch in der Gesamtheit haften, welche Rechtswirksamkeit mißt sie dann den Beschlüssen und Veröffentlichungen im Zusammenhang mit dem Arzneimittelgesetz, insbesondere bei Arzneimittelregressen, zu?

4

Inwieweit ist die Geheimhaltung der seitens der Hersteller eingereichten Unterlagen über Fabrikationsverfahren und Laborergebnisse durch die Transparenz-Kommission gewährleistet, zumal in einem Spiegelartikel interne Vorgänge der Arzneimittel-Kommission unter Verletzung der Vertraulichkeit bekannt wurden?

5

Wie wird die Therapiefreiheit des Kassenarztes auch dann gewährleistet, wenn er Arzneimittel verschreibt, die nicht in der Transparenzliste enthalten sind?

Bonn, den 10. November 1978

Dr. Hammans Frau Dr. Neumeister Dr. Becker (Frankfurt) Burger Frau Schleicher Hasinger Frau Karwatzki Kroll-Schlüter Dr. George Frau Hürland Dr. van Aerssen Dr. Blüm Braun Frau Geier Höpfinger Dr. Hoffacker Link Dr. Müller Müller (Berlin) Müller (Wadern) Pieroth Dr. Reimers Dr. Stercken Frau Dr. Wex Wimmer (Mönchengladbach) Zeyer Zink

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