Energieeinsparung und Klimaschutz im Gebäudesektor durch Umsetzung von EU-Vorgaben
der Abgeordneten Dr. Julia Verlinden, Christian Kühn (Tübingen), Lisa Badum, Annalena Baerbock, Matthias Gastel, Dr. Bettina Hoffmann, Sylvia Kotting-Uhl, Oliver Krischer, Steffi Lemke, Ingrid Nestle und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Energieeinsparung und Umstieg auf erneuerbare Energien im Gebäudebereich kommen nach Auffassung der Fragestellenden in Deutschland nicht schnell genug voran, um die nationalen und internationalen Klimaschutzziele zu erreichen. Viele Maßnahmen, die in Richtung Energieeffizienz im Gebäude wirken sollen, wurden unter der letzten Bundesregierung blockiert, nicht oder nur unzureichend umgesetzt. Dazu gehört zum Beispiel der Steuerbonus für energetische Sanierungen, die Erhöhung der Sanierungsrate von Gebäuden oder die Festsetzung des Niedrigstenergiestandards nach den Vorgaben der EU (www.bmwi.de/Redaktion/ DE/Downloads/J-L/kurzkommentar-expertenkommission-bmwi-monitoring.pdf?__ blob=publicationFile&v=4; Bundestagsdrucksache 19/917).
Die EU hat bereits im Jahr 2010 konkrete Vorgaben für die Energieeinsparung im Gebäudebereich gemacht (Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden). Darin ist festgelegt, dass die Mitgliedstaaten Mindestanforderungen an Neubauten und die umfassende Modernisierung von Bestandsgebäuden festlegen sollen, die mindestens dem kostenoptimalen Niveau entspricht. Das kostenoptimale Niveau der Mindestanforderungen an Gebäudeenergieeffizienz ist das optimale Verhältnis zwischen den zu tätigenden Investitionen einerseits und den über die Lebensdauer des Gebäudes eingesparten Energiekosten andererseits (Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, Ziffer 10.). Die EU erlaubt nach Angaben der Bundesregierung explizit auch die Einbeziehung externer Kosten bei der Berechnung von kostenoptimalen Standards (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Feststellung und Einführung des Niedrigstenergie-Gebäudestandards“ auf, Bundestagsdrucksache 19/917).
Die EU verlangt außerdem die Festlegung von Standards für Niedrigstenergiegebäude, die ab 2019 alle öffentlichen und ab 2021 alle Neubauten erfüllen müssen.
„In der Empfehlung (EU) 2016/1318 der Kommission vom 29. Juli 2016 über ‚Leitlinien zur Förderung von Niedrigstenergiegebäuden und bewährte Verfahren, damit bis Ende 2020 alle neuen Gebäude Niedrigstenergiegebäude sind‘ hat die Europäische Kommission Hinweise zur Anwendung der EU-Gebäuderichtlinie in Bezug auf Niedrigstenergiegebäude gegeben. In der Empfehlung der Kommission sind für eine beispielhafte Auswahl verschiedener Gebäudetypen unterschiedliche Bandbreiten für Primärenergieverbrauchsindikatoren von Niedrigstenergiegebäuden genannt.“ (Zitat aus der Antwort der Bundesregierung auf die o. g. Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/917).
Doch die letzten beiden Bundesregierungen haben wesentliche Punkte der EU-Vorgaben nicht umgesetzt. Die geschäftsführende Bundesregierung hat in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum Niedrigstenergiegebäudestandard auf Bundestagsdrucksache 19/917 zu vielen Punkten auf die jetzt angetretene Bundesregierung verwiesen. Die Energiewende im Wärmebereich verlangt nach schnellen und konkreten Antworten. Der Gebäudesektor ist immerhin für rund ein Drittel der ausgestoßenen Treibhausgase in Deutschland verantwortlich (vgl. www.bmwi.de/Redaktion/DE/Publikationen/ Energie/energieeffizienzstrategie-gebaeude.pdf?__ blob=publicationFile&v=25). Wegen der hohen Relevanz für den Klimaschutz und langer Investitions- und Nutzungszyklen bei Neubau und Sanierung von Gebäuden besteht hohe Dringlichkeit bei der Umsteuerung im Gebäudesektor hin zu einer klimaschonenden und fairen Wärmeversorgung (vgl. www.bmwi.de/Redaktion/DE/ Downloads/J-L/kurzkommentar-expertenkommission-bmwi-monitoring.pdf?__blob= publicationFile&v=4).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen13
Wann wird der von der Bundesregierung in der Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/917 genannte Klimaschutzbericht 2017 erscheinen, der über den Umsetzungsstand der im Aktionsprogramm Klimaschutz 2020 enthaltenen Maßnahmen informieren soll?
Welche Umwelt- und Gesundheitskosten bzw. welche sonstigen externen Kosten können die Mitgliedstaaten nach Ansicht der Bundesregierung konkret bei der Bestimmung des kostenoptimalen Niveaus von Energieeffizienzstandards in die Berechnung aufnehmen (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 5 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/917)?
Welche Umwelt-, Gesundheits- und externen Kosten will die Bundesregierung in welcher Höhe in die Berechnung des kostenoptimalen Niveaus von Energiestandards für Gebäude einfließen lassen?
Falls keine, warum nicht?
Welche Umwelt-, Gesundheits- und externen Kosten werden nach Kenntnis der Bundesregierung bereits von andere EU-Mitgliedstaaten in die Berechnung kostenoptimaler Energieeffizienzstandards aufgenommen?
Was bedeutet aus Sicht der Bundesregierung das Wort „Niedrigstenergiegebäudestandard“ hinsichtlich Energiebedarf und CO2-Ausstoß eines Gebäudes?
Bei welchem Wert liegt der Zielkorridor für das Niedrigstenergiegebäude aus Sicht der Bundesregierung auf Basis der in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/917 genannten EU Empfehlung 2016/1318, die eine Spanne von 15 bis 30 Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr vorgibt, und welchem Effizienzhausstandard in Deutschland entspricht dieser Wert?
Welche EU-Staaten haben nach Informationen der Bundesregierung bereits einen Niedrigstenergiegebäudestandard definiert, und welchem Energieverbrauchswert entspricht dieser jeweils (bitte auflisten)?
Warum hat die Bundesregierung bis heute noch keinen Niedrigstenergiegebäudestandard definiert, obwohl die EU-Gebäuderichtlinie, die dessen Einführung von den Mitgliedstaaten verlangt, bereits 2010 in Kraft getreten ist?
Wie hoch ist nach Erkenntnis der Bundesregierung in Deutschland aktuell noch die Lücke zum verbindlichen 2020-Klimaschutzziel der EU?
Welchen Anteil an den nationalen Emissionsminderungen im Nicht-Emissionshandelsbereich soll nach Ansicht der Bundesregierung der Gebäudesektor in Deutschland im Rahmen der verpflichtenden europäischen Minderungsziele von 14 Prozent bis 2020 (bezogen auf 2005) erbringen, und inwieweit sind die aktuellen Emissionen in diesem Sektor auf dem Zielpfad?
Wie hoch ist nach Erkenntnis der Bundesregierung aktuell noch die Lücke zum europäischen 2020-Ziel für den Anteil erneuerbarer Energien, und inwieweit spielt dabei der geringe Erneuerbaren-Anteil im Gebäudesektor eine Rolle?
Welches Ressort müsste nach Ansicht der Bundesregierung für mögliche Zahlungsansprüche der EU gegen Deutschland wegen Verfehlung der verbindlichen EU-Klimaziele bzw. der EU-Erneuerbaren-Ziele für das Jahr 2020 aufkommen, die durch Versäumnisse im Gebäudesektor entstehen?
Wird die Bundesregierung in ihrer Finanzplanung mögliche Zahlungsansprüche der EU wegen Verfehlung der 2020-Klimaziele berücksichtigen, und falls ja, in welchen Ressorts in welcher Höhe?
Falls nein, warum nicht?