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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Zur Wohnsitzregelung für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Datum

11.04.2018

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/141021.03.2018

Zur Wohnsitzregelung für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte

der Abgeordneten Filiz Polat, Luise Amtsberg, Britta Haßelmann, Canan Bayram, Katja Keul, Monika Lazar, Irene Mihalic, Dr. Konstantin von Notz, Tabea Rößner, Dr. Manuela Rottmann und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Mit dem Integrationsgesetz wurde 2016 mit § 12a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) eine Wohnsitzregelung für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte in das Aufenthaltsgesetz eingeführt (BGBl. I vom 5. August 2016). Die Bundesländer stehen allerdings in der Verantwortung, selbst zu entscheiden, ob sie die Wohnsitzregelung umsetzen. Für die Ausgestaltung können die Bundesländer durch Rechtsverordnung oder andere landesrechtliche Regelungen Näheres bestimmen (§ 12a Absatz 9 AufenthG).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen18

1

Welche Bundesländer wenden, nach Kenntnis der Bundesregierung, die Wohnsitzregelung nach § 12a AufenthG an?

2

Welche Bundesländer haben für die Anwendung der Wohnsitzregelung Rechtsverordnungen oder andere landesrechtliche Regelungen erlassen (bitte mit entsprechendem Quellenhinweis aufschlüsseln)?

3

Welche Bundesländer haben, nach Kenntnis der Bundesregierung, nach § 12a AufenthG

a) Wohnsitzverpflichtungen,

b) Wohnsitzzuweisungen zur Sicherstellung einer angemessenen Wohnraumversorgung,

c) Wohnsitzzuweisungen zur individuellen Integrationsförderung,

d) negative Wohnsitzverpflichtungen/Zuzugssperren (gemäß § 12a Absatz 4 AufenthG)

für wie viele Geflüchtete bzw. Familien erlassen (bitte aufschlüsseln)?

4

Warum wurde die Zulässigkeit einer Wohnsitzregelung nicht von dem Nachweis abhängig gemacht, dass in der Zuweisungskommune ein ausreichendes Angebot an Arbeitsplätzen und Wohnraum sowie an Schul-/Kitaplätzen und Integrationskursen bzw. ggf. notwendige therapeutische Angebote vorhanden sind?

5

Machen einzelne Bundesländer, nach Kenntnis der Bundesregierung, die Zulässigkeit einer Wohnsitzregelung von einem dementsprechenden Nachweis abhängig?

Wenn ja, welche Bundesländer?

6

Wie häufig wurden die Ausnahmetatbestände der Wohnsitzregelung nach Kenntnis der Bundesregierung angewandt?

Wie groß war der diesbezügliche Verwaltungsaufwand?

7

Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, in wie vielen Fällen auf eine Wohnsitzverpflichtung bzw. eine Wohnsitzzuweisung zur Vermeidung einer Härte verzichtet wurde bzw. diese nachträglich wieder zurückgenommen werden musste?

8

Welche Angaben kann die Bundesregierung darüber machen, in welchem Maß in den Kommunen, für die eine negative Wohnsitzverpflichtung/Zuzugssperre verfügt wurde, in den Jahren von 2014 bis 2016 Integrationsförderungsmaßnahmen durch den Bund unterstützt worden waren (Integrationskurse, berufsbezogene Sprachkurse, Migrationsberatungsstellen etc.; bitte aufschlüsseln)?

9

Wie viele Personen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in welchen Bundesländern seit 2016 einer Wohnsitzauflage nach § 61 AufenthG unterworfen (bitte nach Jahren und Bundesländern aufschlüsseln)?

10

Hat die Bundesregierung von Fällen Kenntnis, dass in Kommunen, die eine Zuzugssperre nach § 12a Absatz 4 AufenthG erlassen haben, gleichzeitig dort lebende Asylsuchende versucht haben, eine Aufhebung ihrer Wohnsitzbeschränkung nach § 61 AufenthG zu erreichen, um in eine andere Kommune ziehen zu können, und wenn ja, in welchen Fällen kam es zu einer solchen Konstellation?

11

Kann sich eine Zuzugssperre auch auf einzelne Bezirke einer Kommune beziehen?

Wenn ja, welche Rechtsverordnungen oder andere landesrechtlichen Regelungen welcher Bundesländer lassen das nach Kenntnis der Bundesregierung zu?

12

Anhand welcher objektiv nachprüfbaren Parameter sollen in den Bundesländern, die eine Zuzugssperre erlassen haben, die Kommunen ihre Prognose erstellen, ob ein Geflüchteter sich an einem Ort bzw. in einem Stadtviertel „sozial und gesellschaftlich ausgrenzen“ möchte?

Was sehen die Rechtsverordnungen bzw. landesrechtlichen Regelungen der Bundesländer hier vor?

13

Anhand welcher objektiv nachprüfbaren Parameter richten die Kommunen nach Kenntnis der Bundesregierung ihre Prognose aus, ob ein Geflüchteter in einer Stadt bzw. einem Stadtviertel Deutsch vermutlich „nicht als wesentliche Verkehrssprache nutzen wird“?

Und inwieweit ist bei dieser Prognose mit zu berücksichtigen, ob ein Geflüchteter bereits die Möglichkeit hatte, im Rahmen eines Integrationskurses Deutsch zu lernen?

14

Inwiefern enthalten welche Rechtsverordnungen bzw. landesrechtlichen Regelungen welcher Bundesländer nach Kenntnis der Bundesregierung objektiv nachvollziehbare Vorgaben über Ausmaß und Grenzen einer Leistungskürzung nach § 23 Absatz 5 SGB XII auf das „im Einzelfall Gebotene“?

15

Inwiefern ist die sozialrechtliche Ungleichbehandlung von Geflüchteten und subsidiär Schutzberechtigten zulässig im Lichte von Artikel 23 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) bzw. Artikel 29 der Richtlinie 2011/95/EU und folgender Urteile:

a) Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 120, 177: „Keine Ungleichbehandlung von Schutzberechtigten und Deutschen“);

b) Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Mai 2000 (Az: 5 C 29/98: „Anspruch auf Gleichbehandlung für Asylberechtigte und anerkannten Flüchtlinge mit Deutschen nach Art. 1 des Europäischen Fürsorgeabkommen beim Zugang zu Sozialhilfeleistungen“);

c) Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Januar 2008 (Az: 1 C 17.07: „Unzulässigkeit von Wohnsitzauflagen für anerkannte Flüchtlinge“) bzw.

d) Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 1. März 2016 (Az: C-443/14 und C-444/14)?

16

Welche Erfahrungen hat die Bundesagentur für Arbeit bei der Anwendung und Durchsetzung der Wohnsitzregelung nach § 12a AufenthG gemacht, bzw. welche Probleme hat sie diesbezüglich erkannt und wie gelöst (vgl. u. a. das diesbezügliche Rundschreiben vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie der Bundesagentur für Arbeit vom 28. September 2016)?

17

Sind der Bundesregierung Klagen bekannt, die sich gegen die Zulässigkeit der Wohnsitzregelung nach § 12a AufenthG insgesamt richten, bzw. die Legitimität einzelner Vorschriften (wie z. B. einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Artikel 23 GFK bzw. Artikel 29 der Richtlinie 2011/95/EU) behaupten, und wenn ja, vor welchen Gerichten werden diese Verfahren unter welchem Aktenzeichen geführt?

18

Wann soll die Wohnsitzregelung nach § 12a AufenthG, die 2019 ausläuft, unter Einbeziehung welcher Akteure bis wann und unter welcher Fragestellung evaluiert werden?

Berlin, den 20. März 2018

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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