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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Rehabilitation als Beitrag zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Datum

08.05.2018

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/178920.04.2018

Rehabilitation als Beitrag zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit

der Abgeordneten Markus Kurth, Corinna Rüffer, Maria Klein-Schmeink, Beate Müller-Gemmeke, Sven Lehmann, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Katja Dörner, Kai Gehring, Erhard Grundl, Dr. Kirsten Kappert-Gonther, Sven-Christian Kindler, Maria Klein-Schmeink, Claudia Müller, Stefan Schmidt, Kordula Schulz-Asche und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Insgesamt sieben Institutionen in Deutschland haben die Aufgabe, gesundheitliche Einschränkungen im Vorfeld zu vermeiden, die Erwerbsfähigkeit zu erhalten bzw. wiederherzustellen, die Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern sowie eine möglichst selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Zu diesen Institutionen gehören u. a. die Deutsche Rentenversicherung, die Bundesagentur für Arbeit, die Krankenkassen und die Träger der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen.

Mit Blick auf den Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit kommt diesen genannten Rehabilitationsträgern eine besondere Rolle zu. Denn dass sich Rehabilitation auch volkswirtschaftlich rechnet, haben verschiedene Untersuchungen immer wieder eindrücklich belegt (zuletzt: Institut für Rehabilitationsmedizinische Forschung: Die Wirksamkeit der Rehabilitation wissenschaftlich beweisen – wie sich Reha rechnet). Um dem Grundsatz „Reha vor Rente“ Rechnung zu tragen, sind nach Auffassung der fragestellenden Fraktion allerdings weitere Anstrengungen zu unternehmen. So ist beispielsweise nicht zufriedenstellend, dass weniger als 50 Prozent der Erwerbsminderungsrentnerinnen und Erwerbsminderungsrentner zuvor eine Rehabilitationsmaßnahme in Anspruch genommen haben (Mittag et al (2014). Arbeitgeberverantwortung für die Wiedereingliederung kranker Arbeitnehmer: Das Modell Niederlande. Recht und Praxis der Rehabilitation 1: 67-71).

Auch die Auseinandersetzung um den sog. Ü-45-Check-Up im Rahmen des Flexirentengesetzes zeigt, dass noch erhebliches Potential bei der frühzeitigen Erkennung von Einschränkungen der Beschäftigungsfähigkeit liegt (siehe etwa 8. Fachtagung der Deutschen Rentenversicherung Bund 11. und 12. Mai 2017 in Berlin).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen11

1

Wie viele Maßnahmen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im letzten Jahr (alternativ für das Jahr 2016) im Bereich a) der medizinischen Rehabilitation, b) der Teilhabe am Arbeitsleben, c) der unterhaltssichernden und anderen ergänzenden Leistungen, d) der Leistungen zur Bildung sowie e) der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft durchgeführt (bitte nach Geschlecht und jeweiligen Rehabilitationsträgern differenzieren)?

2

Wie hoch waren die Kosten für die jeweiligen Maßnahmen nach Kenntnis der Bundesregierung (bitte nach Geschlecht und jeweiligen Rehabilitationsträgern differenzieren)?

3

Wie häufig wurde nach Kenntnis der Bundesregierung vor Eintritt einer Erwerbsminderung eine Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt (bitte nach Bundesländern, Geschlecht und zuständigem Rehabilitationsträger differenzieren)?

4

Wie viele sozialversicherungspflichtig beschäftigte Personen können nach Kenntnis der Bundesregierung nach Beendigung einer Rehabilitation weiterhin eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben (bitte nach Bundesländern, Geschlecht und zuständigem Rehabilitationsträger differenzieren)?

5

Was unternimmt die Bundesregierung, um Studien zur Wirksamkeit von Rehabilitation zu fördern?

6

Wie wirken die Rehabilitationsträger nach Kenntnis der Bundesregierung darauf hin, Personen mit entsprechenden Bedarfen zu identifizieren und bei Bedarf auf eine Antragstellung auf Rehabilitationsleistungen hinzuwirken (s. Antwort der Bundesregierung zu Frage 11 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Flexibler Rentenübergang“ auf Bundestagsdrucksache 18/9720)?

7

Wann wird die Förderrichtlinie „rehapro – Modellvorhaben zur Stärkung der Rehabilitation“ veröffentlicht (s. Bundestagsdrucksache 19/1208, Antwort zu Frage 10d), und welchen Inhalts ist die Richtlinie?

8

Wie ist der Stand zur Umsetzung des neuen, durch das sog. Flexirentengesetz eingeführten Ü-45-Gesundheitscheck der Rentenversicherung?

9

Welche Erfahrungen konnte die Bundesregierung bisher mit der neuen, ab 1. Januar 2018 geltenden Regelung zum Antragsverfahren auf Rehabilitationsverfahren machen („Leistungen wie aus einer Hand“), und wie wird nach Einschätzung der Bundesregierung das Teilhabeplanverfahren vor Ort angenommen bzw. umgesetzt?

10

Teilt die Bundesregierung die Einschätzung von Mittag und Welti, wonach das vom Gesetzgeber vorgesehene Bonus-System beim Betrieblichen Eingliederungsmanagement (§ 167 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) praktisch nicht in Gang gekommen sei (Mittag/Welti, Vergleich der sozialen Sicherung und beruflichen Wiedereingliederung bei Erwerbsminderung in drei europäischen Ländern, Fachbeitrag D2-2017), und inwiefern erkennt die Bundesregierung hier einen Handlungsbedarf?

11

a) Wie hat sich das sog. Reha-Budget der gesetzlichen Rentenversicherung in den letzten zehn Jahren entwickelt (bitte jahresgenaue Angaben), und wie wird es sich voraussichtlich bis zum Jahr 2020 entwickeln?

b) Wie hoch waren in diesen Jahren jeweils die tatsächlichen Ausgaben für Reha-Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung?

c) Wie hat sich die Zahl der durch Rentenversicherungsträger bewilligten Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben in den letzten zehn Jahren entwickelt?

d) Wie bewertet die Bundesregierung nun vier Jahre nach Inkrafttreten der durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz zum 1. April 2014 in Kraft getretenen Änderungen die Berechnung des Reha-Budgets, und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Kritik der gesetzlichen Rentenversicherung aus dem Jahr 2014, wonach „Veränderungen im Krankheitsspektrum (zum Beispiel Zunahme psychischer Störungen) und vermehrte Präventionsleistungen (nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB VI)“ durch die Änderungen zur Berechnung des Reha-Budgets nicht abgedeckt würden (siehe Ausschussdrucksache 18(11)76)?

Berlin, den 17. April 2018

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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