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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen nach Aufgriff durch die Bundespolizei (G-SIG: 16011023)

Inobhutnahme unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge 2005 und 2006 durch die Bundespolizei, Prüfung evtl. Abschiebungen durch die örtlichen Jugendämter

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Datum

20.09.2006

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/253906. 09. 2006

Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen nach Aufgriff durch die Bundespolizei

der Abgeordneten Josef Philip Winkler, Ekin Deligöz, Katrin Göring-Eckardt, Irmingard Schewe-Gerigk, Volker Beck (Köln), Monika Lazar, Silke Stokar von Neuförn, Jerzy Montag, Grietje Bettin, Kai Boris Gehring, Britta Haßelmann, Priska Hinz (Herborn) und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Im Rahmen des Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetzes (KICK) änderte die damalige rot-grüne Bundesregierung auch § 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII), der die vorläufige Maßnahme der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen durch das Jugendamt regelt. Das Gesetz trat im Oktober 2005 in Kraft.

Während nach alter Rechtslage eine Inobhutnahme unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge unter der Voraussetzung einer individuellen Kindeswohlgefährdung zu verfügen war, ist unter Geltung des neuen Rechts in § 42 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII die unbegleitete Einreise von Minderjährigen bis 18 Jahre als eigenständiges Inobhutnahmekriterium ausdrücklich festgeschrieben.

Eine Risikoabschätzung muss nicht mehr erfolgen. Einem unbegleiteten minderjährigen Flüchtling bis 18 Jahre wird eine die Inobhutnahme auslösende, das Kindeswohl gefährdende Situation per se unterstellt.

Das örtlich zuständige Jugendamt hat nach § 42 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII unverzüglich die Bestellung eines Vormundes oder Pflegers zu veranlassen. Das Jugendamt hat bis zur Übernahme der Verantwortung durch einen Vormund oder Pfleger dem häufig physisch und psychisch stark belasteten Kind oder Jugendlichen Erstversorgung, sozialpädagogische Betreuung und ggf. auch therapeutische Hilfe zu gewähren.

Für die tatsächliche Umsetzung der Neuregelung des § 42 SGB VIII im Interesse der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge ist die unverzügliche Meldung der von der Bundespolizei aufgegriffenen unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge beim jeweils örtlich zuständigen Jugendamt entscheidend.

Ist ein minderjähriger Flüchtling von der Bundespolizei als unbegleitet identifiziert, ist er oder sie dementsprechend von der Bundespolizei dem örtlich zuständigen Jugendamt zur Inobhutnahme zu melden.

Einen Rechtsanspruch auf Inobhutnahme haben aber nicht nur Flüchtlinge, die jünger als 18 Jahre sind und die einen Asylantrag stellen, sondern auch

  • Jugendliche, die unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, keinen Asylantrag stellen wollen oder können (z. B. Fälle nach dem Dubliner Übereinkommen) und deshalb von der Bundespolizei aufgefordert werden, Deutschland zu verlassen sowie
  • Jugendliche, die auf Veranlassung der Bundespolizei in Abschiebehaft genommen werden.

Drucksache 16/2539 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen8

1

Wie viele unbegleitete minderjährige Flüchtlinge wurden von der Bundespolizei im Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 31. Juni 2006 in Deutschland aufgegriffen (bitte den Aufgriff nach Bundesländern aufschlüsseln)?

a) Wie viele dieser unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge waren unter 16 Jahre alt?

Wie viele davon waren Mädchen?

b) Wie viele dieser unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge waren zwischen 16 und 18 Jahre alt?

Wie viele davon waren Mädchen?

2

Wurden alle in Frage 1 genannten aufgegriffenen unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge bis 18 Jahre, die einen Asylantrag stellen wollten, von der Bundespolizei den jeweils örtlich zuständigen Jugendämtern zur Inobhutnahme gemeldet?

a) Wenn ja, wie viele dieser unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge wurden den örtlich zuständigen Jugendämtern von Oktober 2005 bis Juni 2006 gemeldet?

Wie viele davon waren über 16 Jahre?

b) Wenn nein, wie viele wurden aus welchen Gründen von der Bundespolizei den örtlich zuständigen Jugendämtern nicht gemeldet?

3

Wie viele der in Frage 1 genannten aufgegriffenen unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge wurden von der Bundespolizei von Oktober 2005 bis Juni 2006 an Erstaufnahmeeinrichtungen für Asylbewerberinnen und -bewerber verwiesen?

4

Wie wird mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge verfahren, die zwischen 16 und 18 Jahre alt sind und die einen Asylantrag stellen wollen?

5

Werden von der Bundespolizei aufgegriffene unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, die unerlaubt in Deutschland eingereist sind und keinen Asylantrag stellen wollen oder können (z. B. Fälle nach dem Dubliner Übereinkommen), von der Bundespolizei dem jeweils örtlich zuständigen Jugendamt zur Inobhutnahme gemeldet?

Wenn ja, wie viele dieser unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge wurden den örtlich zuständigen Jugendämtern von Oktober 2005 bis Juni 2006 durch die Bundespolizei gemeldet?

Wenn nein, warum nicht?

6

Werden unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, die in Abschiebehaft genommen werden sollen, vorher von der Bundespolizei den örtlich zuständigen Jugendämtern zur Inobhutnahme bzw. zwecks Prüfung milder Mittel gemeldet?

Wenn ja, wie viele dieser unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge wurden den örtlich zuständigen Jugendämtern von Oktober 2005 bis Juni 2006 gemeldet?

Wenn nein, warum nicht?

7

Wie viele dieser unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge wurden auf Veranlassung der Bundespolizei von Oktober 2005 bis Juni 2006 in Abschiebehaft genommen?

8

Wie viele dieser unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge wurden – nach Kenntnis der Bundesregierung – nach Prüfung milder Mittel nicht in Abschiebehaft genommen, sondern in Jugendhilfeeinrichtungen untergebracht?

Berlin, den 5. September 2006

Renate Künast, Fritz Kuhn und Fraktion

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