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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Verantwortung des Bundes für den Schienenpersonenfernverkehr

<span>Vorgaben des Bundes in Bezug auf Netzanbindung, Taktdichte und Aufrechterhaltung des Angebots im Eisenbahnpersonenverkehr, Fehlen eines Bundesgesetzes nach Maßgabe des Art. 87e GG zur Ausgestaltung der Bundesverantwortung für den Eisenbahnfernverkehr, Alternativen zum Angebot der Eisenbahnen des Bundes</span>

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Datum

06.01.2010

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/33018. 12. 2009

Verantwortung des Bundes für den Schienenpersonenfernverkehr

der Abgeordneten Dr. Anton Hofreiter, Winfried Hermann, Bettina Herlitzius, Daniela Wagner, Stephan Kühn, Cornelia Behm, Hans-Josef Fell, Ulrike Höfken, Sylvia Kotting-Uhl, Oliver Krischer, Undine Kurth (Quedlinburg), Nicole Maisch, Friedrich Ostendorff, Dorothea Steiner, Markus Tressel, Dr. Valerie Wilms und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Der Bund hat nach Artikel 87e Absatz 4 des Grundgesetzes (GG) zu gewährleisten, dass dem Wohl der Allgemeinheit, insbesondere den Verkehrsbedürfnissen, beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes sowie bei deren Verkehrsangeboten auf diesem Schienennetz, soweit diese nicht den Schienenpersonennahverkehr betreffen, Rechnung getragen wird. Ein Bundesgesetz, das das Nähere regelt, gibt es allerdings nicht. Der Bund hat also eine Verantwortung für das Angebot im Schienenpersonenfernverkehr. Bisher nimmt er diese Verantwortung nicht wahr.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen10

1

Ab welcher Einwohnerzahl sollten Städte nach Auffassung der Bundesregierung an den Schienenpersonenfernverkehr mit welcher Taktdichte angeschlossen sein?

2

Welche Vorgaben macht der Bund den Eisenbahnen des Bundes hinsichtlich des Fernverkehrsangebotes?

3

Inwieweit sprechen die Eisenbahnen des Bundes ihr Fernverkehrsangebot vor dem Hintergrund der Fernverkehrsangebotsverantwortung des Bundes mit dem Bund ab?

4

Welche Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung eines bestehenden Schienenpersonenfernverkehrsangebotes hat der Bund, wenn die Eisenbahnen des Bundes dieses nicht mehr aufrechterhalten bzw. einstellen möchten?

5

Warum gibt es noch kein Bundesgesetz, wie es Artikel 87e Absatz 4 GG verlangt, das das Nähere zur Ausgestaltung der Verantwortung für das Angebot im Schienenpersonenfernverkehr des Bundes regelt?

6

Inwieweit plant die Bundesregierung ein Bundesgesetz, das das Nähere zur Ausgestaltung der Verantwortung für das Angebot im Schienenpersonenfernverkehr des Bundes regelt?

7

Wie erklärt die Bundesregierung, dass es nahezu keine Angebote im Schienenpersonenfernverkehr außer denen der Eisenbahnen des Bundes gibt?

8

Inwieweit möchte die Bundesregierung an diesem Zustand etwas ändern?

9

Inwieweit verlangt Artikel 87e Absatz 4 GG nach Auffassung der Bundesregierung, dass sich der Bund zur Wahrnehmung seiner Verantwortung für das Angebot im Schienenpersonenfernverkehr nur der Eisenbahnen des Bundes bedient?

10

Inwieweit erlaubt Artikel 87e Absatz 4 GG nach Auffassung der Bundesregierung, den Schienenpersonenfernverkehr auszuschreiben?

Berlin, den 18. Dezember 2009

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

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