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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Lastenradförderung der Bundesregierung

Technische Anforderungen für die Förderfähigkeit elektrisch angetriebener Lastenfahrräder gem. Modul 5 &quot;Schwerlastenfahrräder&quot; der Richtlinie zur Förderung von innovativen marktreifen Klimaschutzprodukten (Kleinserien-Richtlinie) sowie EG-Fahrzeugklassen, Förderkriterien für E-Lastenräder und -anhänger und deren Erarbeitung, Förderung von Rädern ohne E-Antrieb bzw. bei nicht-gewerblicher Nutzung, Evaluation, Abstimmung mit kommunaler oder Länderförderung, Zulassung der Fahrzeugklasse L1e-A, eingegangene Anträge, Bewilligung und Förderhöhe nach Modul 5, Fördervolumen<br /> (insgesamt 21 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit

Datum

13.04.2018

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/146722.03.2018

Lastenradförderung der Bundesregierung

der Abgeordneten Stefan Gelbhaar, Sven-Christian Kindler, Matthias Gastel, Claudia Müller, Stephan Kühn (Dresden), Daniela Wagner und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Die Bundesregierung veröffentlichte im November 2017 die Richtlinie zur Förderung von innovativen marktreifen Klimaschutzprodukten im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (Kleinserien-Richtlinie), um auf ihr im Rahmen ihres Energiekonzeptes aus dem Jahr 2010 beschlossenes Ziel, Treibhausgasemissionen bis 2020 um mindestens 40 Prozent gegenüber dem Niveau aus 1990 zu senken, hinzuwirken.

Gegenstand der Richtlinie ist laut Webseite der Bundesregierung „die Förderung von fünf verschiedenen Technologien, die im Rahmen eines Ideenwettbewerbs und dessen Auswertung durch ein Expertengremium ausgewählt wurden. Förderfähig sind“ (www.bafa.de/DE/Energie/Energieeffizienz/Kleinserien_Klimaschutzprodukte/kleinserien_klimaschutzprodukte_node.html;jsessionid=1E8EFEF12AA27B062D6DF8D60C898FF4.2_cid371). Die Richtlinie trat am 1. März 2018 in Kraft.

Ursprünglich beinhaltete die Richtlinie lediglich vier Module zur Förderung von die Kleinstwasserkraftanlagen, Anlagen zur lokalen Sauerstoffproduktion, Dezentrale Einheiten zur Wärmerückgewinnung aus Abwasser in Gebäuden sowie Bohrgeräte für innovative Erdwärmespeichersonden. Am 28. November 2017 beschloss die Bundesregierung im Zusammenhang mit Maßnahmen im Rahmen des Sofortprogramms des Bundes zur Verbesserung der Luftqualität in Städten, die Richtlinie um ein fünftes Modul zur Förderung von Schwerlastenfahrrädern zu erweitern.

Seit dem 13. März 2018 ist auf der Webseite der Bundesregierung zu lesen: „Aufgrund der derzeitigen vorläufigen Haushaltsführung werden Förderanträge der Richtlinie zur Förderung von innovativen marktreifen Klimaschutzprodukten im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (Kleinserien-Richtlinie) erst nach Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes 2018 bewilligt. Dies wird voraussichtlich nach der Sommerpause 2018 der Fall sein. Ihr Antrag wird dennoch geprüft und bearbeitet.“ (www.bafa.de/DE/Energie/Energieeffizienz/Kleinserien_Klimaschutzprodukte/Schwerlastenfahrraeder/schwerlastenfahrraeder_node.html).

Innerhalb des Moduls 5 werden „Ausgaben für die Anschaffung von E-Lastenfahrräder(n) und Lastenanhänger(n) mit elektrischer Antriebsunterstützung für den fahrradgebundenen Lastenverkehr“ gefördert. Unklar ist, welche Art von E-Lastenrädern genau unter die Förderung fallen.

Einerseits kennt das Straßenverkehrsgesetz (StVG) Fahrräder mit elektronischer Antriebsunterstützung, die in Abgrenzung zu Kraftfahrzeugen geregelt sind (§ 1 Absatz 3): „Keine Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Landfahrzeuge, die durch Muskelkraft fortbewegt werden und mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW ausgestattet sind (…)“.

Andererseits gilt seit 1. Januar 2016 die Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen. Diese Klasse L1e-A „Fahrrad mit Antriebssystem“ darf eine maximale Nenndauerleistung von bis zu 1 kW haben und hat eine minimale Nenndauerleistung von 0,25 kW. Diese Klasse L1e-A wird derzeit in Anlage XXIX (zu § 20 Absatz 3a Satz 4) EG-Fahrzeugklassen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) nicht aufgeführt.

Aus der Beschreibung des Moduls 5 „Schwerlastenfahrräder“ der Kleinserien-Richtlinie geht nicht hervor, ob einer der beiden Radtypen mit elektrischer Antriebsunterstützung – und wenn ja, welcher – oder beide gefördert werden.

Zusätzlich zur oben beschriebenen Fördermaßnahmen plant die Bundesregierung im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative des Bundesumweltministeriums eine Förderung von gewerblich genutzten Lastenrädern (www.bundesregierung.de/Content/DE/StatischeSeiten/Breg/Saubere-Luft/1-elektrifizierung-urbaner-verkehr-foerderung-lastenraeder.html?nn=2284870).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen21

1

Welche konkreten technischen Anforderungen müssen elektrisch angetriebene Lastenfahrräder erfüllen, um gemäß dem Modul 5 „Schwerlastenfahrräder“ der Kleinserien-Richtlinie förderfähig zu sein (bitte, falls definiert, die Nenndauerleistung des antriebsunterstützenden Motors, die maximale Breite bzw. Maße, die Anzahl der Räder und mindeste Zuladung auflisten)?

2

Welche EG-Fahrzeugklassen sind entsprechend der Antwort zu Frage 1 förderfähig (bitte auch Unterklassen aufführen)?

3

Nach welchen Kriterien wurden E-Lastenfahrräder und Lastenanhänger mit elektrischer Antriebsunterstützung für den fahrradgebundenen Lastenverkehr zur Förderung ausgewählt?

a) Mit welcher Begründung fördert die Bundesregierung nicht den Erwerb gebrauchter Lastenräder?

b) Mit welcher Begründung fördert die Bundesregierung ausschließlich E-Lastenfahrräder und Lastenanhänger mit elektrischer Antriebsunterstützung und nicht solche ohne elektrische Antriebsunterstützung?

c) Mit welcher Begründung werden elektrisch angetriebene Fahrräder und Anhänger, die vorrangig für den Personentransport konzipiert wurden (z. B. Rikschas), aus der Förderung ausgeschlossen?

4

Fördert die Bundesregierung Lastenfahrräder ohne elektrischen Antrieb im Rahmen eines anderen Förderprojekts?

a) Wenn ja, über welches Förderprogramm?

b) Wenn nein, warum nicht?

5

Plant die Bundesregierung, eine Förderung von Lastenfahrrädern ohne elektrischen Antrieb einzuführen?

a) Wenn ja, ab wann, und über welches Förderprogramm?

b) Wenn nein, warum nicht?

6

Fördert die Bundesregierung nicht gewerblich genutzte Lastenräder?

a) Wenn ja, über welches Förderprogramm?

b) Wenn nein, warum nicht?

7

Plant die Bundesregierung eine Evaluation der Fördermaßnahmen?

a) Wenn ja, nach welchen Kriterien soll eine derartige Evaluation stattfinden?

b) Wenn nein, warum nicht?

8

Inwiefern sind die Fördermaßnahmen der Bundesregierung für E-Lastenfahrräder und Lastenanhänger mit elektrischer Antriebsunterstützung im Rahmen des Moduls 5 der Kleinserien-Richtlinie mit kommunalen Fördermaßnahmen oder Fördermaßnahmen der Länder abgestimmt?

9

Nach welchen Kriterien hat die Bundesregierung den Kreis der Antragsberechtigten des Moduls 5 der Kleinserien-Richtlinie gebildet?

a) Welche Ressorts und jeweilige Abteilungen waren an der Erarbeitung der Förderkriterien beteiligt?

b) Welche Verbände waren in die Erarbeitung der Programme und jeweiligen Förderkriterien eingebunden?

c) Aus welchen Gründen gibt es Einschränkungen bezüglich der Antragsberechtigten? Welche weiteren Antragsberechtigten hat die Bundesregierung zusätzlich in Betracht gezogen, diese jedoch nicht mit aufgenommen und aus welchen Gründen?

10

Hat die Bundesregierung erwogen, die Förderrichtlinie des Moduls 5 der Kleinserien-Richtlinie um weitere Module zu ergänzen?

a) Wenn ja, welche Module wurden hier erwogen?

b) Wenn ja, warum hat die Bundesregierung entschieden, diese Module nicht zu ergänzen?

11

Können in Deutschland Lastenräder der Fahrzeugklasse L1e-A entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zugelassen werden?

a) Wenn nein, warum nicht?

b) Wenn ja, wie viele Fahrzeuge der Klasse L1e-A sind derzeit in Deutschland zugelassen, und wie viele davon sind Lastenräder (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?

c) Wenn ja, warum sind die Unterklassen L1e-A und L1e-B der Fahrzeugklasse L1e nicht in der Anlage XXIX (zu § 20 Absatz 3a Satz 4) EG-Fahrzeugklassen der StVZO aufgeführt?

12

Sind Lastenräder der Fahrzeugklasse L1e-A straßenrechtlich (insbesondere im Hinblick auf Zufahrtsrechte) Fahrrädern gleichgestellt?

a) Wenn nein, warum nicht?

b) Wenn nein, plant die Bundesregierung Maßnahmen, um Fahrzeuge der Klasse L1e-A straßenrechtlich (insbesondere im Hinblick auf Zufahrtsrechte) Fahrrädern gleichzustellen, und wenn nein, warum nicht?

13

Wie lange wird sich die Bewilligung von Anträgen „aufgrund der derzeitigen vorläufigen Haushaltsführung“ verzögern?

14

Auf Basis welcher haushaltsrechtlichen Grundlage hat die Bundesregierung im November 2017 das Modul 5 der Kleinserien-Richtlinie im Zusammenhang mit Maßnahmen im Rahmen des Sofortprogramms des Bundes zur Verbesserung der Luftqualität in Städten angekündigt und eingeführt?

15

Wie viele Anträge auf Förderung entsprechend dem Modul 5 „Schwerlastenfahrräder“ der Kleinserien-Richtlinie gingen bisher bei der Bundesregierung ein

a) Wie viele der eingegangenen Anträge wurden mit welcher Förderhöhe bewilligt (bitte einzeln und nach Bundesländern auflisten)?

b) Wie viele der eingegangenen Anträge wurden nicht bewilligt und mit welcher Begründung (bitte einzeln und nach Bundesländern auflisten)?

16

Auf welche Art und Weise hat die Bundesregierung das Förderprogramm seit November 2017 beworben?

17

Wie weit sind die Planungen der Bundesregierung bezüglich der Förderung von gewerblich genutzten Lastenrädern im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative des Bundesumweltministeriums fortgeschritten?

a) Wann wird hierzu ein Förderkonzept vorgelegt?

b) Welches Fördervolumen plant die Bundesregierung?

c) Welche Anforderungen müssen förderfähige Lastenräder erfüllen?

d) Welche Anforderungen müssen Antragsberechtigte erfüllen?

18

Welches Fördervolumen stellt die Bundesregierung maximal (pro Jahr und insgesamt) im Rahmen der Kleinserien-Richtlinie zur Verfügung?

19

Welches Fördervolumen stellt die Bundesregierung maximal (pro Jahr und insgesamt) im Rahmen der Kleinserien-Richtlinie für Anträge entsprechend dem Modul 5 „Schwerlastenfahrräder“ zur Verfügung?

20

Welches Fördervolumen stellt die Bundesregierung maximal (pro Jahr und insgesamt) im Rahmen anderer Fördermaßnahmen für E-Autos zur Verfügung?

21

Welches Fördervolumen stellt die Bundesregierung maximal (pro Jahr und insgesamt) im Rahmen anderer Fördermaßnahmen für Dieselfahrzeuge zur Verfügung?

Berlin, den 22. März 2018

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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