Steuerrechtliche Behandlung von Wasserpfeifentabak
der Abgeordneten Konstantin Kuhle, Christian Dürr, Gyde Jensen, Matthias Seestern-Pauly, Dr. Lukas Köhler, Katrin Helling-Plahr, Mario Brandenburg, Katharina Kloke, Dr. Marcel Klinge, Daniela Kluckert, Dr. Marcus Faber, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Markus Herbrand, Katja Hessel, Frank Schäffler, Bettina Stark-Watzinger, Dr. Florian Toncar, Grigorios Aggelidis, Christine Aschenberg-Dugnus, Jens Beeck, Nicola Beer, Karlheinz Busen, Otto Fricke, Thomas Hacker, Reinhard Houben, Olaf in der Beek, Thomas L. Kemmerich, Pascal Kober, Ulrich Lechte, Micheal Georg Link, Frank Müller-Rosentritt, Dr. Martin Neumann, Hagen Reinhold, Dr. Wieland Schinnenburg, Frank Sitta, Judith Skudelny, Katja Suding, Michael Theuer, Stephan Thomae, Manfred Todtenhausen, Nicole Westig und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Der Betrieb von Wasserpfeifen-Cafés bzw. Shisha-Bars ist in Deutschland grundsätzlich ohne besondere Erlaubnis möglich. Der hier zum Konsum angebotene Wasserpfeifentabak unterfällt der Tabaksteuerpflicht im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Tabaksteuergesetzes (TabStG) (vgl. BGH 1 StR 19/16 – Beschluss vom 27. Juli 2016). Medienberichten zufolge ist das Geschäftsmodell von Shisha-Bars mit den derzeitigen steuerrechtlichen Bestimmungen jedoch schwer vereinbar.
So geht das Hauptzollamt Braunschweig davon aus, dass es „steuerrechtlich kaum eine Möglichkeit“ gebe, „diese Lokale legal zu betreiben“ (vgl. www.braunschweiger-zeitung.de/braunschweig/article212854833/Zoll-kontrolliert-Shisha-Bar.html, letzter Abruf 23. Januar 2018) und das Hauptzollamt Dortmund ist der Auffassung, dass die Betreiber der Shisha-Bars bei „gesetzeskonformem Verhalten mit den Wasserpfeifen allein nicht überleben können“ (vgl. www.derwesten.de/staedte/dortmund/so-nimmt-der-zoll-shisha-cafes-ins-visier-id6923797.html, letzter Abruf 23. Januar 2018).
Grund dafür sei zunächst § 16 Absatz 1 TabStG, nach dem Tabakwaren nur in geschlossenen, verkaufsfertigen Kleinverkaufspackungen in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden dürfen (Verpackungszwang). Eine Abgabe in losen Einzelportionen zum Konsum vor Ort sei damit grundsätzlich steuerrechtlich unzulässig.
Zudem werde die Tabaksteuer gemäß § 17 TabStG durch Verwendung von Steuerzeichen entrichtet, die vom Hersteller oder Einführer bestellt und auf jeder Kleinverkaufspackung angebracht werden müssen. Der Wert der gekauften Steuerzeichen entspricht der zu entrichtenden Tabaksteuer („Briefmarkensystem“). Sie bemisst sich neben der Menge gemäß § 3 Absatz 1 TabStG zusätzlich auch nach dem Preis, den der Hersteller oder Einführer für diese Menge bestimmt (Kleinverkaufspreis). Diese Bestimmungen sind nach Auffassung der Zollbehörden im Geschäftsmodell der Shisha-Bars praktisch schwer einzuhalten. Denn üblicherweise variieren die veräußerten und konsumierten Mengen in einer Shisha-Bar, ohne dass im Einzelnen ein neues Steuerzeichen angebracht werden kann.
§ 16 Absatz 2 TabStG sieht vor, dass in der Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes (TabStV) Ausnahmen vom Verpackungszwang zugelassen werden können. Der diesbezügliche § 31 TabStV macht hiervon bisher aber keine ausdrückliche Ausnahme für Shisha-Bars. § 31 Absatz 2 TabStV sieht lediglich vor, dass das zuständige Hauptzollamt in einzelnen besonders gelagerten Fällen zur Vermeidung unbilliger Härten unter Widerrufsvorbehalt Ausnahmen vom Verpackungszwang zulassen kann.
Auch die gesetzlichen Ausnahmen für die Verwendung von Steuerzeichen erfassen derzeit nicht das Geschäftsmodell der Shisha-Bars. Eine Ausnahmemöglichkeit gewährt § 17 Absatz 4 Nummer 3 TabStG i. V. m. § 34 Absatz 3 Satz 1 TabStV. Zur Versteuerung von Tabakwaren, die nach § 31 Absatz 1 und 2 TabStV vom Verpackungszwang befreit sind, sind hiernach keine Steuerzeichen zu verwenden. Nach § 34 Absatz 3 Satz 2 TabStV kann das Hauptzollamt Bielefeld wiederum lediglich in Einzelfällen unter Widerrufsvorbehalt zur Vermeidung unbilliger Härten Ausnahmen von der Verwendung von Steuerzeichen zulassen.
Ein weiteres steuerrechtliches Problem bestünde, weil der für Shisha-Bars typische Vorgang des Mischens von Rauchtabak mit anderen Stoffen zur Erzeugung unterschiedlicher Geschmacksrichtungen die Tabaksteuer jedes Mal erneut entstehen ließe, sodass jeder einzelne Mischvorgang gegenüber dem Zoll anzeigepflichtig sei (vgl. www.focus.de/regional/braunschweig/ hauptzollamtbraunschweig-zoll-macht-steuerhinterziehern-dampf-fast-ein-zentner- shishatabak-in-wolfsburg-und-braunschweig-beschlagnahmt_id_7983919.html, letzter Abruf 23. Januar 2018). Denn durch den Mischvorgang werde eine neue Tabakware im Sinne des § 15 Absatz 2 Nummer 2 und des § 1 Absatz 1 Satz 1 TabStG hergestellt und so die Steuerpflicht erneut ausgelöst (vgl. www.zoll.de/ SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/Zigaretten/2017/z87_shisha_gi.html, letzter Abruf 24. Januar 2018).
Es besteht somit Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Vereinbarkeit des Geschäftsmodells einer Shisha-Bar mit den Bestimmungen des Tabaksteuergesetztes.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen11
Entspricht es der Haltung der Bundesregierung, dass der Betrieb von Shisha-Bars in Deutschland tabaksteuerrechtlich kaum möglich ist?
Strebt die Bundesregierung eine einheitliche und rechtssichere tabaksteuerrechtliche Behandlung von Shisha-Bars an?
Wenn ja, wie soll eine einheitliche und rechtssichere tabaksteuerrechtliche Behandlung von Shisha-Bars umgesetzt werden?
Welchen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung mit Blick auf den in § 16 Absatz 1 TabStG geregelten Verpackungszwang vor dem Hintergrund des Geschäftsmodells von Shisha-Bars?
Warum enthält § 31 TabStV bisher keine Ausnahme vom Verpackungszwang für Shisha-Bars?
Kann nach Auffassung der Bundesregierung ein bestimmtes Geschäftsmodell, wie etwa das der Shisha-Bars, ein einzelner Fall zur Vermeidung unbilliger Härte im Sinne des § 31 Absatz 2 TabStV sein?
In welchen einzelnen, besonders gelagerten Fällen sollte das zuständige Hauptzollamt nach Auffassung der Bundesregierung gemäß § 31 Absatz 2 TabStV zur Vermeidung unbilliger Härten unter Widerrufsvorbehalt Ausnahmen vom Verpackungszwang zulassen?
Welchen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung mit Blick auf die in § 17 TabStG geregelte Verpflichtung zur Verwendung von Steuerzeichen vor dem Hintergrund des Geschäftsmodells von Shisha-Bars?
Welchen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung mit Blick auf die Bemessung der Tabaksteuer für Wasserpfeifentabak unter Berücksichtigung der §§ 3, 26, 28 TabStG vor dem Hintergrund des Geschäftsmodells von Shisha-Bars?
Welche tabaksteuerrechtlichen Probleme ergeben sich aus dem Mischen von Tabak mit Zusatzprodukten im Zusammenhang mit dem Betrieb von Shisha-Bars?
Welchen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung bei der Durchsetzung des Tabaksteuerrechts beim Mischen von Tabak mit Zusatzprodukten im Zusammenhang mit dem Betrieb von Shisha-Bars?