Auswirkungen der Vorschriften des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts über den Ersatz kurzer Freiheitsstrafen durch andere Strafen und Maßregeln
der Abgeordneten Wehner, Mischnick und der Fraktionen der SPD und FDP
Vorbemerkung
Der Ersatz kurzer Freiheitsstrafen durch andere Sanktionen ist als eine der wesentlichsten kriminalpolitischen Reformanliegen der Strafrechtsreformgesetze mit dem Ersten Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 verwirklicht worden.
Freiheitsstrafen unter sechs Monaten sollen danach nur unter besonderen, im Gesetz näher bezeichneten Umständen verhängt werden, während in der Regel eine Geldstrafe auszusprechen ist. Damit wird der Erkenntnis Rechnung getragen, daß kurzzeitige Freiheitsstrafen in der Regel verfehlt sind, weil der Täter u. a. aus seinen sozialen Verflechtungen gerissen wird und durch den Strafvollzug nicht wirksam beeinflußt werden kann.
Auf den Strafvollzug wirkt sich ferner die mit dem Reformgesetz am 1. September 1969 in Kraft getretene Regelung aus, nach der eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten ohne Rücksicht auf generalpräventive Gesichtspunkte zur Bewährung ausgesetzt werden muß, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Strafen mehr begehen wird.
Nach der Antwort der Bundesregierung vom 9. Oktober 1973 auf eine entsprechende Kleine Anfrage der Fraktionen der SPD und FDP (Drucksache 7/1089) haben die Reformen zu einem erheblichen Rückgang kurzer Freiheitsstrafen geführt.
Die inzwischen vorliegenden weiteren praktischen Erfahrungen mit dem Ersten Strafrechtsreformgesetz erlauben eine Bestandsaufnahme.
Außerdem sollen Aufschlüsse darüber gewonnen werden, in welchem Maße sich die Geldstrafe als Alternative zur kurzzeitigen Freiheitsstrafe in der Praxis bewährt hat und welche Alternativen u. a. auch zur Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen in Betracht kommen.
Wir fragen deshalb die Bundesregierung:
Fragen6
Hat sich die in der Antwort der Bundesregierung vom 9. Oktober 1973 (Drucksache 7/1089) aufgezeigte Tendenz einer weitgehenden Zurückdrängung der kurzen Freiheitsstrafe zugunsten anderer Sanktionen (Verhängung von, Geldstrafen und Strafaussetzung zur Bewährung) fortgesetzt?
Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über die Rück- fallhäufigkeit vor und nach dem Inkrafttreten der Strafrechtsreformgesetze vor?
Hat sich die Geldstrafenreform in der Praxis bewährt?
Liegen der Bundesregierung Angaben darüber vor, in wie vielen Fällen die Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet und verbüßt worden ist?
Welche Gründe sind dafür erkennbar, daß Geldstrafen häufig nicht gezahlt und die Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet werden muß?
Welche weiteren Erfahrungen liegen der Bundesregierung hinsichtlich der durch die Strafrechtsreform neu eröffneten strafrechtlichen Reaktionsmöglichkeiten (z. B. Verwarnung mit Strafvorbehalt) vor?