Erfahrungen mit dem am 12. Mai 1976 in Kraft getretenen Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
der Fraktionen der SPD und FDP
Vorbemerkung
Mit dem am 12. Mai 1976 in Kraft getretenen Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) wollte der Gesetzgeber die soziale Sicherung der Opfer von Straftaten verbessern, die durch Gewalttaten schwere Nachteile für Gesundheit und Erwerbsfähigkeit erlitten haben. Ebenso soll nach dem Gesetz den Hinterbliebenen geholfen werden, wenn der Unterhaltsverpflichtete durch eine Gewalttat sein Leben verloren hat.
Der Gesetzgeber ist bei der Verabschiedung dieses Gesetzes von der Tatsache ausgegangen, daß die gesetzliche und private Versicherung weder alle Fälle noch das volle Risiko abdecken und insbesondere der gesetzliche Schadensersatzanspruch gegen den Täter dem Opfer nicht hilft, wenn entweder der Täter nicht gefunden wird oder aber mittellos ist.
Die inzwischen vorliegenden praktischen Erfahrungen mit dem OEG erlauben eine Bestandsaufnahme.
Wir fragen daher die Bundesregierung:
Fragen8
Wieviele Anträge auf Entschädigungsleistungen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) sind bislang gestellt worden?
Wieviele sind davon bereits erledigt, und wie hoch ist der Anteil der positiven Entscheidungen?
Welches sind die wesentlichen Gründe für die Nichtbewilligung von Leistungen nach dem OEG?
Welche Vorkehrungen sind bislang getroffen worden, um die Bevölkerung über das OEG und seine Möglichkeiten zu informieren?
Hält die Bundesregierung zusätzliche Maßnahmen (z. B. Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens, Vereinheitlichung der Erfassungsbögen der Landesversorgungsämter) für erforderlich, um den tatsächlichen Erfolg des OEG sicherzustellen?
Hält die Bundesregierung eine Änderung des OEG auf Grund der bisherigen Erfahrungen und angesichts der teilweise erhobenen Forderungen (Änderung des Stichtages bei Härtefällen; Einführung der Sachschadensregelung im Hinblick auf die Tumultentschädigung nach der Staatshaftungsreform; Schmerzensgeld bei besonders schwerwiegenden Verletzungen; Entschädigung von Opfern Deutscher Staatsangehörigkeit im Ausland und für ausländische Staatsbürger in der Bundesrepublik Deutschland) für geboten?
Hält die Bundesregierung es für eine unvermeidbare Härte, daß Antragsteller, die den Antrag auf Versorgung ohne eigenes Verschulden verspätet gestellt haben, Leistungen erst ab dem Antragsmonat, nicht aber rückwirkend vom Zeitpunkt der Schädigung ab erhalten?
Hält es die Bundesregierung für angemessen, dafür zu sorgen, daß auf zwischenstaatlicher Ebene Regelungen über die Opferentschädigung geschaffen werden?