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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Publizitätspflicht für Unternehmen

Anzahl verpflichteter Unternehmen, Anteil von Vereinen, Stiftungen und anderen Rechtsformen, Ordnungsgeldverfahren aufgrund unterlassener Offenlegungspflichten sowie unrichtiger Darstellungen seit Umstellung auf Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger, Verfahrenseinstellungen, jährliche Einnahmen des Bundesamtes für Justiz durch Ordnungs- und Bußgelder, sich weigernde Unternehmen und bereitgestellte &quot;Nullbilanzen&quot;, jährliche Prüfungen, Verwaltungsaufwand u.a.<br /> (insgesamt 13 Einzelfragen mit zahlreichen Unterfragen)

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Datum

11.05.2018

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/181724.04.2018

Publizitätspflicht für Unternehmen

der Abgeordneten Thomas L. Kemmerich, Renata Alt, Christine Aschenberg-Dugnus, Jens Beeck, Nicola Beer, Mario Brandenburg, Carl-Julius Cronenberg, Bijan Djir-Sarai, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Otto Fricke, Thomas Hacker, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand, Katja Hessel, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Gyde Jensen, Karsten Klein, Pascal Kober, Wolfgang Kubicki, Ulrich Lechte, Michael Georg Link, Dr. Jürgen Martens, Christoph Meyer, Frank Müller-Rosentritt, Dr. Martin Neumann, Dr. Stefan Ruppert, Christian Sauter, Frank Schäffler, Judith Skudelny, Bettina Stark-Watzinger, Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Benjamin Strasser, Manfred Todtenhausen, Gerald Ullrich, Johannes Vogel (Olpe), Sandra Weeser, Nicole Westig und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Laut § 325 des Handelsgesetzbuchs (HGB) haben die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs von Kapitalgesellschaften für die Gesellschaft folgende Daten offenzulegen:

  • den festgestellten oder gebilligten Jahresabschluss,
  • den Lagebericht und den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk darüber, dass er versagt wurde,
  • den Bericht des Aufsichtsrats und
  • die nach §161 des Aktiengesetzes vorgeschriebene Erklärung.

Mit der Verabschiedung des Gesetzes über elektronische Handels- und Genossenschaftsregister (EHUG) am 28. September 2006 durch den Deutschen Bundestag wurde die Pflicht zur Veröffentlichung des Jahresabschlussberichtes auf circa ein Drittel der eingetragenen Unternehmen in Deutschland erweitert.

Seit der Überführung der Publizitätspflicht für Unternehmen in ein elektronisches Register aufgrund des EHUG soll eine Vielzahl der verpflichteten Unternehmen nicht ihrer Pflicht nachgekommen sein, dem Bundesanzeiger die Daten bereitzustellen (Handelsblatt vom 6. April 2016). Daraufhin legte das Bundesamt für Justiz Ordnungsgelder fest. Der Umfang der zu veröffentlichenden Daten wie auch die Höhe des Ordnungsgeldes bei ausbleibender Datenübermittlung sind abhängig von der Einstufung des Unternehmens in eine bestimmte Größenkategorie nach § 267 und § 267a HGB. Einige Unternehmen nehmen von der Übermittlung ihrer Daten Abstand, da sie einen Wettbewerbsnachteil gegenüber Konkurrenten oder Verhandlungspartnern, auch auf internationaler Ebene, fürchten. Es wird berichtet, dass einige der veröffentlichungspflichtigen Unternehmen die zulässige Nachreichungsfrist voll ausschöpfen, damit ihre Daten möglichst spät veröffentlicht werden (Handelsblatt vom 6. April 2016). Andere Unternehmen hingegen würden ihre Daten gar nicht übermitteln und zahlten stattdessen das Ordnungsgeld. Die Publikationspflicht gilt indes nur für bestimmte Unternehmensarten und lässt unter anderem offene Handelsgesellschaften, Vereine oder Stiftungen unberührt, solange diese unter festgelegten Schwellenwerten arbeiten.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen13

1

Wie viele Unternehmen in Deutschland sind zur Publikation ihrer Daten verpflichtet, und wie hoch ist der Anteil an Vereinen, Stiftungen und anderen Rechtsformen, die aufgrund von Grenzwertüberschreitungen publikationspflichtig werden?

2

Gegen wie viele veröffentlichungspflichtige Unternehmen wurde seit der Umstellung auf ein elektronisches Verfahren der Publikation pro Kalenderjahr ein Ordnungsgeldverfahren aufgrund pflichtwidriger Unterlassung der Offenlegung nach § 335 HGB und § 21 des Publizitätsgesetzes (PublG) begonnen, und wie verteilen sich die Verfahren auf die unterschiedlichen Unternehmenskategorien nach § 267 und § 267a HGB?

3

Wie hoch ist die jährliche Anzahl der Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB und § 21 PublG seit der Umstellung auf ein elektronisches Veröffentlichungsverfahren, die innerhalb der Frist von sechs Wochen nach § 335 Absatz 3 HGB mit Bereitstellung der benötigten Daten eingestellt werden?

a) Wie verteilen sich diese Verfahren auf die unterschiedlichen Unternehmensgrößen nach § 267 und § 267a HGB?

b) Wie viele Unternehmen übermitteln ihre Daten wiederholt möglichst spät innerhalb der Frist, damit diese auch möglichst spät veröffentlicht werden?

4

Wie viele Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB und § 21 PublG werden seit der Umstellung auf ein elektronisches Veröffentlichungsverfahren jährlich eingestellt, weil die benötigten Daten nach Ablauf der in § 335 Absatz 3 HGB genannten Frist von sechs Wochen (Anwendungsbereich von § 335 Absatz 4 HGB) bereitgestellt werden?

a) Wie verteilen sich diese Verfahren auf die unterschiedlichen Unternehmensgrößen nach § 267 und § 267a HGB?

b) Wie viele Unternehmen übermitteln ihre Daten wiederholt möglichst spät innerhalb der Frist, damit diese auch möglichst spät veröffentlicht werden?

5

Wie hoch ist die jährliche Anzahl der Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB und § 21 PublG seit der Umstellung auf ein elektronisches Veröffentlichungsverfahren gegen Unternehmen, die eine Offenlegung gänzlich verweigern?

a) Wie verteilen sich die Verfahren und Ordnungsgelder auf die unterschiedlichen Unternehmensgrößen nach § 267 und § 267a HGB?

b) In welchem Rahmen bewegen sich die festgelegten bzw. verhängten Ordnungsgelder?

6

Gibt es Unternehmen, welche der Pflicht zur Bereitstellung ihrer Daten über mehrere Jahre nicht nachgekommen sind, und wenn ja, wie viele?

a) Welche gesonderten Ordnungsgelder haben diese Unternehmen zu zahlen, und in welchem Rahmen bewegen sich diese?

b) Wie verteilt sich die Anzahl dieser Unternehmen für die unterschiedlichen Größenordnungen nach § 267 und § 267a HGB?

7

Wie hoch ist seit der Umstellung auf ein elektronisches Veröffentlichungsverfahren die Zahl der Ordnungsgeldverfahren (§ 21 PublG, § 334 HGB) wegen unrichtiger Darstellungen (§ 17 PublG, § 331 HGB)?

a) Wie verteilen sich diese Ordnungsgelder auf die verschiedenen Unternehmensgrößen nach § 267 und § 267a HGB?

b) Welche Höhe haben diese Ordnungsgelder durchschnittlich, und wie stellen sich die Durchschnitte in Bezug auf die unterschiedlichen Unternehmensgrößen dar?

8

Wie hoch sind seit der Umstellung auf ein elektronisches Veröffentlichungsverfahren die jährlichen Einnahmen des Bundesamtes für Justiz durch Ordnungs- und Bußgelder, die erhoben werden, weil Unternehmen ihrer Publizitätspflicht nicht nachkommen?

9

Lassen sich die Unternehmen, die die Bereitstellung ihrer Daten verweigern, nach Branche oder Wirtschaftszweig aufschlüsseln, und wenn ja, in welchen Bereichen treten besonders viele Verweigerungen auf?

10

Wie viele Prüfungen auf Richtigkeit der Daten, die an den Bundesanzeiger weitergeleitet wurden, hat das Bundesamt für Justiz seit der Umstellung auf ein elektronisches Veröffentlichungsverfahren jährlich durchgeführt?

11

Welcher Verwaltungsaufwand entsteht durch die Durchsetzung der Publizitätspflicht?

a) Welcher Personalaufwand entsteht durch die Durchsetzung der Publizitätspflicht?

b) Welche Kosten entstehen durch die Bereitstellung des Internetportals des Bundesanzeigers zur Publizitätspflicht?

12

Wie viele Kleinst-, kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften stellen mehr Daten zur Verfügung, als sie müssen, und nehmen damit nicht ihr Recht auf Erleichterung der Offenlegung ihrer Daten in Anspruch (§§ 266, 274a, 326, 327 HGB)?

13

a) Wie viele „Nullbilanzen“ wurden dem Bundesanzeiger gemäß des Beschlusses des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Juli 2016 - I-28 Wx 6/16 - und des Beschlusses des Landgerichts Bonn vom 15. März 2013 - 37 T 730/12 - seit der Umstellung auf ein elektronisches Verfahren jährlich bereitgestellt?

b) Wie viele Ordnungsgeldverfahren wurden gegen Unternehmen durchgeführt, welche keinen Geschäftsbetrieb mehr durchführen oder Nullbilanzen veröffentlichen?

Berlin, den 17. April 2018

Christian Lindner und Fraktion

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