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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Verfügbarkeit der Kohlekraftwerke in der Sicherheitsbereitschaft (Kohlereserve)

Erfolgte Anforderungen, Vergütungen für Kraftwerksbetreiber, erforderliche Mitarbeiter, Kontrollen von Verfügbarkeit und Kohlelogistik, Angemessenheit von Hochfahrzeiten bei höheren Flexibilitätsanforderungen durch steigenden Anteil erneuerbarer Energien, mögliche Minderung der volkswirtschaftlichen Kosteneffektivität, Probleme winterlichen Kohletransports, Löschung von CO2-Emissionsberechtigungen, Verringerung wirtschaftlicher und kommunaler Negativauswirkungen<br /> (insgesamt 12 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Datum

26.02.2018

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/68601.02.2018

Verfügbarkeit der Kohlekraftwerke in der Sicherheitsbereitschaft (Kohlereserve)

der Abgeordneten Oliver Krischer, Annalena Baerbock, Lisa Badum, Ingrid Nestle, Dr. Julia Verlinden, Matthias Gastel, Dr. Bettina Hoffmann, Sylvia Kotting-Uhl, Christian Kühn (Tübingen), Steffi Lemke und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Im Sommer 2016 hat die damalige Bundesregierung im Energiewirtschaftsgesetz (§ 13g EnWG) die „Sicherheitsbereitschaft“ für Kraftwerksanlagen geschaffen. Dadurch wurden Braunkohlekraftwerke mit einer Leistung von insgesamt 2,7 Gigawatt unter Vertrag genommen (vgl. die Gesetzesbegründung zum Strommarktgesetz vom 26. Juli 2016, BGBl. I S. 1786; vgl. Bundestagsdrucksachen 18/7317 und 18/8915). Die stillzulegenden Anlagen dürfen ab dem Datum ihrer vorläufigen Stilllegung nicht mehr am Markt eingesetzt werden. Nach Ablauf von vier Jahren erfolgt ihre endgültige Stilllegung. Die Kosten tragen die Stromkunden über die Netzentgelte, wobei die Industrie durch die für sie geschaffenen Ausnahmen in § 19 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) gegenüber den Haushaltskunden teilbefreit ist.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen12

1

Wie häufig wurden die bereits in Sicherheitsreserve befindlichen Kohlekraftwerke im Rahmen ihres Vertrages nach Kenntnis der Bundesregierung angefordert (bitte aufschlüsseln nach Kraftwerksblock, Datum und Dauer)?

a) Wie stellte sich die Situation am Strommarkt zum jeweiligen Zeitpunkt der Anforderung sowie zum jeweiligen Zeitpunkt der Betriebsaufnahme dar?

b) Wie lange dauerte jeweils die Zeitspanne zwischen Anforderung und vollständig hochgefahrenem Betrieb (bitte einzeln auflisten)?

2

Welche Summen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung durch die Kohlereserve bereits als Vergütung an die Kraftwerksbetreiber ausgezahlt (bitte einzeln nach Kraftwerk und Posten der Vergütung aufschlüsseln), und welchen Anteil trugen dabei die nichtprivilegierten Kunden (Haushaltskunden) und die privilegierten Kunden (Industrie – nach § 19 Absatz 1 und 2 StromNEV)?

3

Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden nach Kenntnis der Bundesregierung infolge der Sicherheitsbereitschaft je Kraftwerk beschäftigt?

4

Mit welchen konkreten Maßnahmen und nach welchen Kriterien kontrollieren die Bundesregierung bzw. ihr nachgeordnete Behörden die Verfügbarkeit der Kraftwerke wie auch die notwendige Kohlelogistik innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist, und wo werden diese Ergebnisse festgehalten (bitte unter Angabe, wann die Kontrollen in welchem Umfang stattgefunden haben)?

5

Gab es vonseiten der Bundesregierung diesbezügliche Beanstandungen gegenüber den Betreibern, und falls ja, welche, und wie oft?

6

Sind diese Ergebnisse öffentlich zugänglich, falls ja, wo, und falls nein, mit welcher Begründung nicht?

7

Hat sich die Zeitspanne von zehn Tagen bis zur Betriebsbereitschaft bzw. von elf Tagen bis zur Nettonennleistung von Kohlekraftwerken in der Kohlereserve nach Auffassung der Bundesregierung als praxisgerecht und angemessen erwiesen angesichts des immer größer werdenden Anteils erneuerbarer Energien und der damit erforderlichen schnellen und flexiblen Fahrweise von Kraftwerken (bitte begründen)?

8

Wird die volkswirtschaftliche Kosteneffektivität der Sicherheitsbereitschaft durch den steigenden Anteil der erneuerbaren Energien nach Auffassung der Bundesregierung herabgemindert, und falls ja, kann das Verfahren zu irgendeinem bereits eingetretenen oder zukünftigen Zeitpunkt als nicht mehr kostengerecht gelten, und könnte im Ergebnis daraus bei Änderung von § 13g des Energiewirtschaftsgesetzes auf die Vergütungsregelung verzichtet werden?

9

Ist der Bundesregierung bekannt, dass die mitteldeutsche Rohbraunkohle laut Angabe des DEBRIV – Deutschen Braunkohlen-Industrie-Vereins e. V. („Braunkohle in Deutschland 2013“) einen Wassergehalt von 49 bis 53 Prozent aufweist, was jeden Ferntransport des Brennstoffs bei winterlichen Minustemperaturen in unbeheizten Kohlewagen erheblich erschweren müsste, und damit in der Folge die zehntägige Bereitschaft des Kraftwerks Buschhaus grundsätzlich in Frage stellt, und wie geht die Bundesregierung damit um?

10

Wird die Bundesregierung durch aktive Löschung von EU-Emissionshandelssystem-(ETS)-Emissionsberechtigungen für stillgelegte Kraftwerke künftig darauf dringen, dass CO2-Einsparungen auch sofort wirksam werden?

11

Teilt die Bundesregierung die Analyse, wonach für eine Wiederinbetriebnahme des Kraftwerks Buschhaus für den „Tagesverbrauch von 6 000 Tonnen rund 240 Kohlewagen über die Schiene geschickt werden müssten – pro Tag“ (www.welt.de/wirtschaft/article172690311/Braunkohle-Kraftwerke-als-Sicherheitsreserve-nur-bedingt-einsatzbereit.html) (bitte begründen)?

12

In welchem Umfang beteiligt sich die Bundesregierung als Initiatorin der Kohlereserve an der Verringerung aller daraus erwachsenen Negativauswirkungen auf das wirtschaftliche und kommunale Umfeld der jeweiligen Kraftwerksstandorte?

Berlin, den 30. Januar 2018

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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