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Kleine AnfrageWahlperiode 8Beantwortet

Behinderte und Tourismus (G-SIG: 00003004)

Vermeidung einer Diskriminierung Behinderter auf Grund des Urteils des Frankfurter Landgerichts gegen ein Reiseunternehmen, das eine Gruppe Behinderter im Hotel der Klägerin untergebracht hatte, Inhalte des tourismuspolitischen Programms zur Eingliederung der Behinderten in Arbeit, Beruf und Gesellschaft

Ressort

Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit

Datum

23.07.1980

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 8/433827.06.80

Behinderte und Tourismus

der Abgeordneten Burger, Frau Karwatzki, Franke, Müller (Remscheid), Müller (Berlin), Horstmeier, Frau Hürland, Geisenhofer, Braun, Hasinger, Dr. Unland, Höpfinger, Ziegler, Dr. Hammans, Frau Dr. Wilms, Frau Pack, Dr. Hoffacker, Wimmer (Mönchengladbach), Prangenberg, Prinz zu Sayn-Wittgenstein-Hohenstein, Dr. Rose, Kroll-Schlüter, Dr. Reimers, Krampe, Bühler (Bruchsal), Dr. Kraske, Susset, Frau Männle, Schwarz, Köster

Vorbemerkung

Das Landgericht Frankfurt hat in einem kürzlich erlassenen Urteil der Klage einer Touristin gegen ein Reiseunternehmen stattgegeben, wonach der Reiseveranstalter verpflichtet wurde, seiner Kundin einen erheblichen Teil der Reisekosten zurückzuerstatten, weil im Hotel der Klägerin unter anderem eine Gruppe körperlich und geistig behinderter Menschen untergebracht war.

Diese richterliche Entscheidung hat in der Öffentlichkeit große Beachtung gefunden und starke Kritik ausgelöst. Für den Inhalt des Urteils gebe es noch eine Reihe anderer Gründe, doch bleibt die bittere Tatsache, daß nach Ansicht des Landgerichts Frankfurt die Anwesenheit einer Gruppe von schwer geistig und körperlich Behinderten einen zur Minderung des Reisepreises berechtigenden Mangel darstellen soll.

Für Behinderte war die Buchung einer Urlaubsreise schon immer ein Problem. Das Urteil wird möglicherweise Reiseveranstalter abschrecken, mit Schwerbehinderten ein Risiko einzugehen. Reiseveranstalter genießen zivilrechtlich wie jeder andere Geschäftsmann die sogenannte Privatautonomie, das heißt, sie können selbst bestimmen, mit wem sie Geschäfte abschließen und mit wem nicht.

Touristische Integration von Schwerbehinderten bedeutet Unterbringen von Rollstuhlfahrern (ca. 300 000 Betroffene), Spastikern, Verhaltensgestörten und MS-Patienten in normalen Touristenhotels, Kontakte mit gesunden Urlaubern und soweit möglich, Teilnahme am allgemeinen Sport und Spielen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen3

1

Wie gedenkt die Bundesregierung sicherzustellen, daß auf Grund dieses Urteils eine allgemeine Diskriminierung Behinderter vermieden werden kann?

2

Wie beurteilt die Bundesregierung die Auswirkungen eines derartigen Urteils im Hinblick auf die Inhalte und Ziele ihres Aktionsprogramms zur Eingliederung der Behinderten in Arbeit, Beruf und Gesellschaft, und sieht sie darin einen Widerspruch zum erklärten Willen des Deutschen Bundestages, allen Behinderten einen Platz in der Gesellschaft zu sichern?

3

Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, einer eventuellen Benachteiligung von Behinderten vorzubeugen, wenn diese als Einzelpersonen oder als Gruppe Urlaubsreisen unternehmen?

Bonn, den 27. Juni 1980

Burger Frau Karwatzki Franke Müller (Remscheid) Müller (Berlin) Horstmeier Frau Hürland Geisenhofer Braun Hasinger Dr. Unland Höpfinger Ziegler Dr. Hammans Frau Dr. Wilms Frau Pack Dr. Hoffacker Wimmer (Mönchengladbach) Prangenberg Prinz zu Sayn-Wittgenstein-Hohenstein Dr. Rose Kroll-Schlüter Dr. Reimers Krampe Bühler (Bruchsal) Dr. Kraske Susset Frau Männle Schwarz Köster

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