Durchführung von Post-Shipment-Kontrollen für Waffenexporte in Drittländer
der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Heike Hänsel, Matthias Höhn, Andrej Hunko, Zaklin Nastic, Dr. Alexander S. Neu, Eva-Maria Schreiber, Tobias Pflüger und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Im Jahr 2017 lag die Gesamtsumme aller Einzelgenehmigungen für Rüstungsexporte aus Deutschland bei 6,24 Mrd Euro. Davon 3,79 Mrd. Euro an sogenannte Drittstaaten, die nicht zu EU oder NATO gehören. Damit lag die Genehmigungssumme im Jahr 2017 noch einmal leicht über dem Wert des Vorjahrs mit 3,69 Mrd. Euro (Rüstungsexportbericht 2017, S. 2). Unter den zehn größten Waffenkunden sind fünf Drittländer, die in Spannungsgebieten liegen. An der Spitze ist mit 1,36 Mrd Euro Algerien. Drei Länder sind aktiv am Krieg im Jemen beteiligt: Ägypten (708 Mio. Euro), Saudi-Arabien (254 Mio. Euro) und die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE, 213 Mio. Euro) (www.zeit.de/politik/ausland/2018-01/jemen-krieg-ruestungsexporte-bundesregierung-spd-stopp).
Zahlreiche Beispiele zeigen, dass der Endverbleib sowohl in NATO-Staaten wie Drittstaaten nicht immer gesichert ist, und auch solche Waffen in Konfliktgebiete gelangen. Schlagzeilen machten etwa die Funde neuer deutscher G36-Gewehre in Libyen und in Georgien, die von deutscher Seite niemals direkt dorthin exportiert worden waren. Quellen verweisen darauf, dass die G36-Gewehre in Libyen aus Ägypten stammen. Die G36-Funde in Georgien stammen vermutlich aus deutschen Exporten an die Vereinigten Staaten von Amerika (www.hsfk.de/fileadmin/HSFK/hsfk_downloads/report0613_02.pdf). In Mexiko erhielten lokale Polizeibehörden das G36, die ebenfalls nicht hätten beliefert werden dürfen (www.zeit.de/politik/2016-12/heckler-koch-europa-exporte-nato-raum-ruestungsexporte).
Insbesondere die Lieferung von Rüstungsgütern an Länder wie Saudi-Arabien und die VAE stehen in der Kritik. Rheinmetall liefert seit Jahren Bomben an die Saudis. Bereits im Jahr 2015 hatte das ARD-Politikmagazin „report München“ erstmals darüber berichtet, dass diese im Jemen-Krieg eingesetzt werden. Anfang 2018 waren die Bombenlieferungen Thema in der ARD-Doku „Bomben für die Welt“. Die Lieferungen wurden seitdem ausgeweitet, obwohl die Vereinten Nationen der Militärkoalition immer wieder schwere Menschenrechtsverletzungen vorwerfen. Kampfjets bombardierten demnach wiederholt zivile Ziele wie Wohnviertel, Schulen oder Krankenhäuser. Auch das Europäische Parlament verurteilte die Attacken auf Zivilisten. Nach deutschem Recht wären Bombenexporte an die Saudis laut Medienberichten deshalb seit mehreren Jahren nicht möglich (www.br.de/fernsehen/das-erste/sendungen/report-muenchen/bomben-jemen-saudi-arabien-rheinmetall-italien-100.html).
Jedoch erfolgte bislang keine sogenannte Post-Shipment-Kontrolle in Saudi-Arabien, trotz bestehender Anhaltspunkte für Zweifel am Endverbleib von Waffenlieferungen an Saudi-Arabien. Die Vorwürfe hätten sich laut Bundesregierung aber bislang nicht erhärtet (Bundestagsdrucksache 19/334, Antwort zu Frage 13).
Die beiden ersten Vor-Ort-Kontrollen über den tatsächlichen Endverbleib von Kleinwaffen wurden 2017 durchgeführt, bei staatlichen Empfängern in Indien und den Vereinigten Arabischen Emiraten (Rüstungsexportbericht 2017, S. 2).
Die Möglichkeit sogenannter Post-Shipment-Kontrollen besteht seit der am 9. März 2016 vom Bundeskabinett beschlossenen 6. Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Im Rahmen der Post-Shipment-Kontrollen wird überprüft, ob die gelieferten Waffen noch im Empfängerland bei dem in der Endverbleibserklärung angegebenen Endverwender vorhanden sind. Nun soll bei Rüstungsgütern eine Nachschau im Empfängerland erfolgen. Der Empfänger im Bestimmungsland muss dann bereits während des Genehmigungsverfahrens in der Endverbleibserklärung der Durchführung von Post-Shipment-Kontrollen zustimmen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen34
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über konkrete Gründe, warum das geltende Rüstungsexportregime keine Haftung des Rüstungsexporteurs für den Endverbleib von Rüstungsgütern vorsieht (Bundestagsdrucksache 19/334, Antwort zu Frage 7)?
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über konkrete Gründe, warum das geltende Rüstungsexportregime keinen Haftungstatbestand für den Endverbleib von Rüstungsexporten vorsieht, der verschuldensunabhängig ausgestaltet ist (Bundestagsdrucksache 19/334, Antwort zu Frage 8)?
Inwieweit hat die Bundesregierung bisher im geltenden Rüstungsexportregime eine rechtsverbindliche Haftung für den Endverbleib deshalb nicht vorgesehen, weil sie darin nach ihrer Kenntnis einen wirtschaftlich nicht hinnehmbaren Eingriff in das Dispositionsrecht der Rüstungsunternehmer sieht (Bundestagsdrucksache 19/334, Antwort zu Frage 9)?
Inwieweit hat die Bundesregierung bisher im geltenden Rüstungsexportregime eine rechtsverbindliche Haftung für den Endverbleib deshalb nicht vorgesehen, weil sie nach ihrer Kenntnis verfassungsrechtlich bedenklich ist (Bundestagsdrucksache 19/334, Antwort zu Frage 10)?
Welche anderen wenigen Länder auf europäischer und internationaler Ebene haben neben Deutschland die Möglichkeit von Post-Shipment-Kontrollen eingeführt (Rüstungsexportbericht 2017, S. 4)?
Welches sind die konkreten gesetzessystematischen Erwägungen gewesen, derentwegen sich die Bundesregierung für die Einführung von „Kann“-Bestimmungen für den Nachweis über die Zustimmung des Bestimmungslandes zur Duldung von Vor-Ort-Kontrollen des Endverbleibs und der Einhaltung von vom Empfänger übernommenen Verpflichtungen durch deutsche Stellen sowie ein Nachweis über die auf den Gütern angebrachte Kennzeichnung in § 21 Absatz 4 und 5 der Außenwirtschaftsverordnung entschieden hat (Bundestagsdrucksache 19/334, Antwort zu Frage 1)?
Inwieweit wird die Bundesregierung der Kontrolle von Kleinwaffenexporten in EU-, NATO- und NATO-gleichgestellte Staaten besondere Aufmerksamkeit widmen, vor dem Hintergrund, dass entsprechend dem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD zukünftig Genehmigungen für Kleinwaffenexporte in Drittländer grundsätzlich nicht mehr erteilt werden sollen (Rüstungsexportbericht 2017, S. 4)?
Auf welchen Veranstaltungen, Gesprächen oder anderweitigen Terminen hat sich die Bundesregierung seit 2016 konkret mit Initiativen für eine Angleichung der Rüstungsexportpraxis auf europäischer Ebene mit dem Ziel möglichst weitreichender Kontrollen eingesetzt, unter anderem um für die Verbreitung des Exportgrundsatzes „Neu für Alt“ und dessen Variante „Neu, Vernichtung bei Aussonderung“ zu werben und das System der Post-Shipment-Kontrollen zu thematisieren (bitte unter Nennung des Titels, Datums und Ortes der Veranstaltung oder Termins und Gesprächsgegenstand auflisten)?
Wann läuft die 2016 mit der Einführung der Post-Shipment-Kontrollen begonnene zweijährige Pilotphase der Vor-Ort-Kontrollen über den Endverbleib bei staatlichen Empfängern von kleinen und leichten Waffen und bestimmten Schusswaffen (Pistolen, Revolver und Scharfschützengewehre) konkret aus (Bundestagsdrucksache 19/334, Antwort zu Frage 4)?
Inwieweit plant die Bundesregierung nach Ablauf der zweijährigen Pilotphase, Post-Shipment-Kontrollen nicht mehr nur bei Endverwendern mit amtlichen Endverbleibserklärungen (EVE) oder International Import Certificates (IICs) durchzuführen, sondern auch bei Endverwendern mit privaten EVE?
Inwieweit plant die Bundesregierung, nach Ablauf der zweijährigen Pilotphase, Post-Shipment-Kontrollen auch über Kleinwaffen und leichte Waffen und bestimmte Schusswaffen (Pistolen, Revolver und Scharfschützengewehre) hinaus durchzuführen?
Inwieweit hat es bei den beiden bisher einzigen Post-Shipment-Kontrollen in Indien und den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) eine Inaugenscheinnahme gegeben, ob die gelieferten Waffen noch im Empfängerland bei dem in der Endverbleibserklärung angegebenen Endverwender vorhanden sind, oder wurden bei der Kontrolle Stichproben vorgenommen (www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/E/eckpunkte-einfuehrung-post-shipment-kontrollen-deutsche-ruestungsexporte.pdf?__blob=publicationFile&v=1)?
An welchen Markierungen bzw. Kennzeichnungen konnte bei den beiden bisher einzigen Post-Shipment-Kontrollen in Indien und den VAE festgestellt bzw. nachvollzogen werden, woher die Waffe stammt, und welche Markierungs- bzw. Kennzeichnungstechnologie wurde bei den untersuchten Kleinwaffen verwendet?
Inwieweit ist inzwischen § 13 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG) dahingehend präzisiert worden, dass insbesondere die Aspekte der Sicht-, Erkenn-, Les- und möglichen Wiederherstellbarkeit sowie Dauerhaftigkeit der Markierungs- bzw. Kennzeichnungspflichten aufgenommen sind (Bundestagsdrucksache 18/2090, Antwort zu Frage 2)?
Mittels welcher Markierungs- bzw. Kennzeichnungstechnologie wird derzeit in Deutschland sichergestellt, dass die Kennzeichnungen an Waffen so angebracht werden, dass sie möglichst dauerhaft und unauslöschlich sind (Rüstungsexportbericht 2017, S. 16)?
Inwieweit erfüllt nach Auffassung der Bundesregierung eine aufgemalte, a) aufgeklebte, b) geprägte bzw. gestanzte oder c) gelaserte Kennzeichnung dem § 13 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen („Kennzeichnungspflicht“), wonach die Kennzeichnung an sichtbarer Stelle anzubringen ist und dauerhaft sein muss?
Inwieweit kann die Bundesregierung nach ihrer Kenntnis bestätigen, ob aufgemalte, aufgeklebte und gelaserte Kennzeichnungen an Kleinwaffen durch das Entfernen dieser Markierungen anonymisiert werden können?
Inwieweit kann die Bundesregierung nach ihrer Kenntnis bestätigen, ob Kennzeichnungen von Waffen durch eine Lasermarkierung herausgefräst und ersetzt werden können und die alte Kennzeichnung nicht wieder herstellbar ist?
Inwieweit kann die Bundesregierung nach ihrer Kenntnis bestätigen, ob früher übliche Präge- oder Stanzverfahren auch tiefere Schichten verformt haben, so dass die Seriennummern, auch wenn sie herausgefräst wurden, durch Röntgenverfahren wiederhergestellt werden konnten?
Inwieweit wird derzeit eine eindeutige Kennzeichnung – eine Seriennummer – an einem wesentlichen Teil der Kleinwaffe aufgebracht, zum Beispiel am Griffstück, dessen Vernichtung die Waffe unbrauchbar machen würde, und mit welcher Markierungstechnologie?
Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse, ob das Anbringen von dauerhaften und unauslöschlichen Kennzeichnungen auch auf anderen Teilen der Waffe, wie dem Lauf oder dem Verschluss, damit sie genau identifizierbar sind, effektiver sicherstellt, dass sie dauerhaft nachverfolgt werden können (Rüstungsexportbericht 2017, S. 16)?
Welche Veranstaltungen und Studien zum Einsatz von modernen Technologien für die Kennzeichnung und Sicherung von Kleinwaffen und deren Munition hat die Bundesregierung seit 2015 organisiert und finanziert (Rüstungsexportbericht 2017, S. 16; bitte entsprechend der Jahre auflisten)?
Zu welchen Ergebnissen und Erkenntnissen sind die Veranstaltungen und Studien zum Einsatz von modernen Technologien für die Kennzeichnung und Sicherung von Kleinwaffen und deren Munition, die die Bundesregierung organisiert und finanziert hat, bezogen auf die Effektivität von Markierungs- bzw. Kennzeichnungstechnologien gekommen (Rüstungsexportbericht 2017, S. 16)?
Inwieweit trifft es zu, dass in der Abteilung 2 des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) das Referat 222 für Kriegswaffenkontrolle, Post-Shipment-Kontrollen auch zuständig für die Vorbereitung und Durchführung der beiden bisher einzigen Post-Shipment-Kontrollen in Indien und den VAE war (www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Aussenwirtschaft/afk_merkblatt_exportkontrolle_bafa.pdf?__blob=publicationFile&v=5)?
Wie viele Personen waren an den beiden bisher einzigen Post-Shipment-Kontrollen in Indien und den VAE seitens des BAFA beteiligt (bitte entsprechend der beiden Länder getrennt unter Angabe der betreffenden technischen Expertise der Mitarbeiter angeben)?
Wie viele Personen waren an den beiden bisher einzigen Post-Shipment-Kontrollen in Indien und den VAE seitens der entsprechenden Auslandsvertretungen beteiligt (bitte entsprechend der beiden Länder getrennt unter Angabe der betreffenden Auslandsvertretung und technischen Expertise der Mitarbeiter angeben)?
Inwieweit waren an den beiden bisher einzigen Post-Shipment-Kontrollen in Indien und den VAE wehrtechnische Attachés beteiligt?
Inwieweit standen für die beiden bisher einzigen Post-Shipment-Kontrollen in Indien und den VAE Auswerteprodukte des Bundesnachrichtendienstes (BND) zur Verfügung?
Wie viele Personen waren an den beiden bisher einzigen Post-Shipment-Kontrollen in Indien und den VAE über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAFA und der Auslandsvertretungen hinaus beteiligt (bitte entsprechend der beiden Länder getrennt unter Angabe der Behörde bzw. Institution bzw. Organisation und technischen Expertise der Mitarbeiter angeben)?
In welcher Höhe wurden die für die Vorbereitung und Durchführung der Post-Shipment-Kontrollen in den beiden bisher einzigen Ländern Indien und den VAE benötigten Haushaltsmittel (Ausgaben- und Personalbedarf) aus dem Bundeshaushalt bereitgestellt (bitte Haushaltstitel unter Angabe der Zweckbestimmung und Soll bzw. Ist angeben)?
Exporte von Antragstellern mit Sitz in welchen Bundesländern waren von den beiden bislang durchgeführten Post-Shipment-Kontrollen in Indien und den Vereinigten Arabischen Emiraten betroffen (Rüstungsexportbericht 2017, S. 16)?
Wie viele Verstöße gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG) wurden im Jahr 2017 gemäß der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) registriert?
Wie haben sich die Fallzahlen der Verstöße gegen das KrWaffKontrG im Vergleich zum Jahr 2016 entwickelt?
Wie viele Tatverdächtige wurden bei Verstößen gegen das KrWaffKontrG insgesamt in 2017 ermittelt?