Vergabe von Wegenutzungsrechten für Stromleitungen
der Abgeordneten Ingrid Nestle, Oliver Krischer, Lisa Badum, Annalena Baerbock, Dr. Bettina Hoffmann, Sylvia Kotting-Uhl, Steffi Lemke, Claudia Müller, Dr. Julia Verlinden und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Der § 46 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) regelt die Vergabe von Wegenutzungsrechten, sogenannten Konzessionen, für Energieleitungen. Die Auswahl eines Netzbetreibers für die Vergabe des Wegenutzungsrechts ist an Kriterien auszurichten, die die Zielsetzung des § 1 Absatz 1 EnWG konkretisieren: „Zweck des Gesetzes ist eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht.“
Ein wichtiges Vergabekriterium ist somit auch die Höhe der zukünftigen Netzentgelte. Die Bundesnetzagentur weist darauf hin, dass „[…] Rabatte auf die Netzentgelte für ein einzelnes Konzessionsgebiet, insbesondere wenn das Netzgebiet über das einzelne Konzessionsgebiet hinaus geht, nicht möglich und daher kein zulässiger Angebotsbestandteil [sind]“ (siehe Gemeinsamer Leitfaden von Bundeskartellamt und Bundesnetzagentur zur Vergabe von Strom- und Gaskonzessionen und zum Wechsel des Konzessionsnehmers, 2015, Rn. 29).
In der Praxis können Netzbetreiber, die insbesondere Konzessionen in Regionen mit niedrigen Netzentgelten halten, beim Bieterverfahren, die Netzbetreiber preislich unterbieten, die insbesondere Konzessionen in ländlichen Räumen mit einem hohen Anteil erneuerbarer Energien halten.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen8
Inwiefern bestimmt die Struktur des Netzgebietes eines Netzbetreibers wie Dichte der Besiedlung und Ausbaugrad der erneuerbaren Energien die Höhe seines Netzentgeltes?
Wie groß ist der Unterschied zwischen den Netzentgelten, von Anbietern mit hohen Netzentgelten und denen mit niedrigen Netzentgelten, und welcher Anteil davon lässt sich durch unterschiedliche Effizienz begründen?
Welche Auswirkungen kann es nach Ansicht der Bundesregierung bei der Vergabe von Wegenutzungsrechten durch Gemeinden nach § 46 EnWG geben, wenn die Höhe des Netzentgeltes im Wesentlichen durch die Struktur des restlichen Netzgebietes bestimmt ist?
Teilt die Bundesregierung die Befürchtung, dass Netzbetreiber, die insbesondere Wegenutzungsrechte zur leitungsgebundenen Energieversorgung (sogenannte Konzessionen) in ländlichen Räumen mit einem hohen Anteil erneuerbarer Energien halten, im Vergleich zu anderen Netzbetreibern bei der Vergabe von Konzessionen schlechtere Chancen haben, und wenn nein, warum nicht?
Teilt die Bundesregierung die Befürchtung, dass es dadurch zu einem Prozess kommen kann, bei dem Netzbetreiber mit schon heute strukturell bedingt relativ hohen Netzentgelten im Bieterwettbewerb diejenigen Konzessionen verlieren könnten, die im Mix ihres Netzgebietes kostensenkend auf das Netzentgelt gewirkt haben und allein dadurch die Netzentgelte für die anderen Stromkunden höher würden (bitte begründen)?
Sieht die Bundesregierung Anzeichen, dass dies bereits passiert, und falls ja, wo und in welchem Maße?
Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag, als Kriterium bei der Vergabe der Konzession als Messlatte für die Preisgünstigkeit statt der Höhe der Netzentgelte nur die Kosteneffizienz zuzulassen, da die Kosteneffizienz tatsächlich ein Indikator für den sparsamen Umgang mit Geld ist, während die Höhe der Netzentgelte stark von der Struktur des Netzgebietes der jeweiligen Wettbewerber bestimmt ist (bitte begründen)?
Wird sie darauf hinwirken, dass dies im Leitfaden der Bundesnetzagentur entsprechend geändert wird, und falls ja, wann und wie konkret?