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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Festlegung und Einführung des Niedrigstenergie-Gebäudestandards

Maßnahmen betr. Senkung des Treibhausgasausstoßes im Gebäudesektor und Klimaschutz, deutsche Effizienzhaus-Kategorien gem. EU-Primärenergie-Vorgabe für Niedrigstenergiegebäude, ggf. abweichende Bewertungen, kostenoptimaler Gebäudeenergiestandard nach EU-Gebäuderichtlinie und vorliegende widersprüchliche Gutachten, Konsequenzen für Neu- und Bestandsbauten, Schutz von Immobiliennutzern und insbes. Mietern vor Kostensteigerungen, wesentliche Kostentreiber, Zeitplan für das Gebäudeenergiegesetz (GEG)<br /> (insgesamt 13 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Datum

26.02.2018

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/68901.02.2018

Festlegung und Einführung des Niedrigstenergie-Gebäudestandards

der Abgeordneten Dr. Julia Verlinden, Christian Kühn (Tübingen), Oliver Krischer, Daniela Wagner, Lisa Badum, Annalena Baerbock, Dr. Bettina Hoffmann, Sylvia Kotting-Uhl, Steffi Lemke und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Um den Klimaschutz in Deutschland gemäß den EU-weiten und internationalen Vereinbarungen voranzubringen, sind wirksame Maßnahmen in allen Bereichen notwendig. Besondere Bedeutung kommt dabei dem Gebäudesektor zu. Etwa ein Drittel des Endenergieverbrauchs in Deutschland wird nach Angaben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie allein für Raumwärme und Warmwassererzeugung benötigt (www.bmwi.de/Redaktion/DE/Publikationen/Energie/ energieeffizienzstrategie-gebaeude.pdf?__blob=publicationFile&v=15). Es bedarf daher erheblicher Energieeinsparung und Steigerung der Energieeffizienz in diesem Bereich, um die Klimaschutzziele zu erreichen.

Aktuell wird die Bundesregierung ihre europäischen Verpflichtungen zur CO2-Minderung in Bereichen, die nicht dem Emissionshandel unterliegen, wegen völlig unzureichender Maßnahmen nicht erfüllen (www.spiegel.de/wissenschaft/ natur/klimaschutz-deutschland-produziert-zu-viel-co2-ziele-in-gefahr-a-117236 8.html). Gemäß den europäischen Vorgaben muss Deutschland seine Emissionen im Non-ETS-Bereich (ETS – Emmissionshandelssystem der EU), also zum Beispiel im Verkehr, Gebäudesektor und der Landwirtschaft, bis 2020 um 14 Prozent im Vergleich zu 2005 senken. Deutschland wird dieses Ziel weit verfehlen. Deshalb wird die Bundesregierung Zahlungen an andere europäische Staaten leisten müssen, die bereits mehr für den Klimaschutz unternommen haben, um Emissionsrechte aufzukaufen.

Ein wesentliches Instrument, um den Energieverbrauch von Gebäuden zu senken, sind ordnungsrechtliche Vorgaben für Neubauten und Bestandsgebäude. Gemäß EU-Gebäuderichtlinie müssen die Mitgliedstaaten den sogenannten Niedrigstenergie-Gebäudestandard bis zum 1. Januar 2019 (Gebäude in öffentlicher Hand) bzw. bis zum 1. Januar 2021 (Gebäude in privater Hand) in Kraft gesetzt haben. Nach EU-Definition ist ein Niedrigstenergiegebäude ein Gebäude, „das eine sehr hohe Gesamtenergieeffizienz aufweist. Der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf sollte zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt werden“ (http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/ LexUriServ.do?uri=OJ:L:2010:153:0013:0035:DE:PDF). Nach Auffassung der EU-Kommission entspricht dies einem Energiebedarf von etwa 30 Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter (www.heizungsjournal.de/europaeisches-und- deutschesgebaeude-energiesparrecht-im-fokus_11692?p=1).

Einen Wirtschaftlichkeitsvorbehalt für die Einführung von Niedrigstenergiegebäuden – wie in § 5 des Energieeinspargesetzes formuliert – enthält die Gebäuderichtlinie nicht. Die Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 9 Absatz 6 der Richtlinie von der Einführung des Niedrigstenergie-Gebäudestandards nur in besonderen und begründeten Fällen absehen, in denen die Kosten-Nutzen-Analyse über die wirtschaftliche Lebensdauer des betreffenden Gebäudes negativ ausfällt. Anders als beim Wirtschaftlichkeitsvorbehalt im deutschen Recht fordert die EU-Gebäuderichtlinie, dass der Niedrigstenergie-Gebäudestandard kostenoptimal sein sollte. Das heißt, dass die geforderten Maßnahmen über die Lebensdauer den geringsten Kapitalaufwand unter vergleichbaren Maßnahmen benötigen. Nach Auffassung der Fragesteller ist das sinnvoll, damit die baulichen Vorgaben für Gebäudeeigentümer bezahlbar sind. Damit auch dritte Nutzer wie Mieterinnen und Mieter die Miete und die Kosten für Raumwärme tragen können, müssen die Verwertungsbedingungen, wie insbesondere das Mietrecht, entsprechend gestaltet sein.

Heute ist vielerorts Wohnraum knapp und gerade dort sind die Mieten deutlich angestiegen. Dabei spielt der energetische Zustand der Gebäude nur eine Nebenrolle. Vielmehr bestimmt die Nachfrage den Preis, da die Miethöhe bei Neubauten weitgehend unreguliert ist und bei der Wiedervermietung die geltende Mietpreisbremse kaum zur Anwendung kommt und großzügige Ausnahmen für Modernisierungen vorsieht. Vermieter haben so faktisch die Möglichkeit, derjenigen Person die Wohnung zu vermieten, die am meisten Miete bezahlt. So bestimmt sich der Gesamtpreis für die Miete bei knappem Wohnraumangebot nach der Nachfrage und nicht nach dem energetischen Zustand (www.prognos.com/ uploads/tx_atwpubdb/Prognos_Studie_Wohnungsbautag_2017.pdf ).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen13

1

Mit welchen konkreten Maßnahmen will die Bundesregierung den Treibhausgasausstoß im Gebäudesektor senken, um die eigenen Klimaschutzziele für 2020 und 2030 zu erreichen?

2

Welcher Energieeffizienzstandard der in Deutschland verwendeten Kategorie „Effizienzhaus“ (z. B. Effizienzhaus 55 oder Effizienzhaus 40, Effizienzhaus 40 Plus oder darüber hinausgehend) entspricht nach Ansicht der Bundesregierung dem von der EU-Kommission für ein Niedrigstenergiegebäude vorgeschlagenen Primärenergiebedarf von etwa 30 Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr?

3

Welche Energiestandards sieht die Bundesregierung als geeignet an, die genannten EU-Vorgaben für den Niedrigstenergie-Gebäudestandard zu erfüllen?

4

Für den Fall einer abweichenden Bewertung zwischen EU-Kommission und Bundesregierung zum Energiebedarf beim Niedrigstenergie-Gebäudestandard, was sind die Gründe der abweichenden Beurteilung?

5

Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass der Gebäudeenergiestandard, wie nach der EU-Gebäuderichtlinie gefordert, kostenoptimal sein sollte, und wenn nein, welchen Maßstab legt die Bundesregierung stattdessen an, und warum?

6

Wann will die Bundesregierung den Niedrigstenergie-Gebäudestandard spätestens festlegen?

7

Wie beurteilt die Bundesregierung die Ergebnisse des vom Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR) in Auftrag gegebenen Gutachtens „EnEV 2017 – Vorbereitende Untersuchungen“ (EnEV – Energieeinsparverordnung) von Februar 2016 hinsichtlich des darin als kostenoptimal angesehenen Effizienzhaus-55-Standards im Vergleich zu den im Gutachten „Evaluierung und Fortentwicklung der EnEV 2009: Untersuchung zu ökonomischen Rahmenbedingungen im Wohnungsbau“ als kostenoptimal identifizierten Anforderungen, die den Effizienzhaus-40-Standard nahelegen?

8

Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den Ergebnissen der genannten Gutachten für die Weiterentwicklung des Energiesparrechts im Gebäudebereich, und zwar sowohl für den Bereich Neubau als auch für den Gebäudebestand?

9

Welche Bedeutung kommt nach Ansicht der Bundesregierung den Vorgaben des Energiesparrechts zu hinsichtlich des Schutzes der Immobiliennutzerinnen und -nutzer vor steigenden Heiznebenkosten bei steigenden Energiepreisen?

10

Welche Maßnahmen hält die Bundesregierung für geeignet, um insbesondere Mieterinnen und Mieter vor steigenden Energiekosten für Raumwärme und Warmwasser zu schützen, und wann wird sie diese umsetzen?

11

Worin sieht die Bundesregierung auf angespannten Wohnungsmärkten, wie sie in vielen deutschen Städten inzwischen bestehen, die wesentlichen Kostentreiber für Immobilien- und Mietpreise, und warum?

12

Welche Maßnahmen sieht die Bundesregierung als geeignet an, um die steigenden Mietpreise in den Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten zu dämpfen, und mit welcher Begründung?

13

Wann wird die Bundesregierung das Gebäudeenergiegesetz (GEG) auf den Weg bringen (bitte zeitliche Abfolge nennen)?

Berlin, den 30. Januar 2018

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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