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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Entwicklung von Freigrenzen, Freibeträgen, Pausch- und Höchstbeträgen im Einkommensteuergesetz

(insgesamt 4 Einzelfragen)

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

20.07.2018

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/327005.07.2018

Entwicklung von Freigrenzen, Freibeträgen, Pausch- und Höchstbeträgen im Einkommensteuergesetz

des Abgeordneten Stefan Keuter und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Im Einkommensteuergesetz, der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung sowie in den Einkommen- und Lohnsteuer-Richtlinien sind eine Vielzahl von Freigrenzen, Freibeträgen, Pausch- und Höchstbeträgen enthalten. Diese sind teilweise seit Jahrzehnten unverändert geblieben (abgesehen von der Währungsumstellung zum 1. Januar 2002 auf den Euro). Zur Verdeutlichung sei hier auf die beiden folgenden Beispiele verwiesen:

Die Grenze für die Sofortabschreibung der sog. geringwertigen Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes – EStG) wurde 1964 von 600 DM auf 800 DM angehoben bzw. zum 1. Januar 2002 auf 410 Euro umgerechnet. Erst zum 1. Januar 2018 erfolgte eine Anhebung auf 800 Euro. Mit anderen Worten: Mehr als ein halbes Jahrhundert lang wurde die zwischenzeitlich eingetretene Preisentwicklung ausgeblendet. Ähnlich sieht es bei den Behinderten-Pauschbeträgen aus (§ 33b EStG). Diese sind seit 1975 unverändert geblieben.

Zudem gibt es Aufwandspositionen, bei denen nicht nur keine Anhebung erfolgte, sondern im Gegenteil sogar Kürzungen vorgenommen wurden. Als Beispiel sei der Höchstbetrag für den Betriebsausgabenabzug von Geschenken an Geschäftsfreunde genannt (§ 4 Absatz 5 Nummer 1 EStG). Dieser lag bis 2003 bei 40 Euro und wurde zum 1. Januar 2004 auf den heute immer noch gültigen Betrag von 35 Euro herabgesetzt.

Darüber hinaus enthält insbesondere das Einkommensteuergesetz Schwellenwerte, die zwar die materielle Einkommensteuerschuld nicht unmittelbar beeinflussen, die jedoch Auswirkungen auf die Erklärungspflichten der Steuerzahler haben. Hierunter fallen beispielsweise die Veranlagungsschwellen bei Arbeitnehmern (§ 46 Absätze 2 und 3 EStG) sowie die Schwellenwerte für Vorauszahlungen (§ 37 Absatz 5 EStG), für die Pflicht des Arbeitgebers zum Lohnsteuereinbehalt (§ 41a Absatz 2 EStG) und für die Pflicht des Bestellers zum Einbehalt der Bauabzugsteuer (§ 48 Absatz 2 EStG).

Andererseits wird die Höhe der sog. Umzugskostenpauschale regelmäßig stichtagsbezogen durch BMF-Schreiben neu bestimmt. Gleiches gilt für Reisekosten im Ausland. Auch hier werden die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten (wobei letztere nur bei Erstattung durch den Arbeitgeber zur Anwendung kommen) turnusmäßig zum 1. Januar eines jeden Jahres an die Preisentwicklung angepasst, selbst wenn die Differenz im Einzelfall nur einen Euro beträgt.

Während der normale Steuerzahler im Regelfall also jahrzehntelang gleichbleibende oder gar herabgesetzte Freibeträge, Freigrenzen sowie Pausch- und Höchstbeträge hinnehmen muss, sieht dies bei den Abgeordneten des Deutschen Bundestages völlig anders aus. Die steuerfreie Kostenpauschale, mit der die durch die Ausübung des Mandats entstehenden Aufwendungen abgedeckt werden, wurde 2014 an den Nominallohnindex (durchschnittliche Entwicklung der Bruttomonatsverdienste der Beschäftigten) gekoppelt. Sie wird jährlich angepasst und beträgt derzeit 52 079,64 Euro p. a.

In einem Aufsatz (Finanz-Rundschau 2001; S. 524 ff) schreibt Prof. Dr. Dieter Dziadkowski zur Höhe der Behinderten-Pauschbeträge: „Ein Staat, der gerne als Sozialstaat bezeichnet wird, sollte seine behinderten Mitbürger, die über eine kräftige Lobby verfügen, nicht weiterhin durch ‚heimliche‘ Steuererhöhungen mittels Einfrieren der Pauschbeträge belasten.“

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen4

1

In welchen führenden Industrienationen (sowohl EU- als auch Drittstaaten) erfolgt nach Kenntnis der Bundesregierung eine Indexierung von einkommensteuerlichen Freibeträgen, Pausch- und Höchstbeträgen sowie Schwellenwerten zugunsten der Steuerzahler?

2

Ist aus Sicht der Bundesregierung der Vorbehalt der realitätsgerechten Erfassung der Wirklichkeit erfüllt, wenn Pauschbeträge, Höchstbeträge etc. seit vier Jahrzehnten und länger nicht an die Preisentwicklung angepasst werden?

3

Schließt sich die Bundesregierung der Forderung von Prof. Dr. Ekkehart Reimer an, dass „Die einheitliche und elegante Lösung […] die Einführung eines Steuerinflationsindex [ist], der für Zeitgerechtigkeit im Steuerrecht sorgen wird und inflationsdämpfend wirkt. Er reduziert das latente Eigeninteresse des Verfassungsstaats an der Inflation, wird international Vorbildfunktion übernehmen und stärkt damit die Überzeugungskraft der Steuergesetzgebung“ (Kurzstudie „Inflationsgerechtigkeit im Einkommensteuerrecht“, erstellt im Auftrag der Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft)?

4

Wie bewertet die Bundesregierung die oben genannte Aussage von Prof. Dr. Dieter Dziadkowski sowohl für den konkreten Sachverhalt als auch für alle vergleichbaren Aufwandspositionen der Steuerzahler?

Berlin, den 3. Juli 2018

Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion

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