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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Bürokratie durch die Verordnung über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIlP-Verordnung)

Umstellungskosten, laufende Kosten und Erfüllungsaufwand, Vorteile für Kunden sowie Finanz- und Kreditwirtschaft, Vergleich und mögliche Harmonisierung mit bereits bestehenden Informationsblättern, resultierende Verteuerung bzw. Streichung von Produktberatungen sowie Einstellung bestimmter Finanzprodukte und Geschäftsbereiche, möglicherweise fehlerhafte Methodologie sowie unrealistische Wertentwicklungs-Szenarien durch Anwendung der vorgegebenen Berechnungsgrundlagen, Differenzen bei Produktkostenberechnungen, Schlussfolgerungen und Nachbesserungen; nationale Umsetzungen<br /> (insgesamt 19 Einzelfragen mit zahlreichen Unterfragen)

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

11.05.2018

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/180924.04.2018

Bürokratie durch die Verordnung über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIlP-Verordnung)

der Abgeordneten Frank Schäffler, Jens Beeck, Nicola Beer, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Carl-Julius Cronenberg, Britta Katharina Dassler, Christian Dürr, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Otto Fricke, Thomas Hacker, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand, Katja Hessel, Dr. Christoph Hoffmann, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Gyde Jensen, Thomas L. Kemmerich, Pascal Kober, Konstantin Kuhle, Ulrich Lechte, Michael Georg Link, Christoph Meyer, Alexander Müller, Frank Müller-Rosentritt, Dr. Martin Neumann, Dr. Stefan Ruppert, Christian Sauter, Bettina Stark-Watzinger, Michael Theurer, Manfred Todtenhausen, Gerald Ullrich, Johannes Vogel (Olpe), Nicole Westig und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

In den vergangenen Jahren sind die bürokratischen Anforderungen an die Finanzwirtschaft deutlich gewachsen. Eine der größten regulatorischen Veränderungen stellt die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (hiernach PRIIP-Verordnung) dar.

Die Verordnung sieht vor, dass Kleinanleger für verpackte Anlageprodukte und Versicherungsanlageprodukte (im Englischen: Packaged Retail and Insurancebased Investment Products – „PRIIPs“), einheitliche Basisinformationsblätter (im Englischen: Key Information Documents – „KIDs“) zur Verfügung gestellt bekommen. Die KIDs sind immer zur Verfügung zu stellen, wenn der Kunde auf das betreffende Produkt aufmerksam gemacht wird bzw. ihm die Möglichkeit zum Erwerb eröffnet wird.

Die KIDs müssen auf maximal drei Seiten unter anderem Informationen zu den Anlagerisiken, Wertentwicklungs-Szenarien und der Kostenstruktur so darstellen, dass diese zwischen verschieden Produkten vergleichbar sind.

Die Bereitstellung dieser KIDs ist seit dem 1. Januar 2018 verpflichtend.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen19

1

Welche Umstellungskosten werden nach Kenntnis der Bundesregierung durch die Umsetzung der PRIIP-Verordnung für die einzelnen Bereiche der deutschen Finanzwirtschaft durch welche konkreten Regelungen verursacht? Decken sich die tatsächlichen Umstellungskosten mit den im Gesetzentwurf geschätzten Umstellungskosten?

2

Welche laufenden Kosten werden nach Kenntnis der Bundesregierung durch die Umsetzung der PRIIP-Verordnung für die einzelnen Bereiche der deutschen Finanzwirtschaft durch welche konkreten Regelungen verursacht? Decken sich die tatsächlichen laufenden Kosten mit den im Gesetzentwurf geschätzten laufenden Kosten?

3

Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Erfüllungsaufwand der PRIIP-Verordnung? Deckt sich der tatsächliche Erfüllungsaufwand mit dem im Gesetzentwurf geschätzten Erfüllungsaufwand? Wie viele Seiten umfassen die von den Finanzinstituten zu beachtenden Vorgaben (inkl. der Hinweise der europäischen Finanzbehörden) für das dreiseitige einheitliche Basisinformationsblatt?

4

Welche konkreten Vorteile wurden nach Ansicht der Bundesregierung durch die PRIIP-Verordnung für die Kunden erzielt? Wie hat sich hier insbesondere die Transparenz im Vergleich zu den bereits bestehenden Informationsblättern des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) verbessert?

5

Werden in Zukunft Produktinformationsblätter nach WpHG sowie PRIIP-KIDs verpflichtend sein? Wenn ja, erwägt die Bundesregierung eine Harmonisierung der beiden Transparenz- und Anlegerschutzmaßnahmen?

6

Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, ob im Zuge der PRIIP-Verordnung die Beratung für Kunden von Finanzdienstleistungen teurer geworden ist bzw. gewisse Produktberatungen gar nicht mehr angeboten werden?

7

Welche konkreten Vorteile wurden nach Ansicht der Bundesregierung durch die PRIIP-Verordnung für die Finanz- und Kreditwirtschaft erzielt?

8

Wie bewertet die Bundesregierung die Bedenken, dass die Methodologie zur Berechnung der Wertentwicklungs-Szenarien und Kostenstruktur fehlerhaft ist?

9

Wie bewertet die Bundesregierung die Veröffentlichung der britischen Finanzaufsicht (Financial Conduct Authority – FCA) vom 24. Januar 2018 („Statement on communications in relation to PRIIPs“), in der diese den Finanzunternehmen empfiehlt, den einheitlichen Basisinformationsblättern ergänzende Erläuterungen beizufügen, wenn die Berechnungen der Wertentwicklungs-Szenarien nicht realistisch erscheinen?

Teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass die Darstellung zu optimistischer Szenarien eher zu einer Verunsicherung der Verbraucher führen kann (vgl. Veröffentlichung der FCA vom 24. Januar 2018)?

Sind der Bundesregierung bzw. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ähnliche Veröffentlichungen anderer Aufsichtsbehörden bekannt?

Sind der Bundesregierung bzw. der BaFin Fälle von in Deutschland ansässigen Finanzinstituten bekannt, in denen die Wertentwicklungs- Szenarien als nicht (mehr) realistisch betrachtet wurden?

Wenn ja, liegen der Bundesregierung bzw. der BaFin Erkenntnisse darüber vor, ob diese Darstellungen auf Fehlern der Ersteller beruhen?

Oder sind der Bundesregierung Hinweise bekannt, dass die Anwendung der vorgegebenen Berechnungsgrundlagen zu diesen Szenarien führen?

Ist die Bundesregierung bzw. die BaFin der Ansicht, dass die vorgegebenen Berechnungsgrundlagen bei einzelnen Produkten (bspw. sog. Hebelprodukten) mit kurzer Laufzeit dazu führen können, dass in den Wertentwicklungs-Szenarien Renditen von bis zu 1 000 Prozent auszuweisen sind? Wenn ja, beruht diese Darstellung darauf, dass die Wertentwicklung auch in diesen Fällen annualisiert auszuweisen ist? Wie beurteilt die Bundesregierung dies aus Verbraucherschutzgesichtspunkten?

Hat sich die Bundesregierung bzw. die BaFin hierzu mit den Finanzinstituten bzw. mit den Verbänden ausgetauscht? In welchen Fällen hält die Bundesregierung bzw. die BaFin eine Anpassung bzw. Korrektur der Basisinformationsblätter für möglich, wenn die Wertentwicklungs-Szenarien (inbesondere bei Zertifikaten und OTC-Derivaten) zu nicht nachvollziehbaren Ergebnissen führen?

Ist der Bundesregierung bekannt, dass die Emittenten wegen der nicht mehr als nachvollziehbar gewerteten Wertentwicklungs-Szenarien dazu übergehen, den Szenarien erläuternde Hinweise („Disclaimers“) beizufügen? Wenn ja, wie beurteilt die Bundesregierung diese Entwicklung im Hinblick auf die Vorgaben aus der PRIIP-Verordnung?

Ist der Bundesregierung bekannt, dass die vertreibenden Stellen aufgrund der nicht mehr als nachvollziehbar gewerteten Wertentwicklungs-Szenarien dazu übergehen, standardisiert die Kunden darüber aufklären, dass die Szenarien keinen Schluss auf die tatsächliche Rendite zulassen?

Beabsichtigt oder plant die Bundesregierung bzw. die BaFin, eine der Veröffentlichung der FCA vom 24. Januar 2018 entsprechende Verlautbarung herauszugeben?

10

Teilt die Bundesregierung bzw. die BaFin die Ansicht, dass die in den einheitlichen Basisinformationsblättern auszuweisenden Produktkosten anders berechnet werden als die Produktkosten, die in den Kosteninformationen nach MiFID II (=Markets in Financial Instruments Directive) auszuweisen sind?

Wie werden in beiden Fällen die Zuwendungen berücksichtigt?

Kann die Bundesregierung ausschließen, dass Finanzinstitute verpflichtet sind, ihren Kunden zwei gesetzlich vorgeschriebene Informationsblätter für dasselbe Produkt mit jeweils unterschiedlichen Produktkosten auszuhändigen?

Wenn ja, strebt die Bundesregierung eine Harmonisierung an, um für den Kunden eine höhere Übersichtlichkeit zu schaffen?

11

Gibt es konkrete Überlegungen zu Nachbesserungen in der Methodologie zur Berechnung der Wertentwicklungs-Szenarien und Kostenstruktur?

12

Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob bestimmte Finanzprodukte im Zuge der PRIIP-Verordnung nicht mehr angeboten werden können, da die auszuweisenden Informationen sich dort erst mit der Emission ergeben?

13

Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, ob Banken und andere Finanzdienstleister aufgrund der gestiegenen administrativen Anforderungen durch die PRIIP-Verordnung ihr Geschäft (in Teilen) einstellen müssen?

14

Wie bewertet die Bundesregierung, dass Versicherungsunternehmen sich teils aussuchen können, ob sie die KIDs-Indikatoren zu Risiken und Kosten fondsgebundener Versicherungen anhand der OGAW-Richtlinie (OGAW = Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren) oder PRIIP-Verordnung kalkulieren? Gibt es konkrete Überlegungen, die Regularien noch vor Ablauf der Übergangsfrist für OGAWs und Alternative Investmentfonds zu vereinheitlichen?

15

Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, ob die Kosten für die Erstellung der KIDs von den Finanzdienstleistern selbst getragen oder an ihre Kunden weitergegeben werden?

16

Wer trägt nach Kenntnis der Bundesregierung die durch das notwendige ständige Anpassen der KIDs zusätzlich entstehenden Kosten?

17

Inwieweit sieht die Bundesregierung Nachbesserungsbedarf bei der PRIIP-Verordnung?

18

Wie beurteilt die Bundesregierung den Umsetzungsprozess der PRIIP-Verordnung in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union?

19

Inwieweit wurde die Umsetzung der PRIIP-Verordnung bisher durch die BaFin geprüft?

Berlin, den 17. April 2018

Christian Lindner und Fraktion

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