Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union zu Schiedsklauseln in Investitionsschutzabkommen
der Abgeordneten Katharina Dröge, Annalena Baerbock, Dr. Franziska Brantner, Anja Hajduk, Sylvia Kotting-Uhl, Uwe Kekeritz, Harald Ebner, Kai Gehring, Renate Künast, Tabea Rößner, Katja Keul, Christian Kühn (Tübingen), Monika Lazar, Steffi Lemke, Dieter Janecek, Sven Lehmann, Beate Müller-Gemmeke, Dr. Konstantin von Notz, Lisa Paus, Dr. Manuela Rottmann, Stefan Schmidt, Ottmar von Holtz, Daniela Wagner und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat am 6. März 2018 geurteilt, dass die im Investitionsschutzabkommen zwischen den Niederlanden und der Slowakei enthaltene Schiedsklausel nicht mit Unionsrecht vereinbar ist (https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2018-03/cp180026de.pdf). Das bilaterale Abkommen zur Förderung und zum Schutz von Investitionen (BIT) wurde 1991 zwischen der ehemaligen Tschechoslowakei und den Niederlanden geschlossen. Es enthält, wie viele andere BITs, eine Schiedsklausel. Diese regelt, dass Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor vor einem Schiedsgericht entschieden werden. Die Slowakei hatte gegen ein Urteil eines deutschen Schiedsgerichtes geklagt, das sie zu einem Schadensersatz in Millionenhöhe gegenüber dem niederländischen Investor Achmea verurteilt hatte.
Der EuGH kam in seinem Urteil zu dem Schluss, dass die Mitgliedstaaten in dem Vertrag mit Regelung eines Investor-Staat-Schiedstribunals vom Unionsrecht erfasste Bereiche einer Überprüfung durch die Gerichte der EU entzögen. Jedoch könne nur die Überprüfbarkeit durch den EuGH die volle Wirksamkeit des Unionrechts gewährleisten.
Zwischen den Mitgliedstaaten der EU bestehen gegenwärtig 196 weitere BITs, die ähnliche Schiedsklauseln enthalten. Durch das Urteil des EuGH werden diese jetzt in Frage gestellt. Darüber hinaus ist noch offen, welche Auswirkungen das Urteil auf BITs mit Ländern außerhalb der EU hat und wie das Urteil Freihandels- und Investitionsschutzabkommen, die wie z. B. CETA Schiedsklauseln enthalten, beeinflusst. Auch die Energiecharta, auf Basis derer zurzeit eine Klage der Vattenfall GmbH (und weiterer Kläger) gegen die Bundesrepublik Deutschland vor einem Schiedsgericht behandelt wird und die Entscheidung kurz bevor stehen soll (www.finanzen.net/nachricht/aktien/atom-urteil-im- schiedsgerichtsverfahrenvattenfall-steht-bevor-5981358), könnte möglicherweise von dem Urteil betroffen sein.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen19
Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem „Achmea“-Urteil des EuGH, demzufolge Schiedsklauseln in Investitionsschutzabkommen zwischen EU-Mitgliedstaaten nicht mit Unionsrecht vereinbar sind?
Welche von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Investitionsschutzabkommen sind nach Auffassung der Bundesregierung von dem Urteil des EuGH betroffen, und in welchen Abkommen haben die Regelungen zu Investor-Staats-Schiedstribunalen nach Auffassung der Bundesregierung weiterhin Bestand (bitte jeweils einzeln auflisten und begründen)?
Für welche aktuell unter bilateralen Investitionsschutzabkommen laufenden Schiedsgerichtsverfahren mit deutscher Beteiligung hat das EuGH-Urteil nach Auffassung der Bundesregierung Konsequenzen (bitte auflisten), und welche Konsequenzen erwartet die Bundesregierung in den betroffenen Verfahren?
Mit welchen Ländern steht die Bundesrepublik Deutschland in bilateralen Verhandlungen zu Investitionsförderungs- und Investitionsschutzverträgen (bitte einzeln auflisten)?
Prüft die Bundesregierung, welche Auswirkungen das Urteil des EuGH auf die im Energiecharta-Vertrag enthaltene Regelung zu Investor-Staat-Schiedstribunalen hat, wenn ja, wer in welchem Bundesministerium, mit welchem Ergebnis, und wenn nein, warum nicht?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass EU-interne Verfahren auf Basis des Energiecharta-Vertrags die Autonomie des EU-Rechts beeinträchtigen, wie es die Auffassung von einigen Experten (https://power-shift.de/ wp-content/uploads/2018/03/PowerShift_BriefingPaper_Krajewski-Folgen- AchmeaUrteil-EU-Investitionspolitik-3-2018.pdf) ist (bitte begründen)?
Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung aufgrund des EuGH- Urteils auf das laufende Verfahren der Vattenfall GmbH (sowie Vattenfall AB, Vattenfall Europe Nuclear Energy GmbH und weitere) gegen die Bundesrepublik Deutschland vor dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID) wegen des Atomausstieggesetzes, die sich auf den Energiecharta-Vertrag beruft?
Hat die Bundesregierung in dem Vattenfall-Verfahren vorgetragen, dass einer Berufung von Vattenfall als Unternehmen aus einem EU-Mitgliedstaat gegenüber Deutschland als EU-Mitgliedstaat auf die Energiecharta vor einem Investitionsschutztribunal das Unionsrecht entgegensteht, bzw. wird sie das jetzt nach dem „Achmea“-Urteil tun, und wenn nein, warum nicht?
Sieht die Bundesregierung rechtliche Möglichkeiten, um gegen das bevorstehende Urteil des ICSID im Vattenfall-Prozess vorzugehen (ICSID- Verfahren ARB/12/12)?
a) Wenn ja, welche?
b) Wenn nein, warum nicht (bitte begründen)?
Ist die Bundesregierung mit der schwedischen Regierung im Gespräch über das Urteil und die möglichen Konsequenzen?
a) Wenn ja, was hat dieses ergeben?
b) Wenn nein, warum nicht?
Bleibt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit seiner im Umweltausschuss dargelegten Linie treu, dass als Ausgleich für die bei RWE und Vattenfall konzernintern nicht mehr abfahrbaren Reststrommengen nur die dritte Option des BVerfG infrage kommt, also ein finanzieller Ausgleich, und falls nein, warum nicht?
Inwiefern hat die Bundesregierung E.ON auch direkt signalisiert, dass sie die Entschädigung von 1,8 Mrd. Euro in dem ICSID-Verfahren – wie im Umweltausschuss geäußert – sehr kritisch sieht, wie hat E.ON reagiert, und welche Konsequenzen will die Bundesregierung ziehen, falls das ICSID den E.ON-Ansprüchen stattgibt?
Zu welchem Ergebnis kam die AG Investitionsschutz der EU-Kommission nach Kenntnis der Bundesregierung bei ihrer Tagung am 23. März 2018?
a) Hat die EU-Kommission nach Kenntnis der Bundesregierung bei diesem Treffen den Vorschlag gemacht, BITs zwischen Mitgliedstaaten aufzuheben, und wenn ja, wie steht die Bundesregierung zu diesem Vorschlag?
b) Wurde nach Kenntnis der Bundesregierung auch über die Schiedsklauseln in der Energiecharta gesprochen, wenn ja, mit welchem Ergebnis, und wenn nein, warum nicht?
Wird sich die Bundesregierung im laufenden Review-Prozess des Energiecharta-Vertrages dafür einsetzen, dass die im Energiecharta-Vertrag enthaltenen Regeln zum Investitionsschutz und zu den Investitionsschiedsgerichten gestrichen werden?
Welche Folgen hat das EuGH-Urteil nach Auffassung der Bundesregierung für das Investitionsschutzkapitel im Freihandels- und Investitionsschutzabkommen der EU mit Kanada (CETA)?
a) Ist die Bundesregierung der Meinung, dass die Regelungen zu Investor- Staat-Schiedstribunalen in CETA damit gegen Recht der Europäischen Union verstoßen (bitte begründen)?
b) Welche Auswirkungen hat das EuGH-Urteil auf die Tatsache, dass die Vorbehalte in CETA für öffentliche Dienstleistungen sich nicht auf das Investitionsschutz-Kapitel beziehen, was Klagen gegen die Bundesrepublik Deutschland aufgrund kommunaler Entscheidungen nach sich ziehen kann (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 24 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/9193)?
c) Welche Auswirkungen hat das für die noch ausstehende Ratifikation von CETA (bitte begründen)?
Welche Auswirkungen wird das EuGH-Urteil nach Einschätzung der Bundesregierung auf die aktuellen Verhandlungen zum bilateralen Investitionsschutzabkommen zwischen der EU und Myanmar bzw. EU und China haben (www.europarl.europa.eu/news/de/headlines/world/20161014STO47381/ eu-handelsabkommen-in-vorbereitung)?
Welche Auswirkungen wird das EuGH-Urteil nach Einschätzung der Bundesregierung auf die aktuellen Verhandlungen zu Investitionsschutzkapiteln in Freihandelsabkommen haben (www.europarl.europa.eu/news/de/headlines/ world/20161014STO47381/eu-handelsabkommen-in-vorbereitung)?
Zieht die Bundesregierung aus dem Urteil des EuGH den Schluss, bei zukünftigen Verhandlungen der EU über Freihandels- und Investitionsschutzabkommen mit Drittstaaten Regelungen zu Investor-Staats-Schiedstribunalen abzulehnen (bitte begründen)?
Zieht die Bundesregierung aus dem Urteil des EuGH den Schluss, bei zukünftigen Verhandlungen der EU über Freihandels- und Investitionsschutzabkommen mit Drittstaaten den EuGH als Gericht für Investor-Staatsklagen vorzusehen, und wenn nein, warum nicht?