BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Deutsch-französische Einigung auf eine Finanztransaktionssteuer nach französischem Vorbild

(insgesamt 33 Einzelfragen mit zahlreichen Unterfragen)

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

05.09.2018

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/384817.08.2018

Deutsch-französische Einigung auf eine Finanztransaktionssteuer nach französischem Vorbild

der Abgeordneten Bettina Stark-Watzinger, Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, Frank Schäffler, Markus Herbrand, Katja Hessel, Renata Alt, Nicola Beer, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Mario Brandenburg (Südpfalz), Britta Katharina Dassler, Hartmut Ebbing, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Pascal Kober, Konstantin Kuhle, Alexander Graf Lambsdorff, Oliver Luksic, Alexander Müller, Frank Müller-Rosentritt, Dr. Stefan Ruppert, Frank Sitta, Judith Skudelny, Dr. Hermann Otto Solms, Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Benjamin Strasser, Linda Teuteberg, Gerald Ullrich, Sandra Weeser, Nicole Westig und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

An der Verstärkten Zusammenarbeit zur Einführung einer Finanztransaktionssteuer beteiligen sich nach dem Ausscheiden Estlands noch die folgenden zehn Mitgliedstaaten: Frankreich, Italien, Spanien, Belgien, Österreich, Griechenland, Portugal, Slowenien, Slowakei und Deutschland. Sie verhandeln auf Grundlage des Richtlinienentwurfs der Europäischen Kommission (Kommission) vom 14. Februar 2013 (Kommissionsvorschlag). Die Kommission beabsichtigt(e) mit ihrem Vorschlag nach eigenem Vortrag ursprünglich, den Ansatz einer breitestmöglichen Bemessungsgrundlage und niedrigen Steuersätzen zu verfolgen. Anlässlich der deutsch-französischen Regierungskonsultationen haben die Finanzminister beider Staaten am 19. Juni 2018 den „Deutsch-französischen Fahrplan für das Euro-Währungsgebiet“ (Fahrplan) vorgelegt (Ausschussdrucksache 19(7)-068). Darin ist festgehalten, dass Deutschland und Frankreich die Verhandlungen auf EU-Ebene über die Einführung einer Finanztransaktionssteuer zu einem „erfolgreichen Abschluss“ bringen wollen. Deutschland und Frankreich haben sich in diesem Zusammenhang darauf verständigt, dass die in Frankreich bestehende Finanztransaktionssteuer für die künftigen Beratungen als Vorbild dienen soll.

Die französische Steuer sieht im Grundsatz vor, Transaktionen mit Aktien der Besteuerung zu unterwerfen, die von Unternehmen im Inland emittiert werden. Der Fahrplan lässt ausdrücklich offen, ob insbesondere auch die folgenden Regelungen der französischen nationalen Transaktionssteuer übernommen werden sollen (Überblick zur nationalen französischen Finanztransaktionssteuer unter anderem unter: www.eurexclearing.com/clearing-de/ressourcen/faq/faq/264590?frag=264746):

  • Transaktionen unterliegen nur dann der Steuer, wenn die in Frankreich ansässige Aktiengesellschaft im vorangegangenen Jahr über eine Marktkapitalisierung von über 1 Mrd. Euro verfügte (vgl. etwa www.clearstream.com/clearstream-en/products-and-services/frankreich--finanztransaktionssteuer--fts----liste-der-unternehmen-fuer-2015-mit-einer-marktkapitalisierung-vonueber-1-milliarde-eur/69826);
  • nur börsennotierte Aktiengesellschaften (listed companies) werden der Steuer unterworfen;
  • ausschließlich die genetteten (Tagesend-)Salden werden der Besteuerung unterworfen;
  • die Steuer wird ausschließlich auf Käuferseite erhoben;
  • steuerpflichtig ist die verantwortliche, kontoführende Einheit. Dies sind Investmentdienstleister oder Broker, die die Transaktion im Namen von Kunden ausführen, auf eigene Rechnung handeln oder der Depotinhaber des Investors, wenn die Transaktion nicht von einem Broker ausgeführt wird;
  • das französische Vorbild kennt keine Besteuerung der sog. transaction chain, so dass ausschließlich der erste Investmentdienstleister, der die Kauforder vom Käufer erhält, steuerpflichtig ist;
  • ausgenommen von der Besteuerung sind zudem sog. Market-Making-Aktivitäten.

Ausweislich der Ausschussdrucksache 19(7)-072 präsentierte der Bundesminister der Finanzen diesen deutsch-französischen Vorschlag auf dem informellen Treffen der Minister der an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten als „neuen Impuls“, der die Verhandlungen auf EU-Ebene „zum Abschluss“ bringen könne. Der Bundesminister der Finanzen schlug ferner vor, den deutsch-französischen Vorschlag „in den kommenden Wochen zu präzisieren“.

In dem am 19. Juni 2018 verabschiedeten deutsch-französischen Fahrplan heißt es zudem, eine Finanztransaktionssteuer nach französischem Vorbild „führte weder zur Verlagerung in andere Finanzprodukte noch zu Verwerfungen auf den Finanzmärkten“.

Am 6. Mai 2014 fassten die Minister der an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten die erste sog. gemeinsame Ministererklärung (noch mit Estland, aber ohne Slowenien). Die Minister bekräftigten ihren festen Willen, eine Finanztransaktionssteuer einzuführen. Wesentlicher Bestandteil dieser Erklärung war die Verständigung auf eine schrittweise Einführung der Steuer. In einer ersten Stufe sollte mit der Besteuerung von Aktien und einigen Derivaten begonnen werden. Mit anderen Worten: Insbesondere Staatsanleihen und sog. Staatsanleihen-Derivate (with public debt as underlying) sollten ausgenommen bleiben. Im Hinblick auf Umgehungseffekte über substitutiv einsetzbare Derivate sollte die Besteuerung nicht auf Aktientransaktionen beschränkt werden. Andernfalls seien Umgehungsgeschäfte über Aktienderivate zu erwarten.

Diese erste Stufe sollte spätestens bis zum 1. Januar 2016 implementiert werden. Den Mitgliedstaaten wurde freigestellt, die Besteuerung auf weitere Finanzinstrumente erweitern zu können.

Am 27. Januar 2015 verständigten sich die Minister der an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten auf eine weitere gemeinsame Ministererklärung (noch mit Estland, aber ohne Belgien). Es wurde beschlossen, eine Finanztransaktionssteuer mit breitest möglicher Bemessungsgrundlage und niedrigen Steuersätzen einzuführen und zugleich die steuerbedingten Auswirkungen auf die Realwirtschaft sowie die Gefahr von Verlagerungen im Finanzsektor zu berücksichtigen.

Am 8. Dezember 2015 fassten die Minister der an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten den einvernehmlichen Beschluss, dass insbesondere

  • 1) im Hinblick auf Aktientransaktionen a) sämtliche, innerhalb eines Tages durchgeführten Transaktionen besteuert werden („taxing intra-day“, mithin keine Zulassung von Netting); b) sämtliche Besitzwechsel innerhalb einer sog. Transaktionskette verkehrsteuerrechtlich als eigenständiger steuerlicher Vorgang zu werten seien; hiervon sollten lediglich sog. Agents und Clearing Member ausgenommen werden, wenn diese als sog. Facilitator agieren; c) eine eng gefasste Market-Making-Ausnahme erforderlich sei; d) das Besteuerungsprinzip im Grundsatz dem Ansatz des Kommissionsvorschlages vom 14. Februar 2013 folgen solle. Die an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten bringen hiermit zum Ausdruck, dass das Ansässigkeitsprinzip dem Ausgabeprinzip vorgehen solle (anders aber die französische Finanztransaktionssteuer). Ferner erfolgte eine Verständigung, dass mit einer Besteuerung von Aktien von im Gebiet der an der Verstärkten Zusammenarbeit (VZ) beteiligten Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen begonnen werden solle.
  • 2) im Hinblick auf Derivate a) am im Kommissionsvorschlag vorgeschlagenen Besteuerungsprinzip (primär: Ansässigkeitsprinzip, subsidiär: Ausgabeprinzip; ergänzend: Gegenparteiprinzip) festzuhalten sei; b) am Prinzip einer möglichst breiten Bemessungsgrundlage und niedrigen Steuersätzen festzuhalten sei; c) ein abgestuftes System zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage in Abhängigkeit vom jeweiligen Derivatkontrakt vorzusehen (Einzelheiten in der Ministererklärung vom 8. Dezember 2015) sei; d) keine Market-Making-Ausnahme vorzusehen sei.

Am 25. Oktober 2016 stellten die an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten ihre zuvor auf Ministerebene erfolgte Verständigung auf die sog. Kernelemente („Core Engine“) einer künftigen Finanztransaktionssteuer in der Ratsarbeitsgruppe „Indirekte Steuern“ allen 28 Mitgliedstaaten vor.

  • 1) Zum Besteuerungsprinzip wurde festgehalten,  im Hinblick auf Aktientransaktionen einen ���kumulierten Ansatz von Ansässigkeits- und Ausgabeprinzip“ zu verfolgen. In erster Stufe sollte sich die Besteuerung auf Aktien von im Gebiet der Verstärkten Zusammenarbeit ansässigen Unternehmen beschränken. Nach einer Übergangsphase sollte sich die Besteuerung automatisch auch auf Aktien von Unternehmen erstrecken, die nicht im Gebiet der Verstärkten Zusammenarbeit ansässig sind, aber von im Gebiet der Verstärkten Zusammenarbeit ansässigen Finanzinstituten gehandelt würden, sofern die Gruppe der Mitgliedstaaten nicht anders entscheide (für die Verängerung der begrenzteren Besteuerung von Aktientransaktionen der ersten Stufe wäre mithin ein explizitiver Aussetzungsbeschluss erforderlich). Nukleus dieser Verständigung ist, dass Artikel 4(1)(g) des Kommissionsvorschlages (Ausgabeprinzip) den bisherigen Artikel 4(1)(f) (Gegenparteiprinzip) vollständig ersetzen soll. Dadurch wird folgendes erreicht: Im rechtlichen Sinne bleibt das Ansässigkeitsprinzip weiter die Grundlage für die Zuweisung der Steuereinnahmen unter den an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten. Durch die Beschränkung der ersten Stufe auf eine Besteuerung auf im Gebiet der Verstärkten Zusammenarbeit emittierte Aktien wird ökonomisch der Effekt der französischen Finanztransaktionssteuer erreicht.  im Hinblick auf Derivate am Besteuerungsansatz des Kommissionsvorschlages vom 8. Dezember 2015 (s. o.) festzuhalten.
  • 2) Zur Bemessungsgrundlage bei Derivatetransaktionen wurde der in der Ministererklärung vom 8. Dezember 2015 gestufte Ansatz zur Ermittlung der angemessenen Bemessungsgrundlage bei Derivaten näher spezifiziert (Einzelheiten in der Verständigung zum „Core Engine“).
  • 3) Zur Reichweite der Besteuerung von Derivaten wurde vereinbart,  sog. Repos und Reverse Repos and Transactions, soweit diese die von öffentlichen Schuldenagenturen (inkl. Finanzagentur GmbH) durchgeführt werden, von der Besteuerung auszunehmen; ebenso sollen die Transaktionspartner der Schuldenagenturen von der Steuer ausgenommen werden;  im Übrigen alle Derivate der Besteuerung zu unterwerfen. Hiervon sollten in einer ersten Phase sog. Staatsschulden-Derivate („products with public debt to 100% as direct underlying“) verschont bleiben. Nach einer Übergangsphase sollte die Besteuerung automatisch auch auf die Staatsanleihen-Derivate erweitert werden, sofern die Gruppe der an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten nicht anders entscheide (für die Verlängerung der begrenzteren Derivatebesteuerung wäre ein expliziter Aussetzungsbeschluss erforderlich).
  • 4) Zum Aspekt des Market Making wurde vorgesehen, ausschließlich auf regulierten Märkten lediglich einen reduzierten Steuersatz (80 Prozent des Regelsteuersatzes), jedoch keine Steuerbefreiung zu gewähren. Eine Market-Making- bzw. Market-Maker-Steuerbefreiung für den Bereich der Derivatetransaktionen lehnten die Minister vollständig ab.
  • 5) Es sollte zudem an der sog. Bruttomethode festgehalten werden. Danach wurde eine Verrechnung aller innerhalb eines Tages durchgeführten Transaktionen abgelehnt (kein Netting; Bestätigung der Entscheidung vom 8. Dezember 2015).
  • 6) Die Minister beschlossen ferner daran festzuhalten, dass jeder einzelne Besitzwechsel innerhalb einer Transaktionskette gesondert besteuert werden soll (Bestätigung der Entscheidung vom 8. Dezember 2015).
  • 7) Ferner wurde vereinbart, die beiden noch offen Fragen der „Core Engine“ zur Realwirtschaft und zur Altersvorsorge eingehend zu analysieren.

Im Frühjahr 2017 erfolgte eine Verständigung auf Ministerebene, realwirtschaftliche Aspekte bei der Besteuerung zu berücksichtigen und in diesem Zusammenhang insbesondere sog. Treasury Entities von realwirtschaftlichen Unternehmen von der Besteuerung auszunehmen. Unklar ist ausschließlich, inwieweit der technische Begriff Treasury Entities auch von der eigentlichen Treasury Einheit des Unternehmens rechtlich getrennte, andere Unternehmenseinheiten von Steuer befreit, sofern diese ausschließlich Warenderivatgeschäfte zur Stützung des realwirtschaftlichen Kerngeschäfts tätigen (sog. commidity trading agencies).

Im Sommer 2017 konnten sich bis auf Belgien sämtliche Mitgliedstaaten hinter einem vom österreichischen Vorsitz präsentierten sog. Kompromissvorschlag zur Behandlung der Altersvorsorge versammeln.

Im Herbst 2017 und noch vor der Bundestagswahl 2017 verständigten sich die Minister der an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten in Tallinn am Rande von Eurogruppe und ECOFIN (Rat für Wirtschaft und Finanzen), die informellen FTT-Ministertreffen auszusetzen, bis

  • ein vollständiger Text eines Richtlinienentwurfs vorgelegt werde, der gegebenenfalls noch zu einzelnen Streitfragen verschiedene Optionen aufzeigen solle;
  • im Rahmen einer Studie durch eine „neue ökonomische Expertengruppe“ („new economic group“) untersucht worden sei, 1) inwieweit sich durch die bislang konsensual getroffenen Ministerentscheidungen das Aufkommen für die jeweiligen Mitgliedstaaten verringern würde, 2) in welchem Verhältnis die administrativen Kosten zu der zwischenzeitlich vorgenommenen Verengung der Bemessungsgrundlage nunmehr stünden und 3) welche Auswirkungen der Brexit auf die Einführung einer Finanztransaktionssteuer haben könne.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen33

1

Erfolgte die Verständigung der Finanzminister auf den deutsch-französischen Fahrplan im Hinblick auf die Finanztransaktionssteuer ohne jede vorherige Vorbereitung durch die Ministerien?

2

Wenn nein, erfolgte die Vorbereitung ausschließlich (fern-)mündlich und ohne den Austausch von verschriftlichten (auch elektronisch), konzeptionellen Arbeitsdokumenten?

3

Wenn nein, wurden Dokumente im Hinblick auf den deutsch-französischen Fahrplan zwischen den Ministerien bzw. zwischen Regierungen zur Finanztransaktionssteuer im Vorfeld ausgetauscht?

Welche (Arbeits-)Dokumente wurden zwischen Deutschland und Frankreich im Vorfeld von Meseberg auf Arbeits- und/oder Leitungsebene ausgetauscht, beraten o. Ä.?

4

Hat die Bundesregierung alle Dokumente, die den Bereich der Bundesregierung verlassen haben, gemäß dem Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union dem Deutschen Bundestag übermittelt?

5

Wenn nein, aus welchen Gründen und mit welcher rechtlichen Bewertung hat die Bundesregierung hiervon Abstand genommen?

6

Aus welchen Gründen ist die Bundesregierung davon überzeugt, dass der Impuls des deutschen Bundesfinanzministers, gemeinsam mit dem französischen Kollegen ein Besteuerungsmodell vorzuschlagen, das diamentral zu den bisher – konsensual – gefassten Ministerbeschlüssen steht, zur Beschleunigung der Verhandlungen führen könnte?

Wollen damit Deutschland und Frankreich die zuvor konsensual gefassten Ministererklärungen bzw. -beschlüsse für obsolet erklären?

7

Oder ist die Bundesregierung vielmehr zu der Auffassung gelangt, das Dossier sei aus ökonomischen Gründen oder aus sonstigen Gründen nicht mehr weiterzuverfolgen?

Soll der deutsch-französische Gegenvorschlag zum bisherigen Beratungsverlauf die anderen Mitgliedstaaten von der Aufgabe des Projekts überzeugen?

8

Wenn nein, bis wann geht die Bundesregierung davon aus, dass der Impuls des deutschen Bundesfinanzministers zum erfolgreichen Abschluss des Dossiers führen wird?

9

Zu wann werden Deutschland und Frankreich ihren Impuls präzisieren?

10

Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung die von ihr zuvor selbst seit 2013 vertretene Position, eine Finanztransaktionssteuer basierend auf einem ausschließenden Ausgabeprinzip (französisches Modell) abzulehnen, aufgegeben?

a) Teilt die Bundesregierung die Ansicht oder hat die Bundesregierung ursprünglich die Ansicht geteilt, dass das Ausgabeprinzip die kleineren Mitgliedstaaten bei der Verteilung der Steuereinnahmen aus einer Finanztransaktionssteuer benachteiligt, da vom Ausgabeprinzip überproportional die größeren Mitgliedstaaten profitieren, die anders als die kleineren Mitgliedstaaten über viele börsennotierte Unternehmen verfügen?

b) Gibt es aus Sicht der Bundesregierung Befürchtungen der kleineren Mitgliedstaaten gegenüber dem Ausgabeprinzip, eine kostenintensive Steuerverwaltung bei nur geringen Steuereinnahmen aufbauen zu müssen, und wenn ja, hält die Bundesregierung diese Befürchtungen nicht für gerechtfertigt?

c) Wie sähe aus Sicht der Bundesregierung eine angemessene Zuweisung der Steuereinnahmen aus?

d) Werden die in der Vergangenheit von Frankreich in die Beratungen der entsprechenden Ratsarbeitsgruppe eingebrachten Vorschläge bzw. Vorstellungen für eine Finanztransaktionssteuer auf Basis des Ausgabeprinzips mit einer nachträglichen Kompensation, das heißt Steuerumverteilung, nun wieder auf die Agenda der informellen bzw. offiziellen Beratungen gesetzt?

Beziehungsweise kann die Bundesregierung ausschließen, dass diese Vorstellungen wieder Beratungsgegenstand werden?

e) Besteht zur Frage der nachträglichen Kompensation der kleineren Mitgliedstaaten aufgrund des für diese nachteiligen Ausgabeprinzips bereits eine Verständigung zwischen Deutschland und Frankreich?

Oder gibt es hierzu bereits Vorarbeiten auf Arbeitsebene?

f) Tritt die Bundesregierung – anders als früher – nunmehr selbst für ein solches Modell der nachträglichen Kompensation ein?

g) Teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass insbesondere die kleineren Mitgliedstaaten (stellvertretend etwa Österreich, Slowenien, Portugal) für eine Finanztransaktionssteuer geworben haben, die maßgeblich auf dem Ansässigkeitsprinzip beruht?

h) Teilt die Bundesregierung die Meinung der Fragesteller und war ihr bewusst, dass durch die Verständigung der Minister im Jahr 2016 im Hinblick auf die Besteuerung von Aktien durch die Ersetzung des ursprünglichen Artikels 4(1)(f) durch den vorherigen Artikel 4(1)(g) des Kommissionsvorschlages ökonomisch der Effekt einer dem Ausgabeprinzip folgenden Finanztransaktionssteuer bereits erreicht worden ist?

11

Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung die von ihr zuvor selbst vertretene Position, beide Parteien einer Finanztransaktion in die Steuerpflicht einzubeziehen, aufgegeben?

a) Ist mit dem deutsch-französischen Impuls verbunden, dass die Steuer nur auf Käuferseite erhoben werden soll?

b) Welche Vorteile verspricht sich die Bundesregierung von einer Finanztransaktionsteuer, die nur auf Käuferseite erhoben wird?

Und welche Auswirkungen hätte dies auf die Zuweisung der Steuern bzw. Verteilung der Steuereinnahmen?

12

Hat die Bundesregierung mit der Verständigung auf den deutsch-französischen Fahrplan zugleich auch ihre seit 2013 vertretene Position für eine verkehrsteuerliche Betrachtung der einzelnen steuerlichen Vorgänge innerhalb der Transaktionskette aufgegeben?

Ist die Bundesregierung mit der Verständigung zu einer Finanztransaktionssteuer nach französischem Vorbild nunmehr zu der Auffassung gelangt, dass eine ökonomische Betrachtung der Transaktionskette für den Finanzsektor, aber auch aus administrativen Gründen vorzugswürdig bzw. effizienter ist?

13

Hat die Bundesregierung mit der Verständigung auf den deutsch-französischen Fahrplan zugleich auch ihre seit 2013 vertretene Position für einen Kommissionsvorschlag, der die Frage der Administrierung der Steuer der Verantwortung der Mitgliedstaaten überlasst, aufgegeben?

a) Stimmt die Bundesregierung zu, dass der Umsetzungsaufwand für Frankreich bei einer Finanztransaktionssteuer nach französischen Vorbild gering ausfallen dürfte?

b) Stimmt die Bundesregierung der in der Machbarkeitsstudie von Capgemini S.E. (vgl. Machbarkeitsstudie Finanztransaktionsteuer (FTT) Abschlusspräsentation Berlin, 17. September 2013, Ausschussdrucksache 18(7)-029 des Finanzausschusses) getroffenen Aussage weiterhin zu, dass für die administrativen Kosten weniger der Umfang der zu berücksichtigenden Finanzinstrumente, sondern vor allem die Frage relevant ist, dass eine IT für eine neue Steuer vorzuhalten ist?

c) Ist die Bundesregierung mit der Verständigung zu einer Finanztransaktionssteuer nach französischem Vorbild nunmehr zu der Auffassung gelangt, wie in Frankreich eine zentralisierte Steuererhebung bevorzugen zu wollen?

Inwieweit wurde dabei berücksichtigt, dass in Deutschland der Finanzmarkt dezentral bzw. fragmentiert aufgebaut ist?

d) Welche an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten verfügen nach Kenntnis der Bundesregierung über einen mit dem in Deutschland vergleichbaren dezentralen bzw. fragmentierten Finanzmarkt?

14

Tritt die Bundesregierung mit der Verständigung auf den deutsch-französischen Fahrplan zugleich dafür ein, nicht-börsennotierte Aktiengesellschaften von der Finanztransaktionssteuer auszunehmen?

a) Welche Vorstellungen bzw. Vorarbeiten gibt es zwischen Deutschland und Frankreich auf Arbeits- und/oder Leitungsebene hierzu?

b) Welche Auswirkungen sind unter dem nationalen französischen Vorbild im Hinblick auf eine Anreizsetzung zum De-Listing festgestellt worden? Inwieweit und in welcher inhaltlichen Tiefe ist dieser Umstand von der Bundesregierung vor der Verständigung geprüft worden?

c) War dies Gegenstand der Vorbereitungen zum deutsch-französischen Fahrplan?

15

Tritt die Bundesregierung mit der Verständigung auf den deutsch-französischen Fahrplan zugleich dafür ein, Aktiengesellschaften mit geringer Marktkapitalisierung von der Finanztransaktionssteuer auszunehmen?

a) Wenn ja, wie beabsichtigen Deutschland und Frankreich den Schwellenwert (Threshold) für eine solche Marktkapitalisierungsgrenze auszugestalten?

b) Haben Deutschland und Frankreich sich auf einen relativen oder auf einen absoluten Threshold verständigt?

c) Welche europarechtlichen Schwierigkeiten müssen bei einer etwaigen Ausgestaltung eines relativen Threshold beachtet werden? Und welche Position nimmt hierzu nach Kenntnis der Bundesregierung die Kommission bzw. der Juristische Dienst des Rates ein?

16

Hat die Bundesregierung mit der Verständigung auf den deutsch-französischen Fahrplan zugleich auch ihre seit 2013 vertretene Position für eine Besteuerung aller innerhalb eines Tages durchgeführten, nicht genetteten Transaktionen aufgegeben?

a) Ist die Bundesregierung mit der Verständigung zu einer Finanztransaktionssteuer nach französischem Vorbild nunmehr zu der Auffassung gelangt, dass eine ökonomische Betrachtung der Transaktions(tagesend)salden für den Finanzsektor, aber auch aus administrativen Gründen vorzugswürdig bzw. effizienter ist?

b) Bezöge sich eine Verständigung mit Frankreich auf die Zulassung von Netting auf das sog. bilater oder vielmehr das sog. multilateral Netting?

17

Ist die Bundesregierung der Ansicht, eine aus Aktientransaktionen begrenzte Finanztransaktionssteuer schließe – wie im deutsch-französischen Fahrplan der Finanzminister von Meseberg vorgetragen (Ausschussdrucksache 19(7)-068, S. 5) – Verlagerungen und/oder Umgehungen aus?

a) Wie beurteilt die Bundesregierung das Risiko, dass professionelle Anleger und Investoren leichter Hand etwa auf sog. Equity Derivatives oder Differenzkontrakte umsteigen könnten, um gleichlaufende ökonomische Ergebnisse ohne die Belastung mit einer Finanztransaktionssteuer erreichen zu können?

b) Stuft die Bundesregierung Umgehungsgeschäfte nicht mehr als Verlagerungen ein oder hält diese nicht mehr für berücksichtigenswert?

c) Inwieweit sieht die Bundesregierung ein solches Vorgehen in Einklang mit dem auf G20- bzw. OECD-Ebene grundsätzlich verfolgten Ziel, unerwünschte Steuervermeidungen bzw. -umgehungen zu unterbinden?

d) Wie beurteilt nach Kenntnis der Bundesregierung insbesondere Italien den deutsch-französischen Vorschlag, der gerade wegen der Verlagerungs- bzw. Umgehungseffekte eine nationale Finanztransaktionssteuer auf Aktien und Aktienderivate vorsieht?

18

Hält die Bundesregierung die Einführung einer Finanztransaktionssteuer nur auf Aktien mit dem Ziel der Stärkung einer breiteren Beteiligung der Bevölkerung an Unternehmen – auch zur Stärkung der eigenen kapitalbasierten Altersvorsorge – für vereinbar?

Welche negativen Auswirkungen sieht die Bundesregierung diesbzgl. zur Kapitalmarktunion?

19

Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung mit der Verständigung auf den deutsch-französischen Fahrplan ihre Position für eine Finanztransaktionssteuer mit möglichst breiter Bemessungsgrundlage und niedrigem Steuersatz aufgegeben?

a) Hält die Bundesregierung eine Besteuerung von Aktientransaktionen und zugleich eine Herausnahme von Derivaten, Staatsanleihen, Unternehmensanleihen, Zertifikaten, Differenzkontrakten usw. noch für eine Finanztransaktionssteuer mit breiter Bemessungsgrundlage?

b) Oder unterbreitet der deutsch-französische Impuls einen Vorschlag für eine erste Stufe der Besteuerung, so dass gegebenenfalls weitere Stufen folgen könnten?

c) Wenn ja, welche Stufen sollten nach Ansicht der Bundesregierung und/ oder auf Grundlage der deutsch-französischen Verständigung noch folgen?

20

Ist es richtig, dass die „Orders of magnitude“ (Kommission, 2015) Einnahmen von rund 34 Mrd. Euro für die damals noch elf an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten (mit Estland) aus Basis des Kommissionsvorschlages von 2013 auswiesen?

a) Ist es richtig, dass auf die Besteuerung von Anleihen rund 25 Prozent entfallen sollten (8,4 Mrd. Euro)?

b) Wie hoch sind nach Einschätzung der Expertengruppe (vgl. Bundestagsdrucksache 19/1911: Gespräche auf Arbeitsebene von Experten, die von den an der verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten, entsandt werden) das geschätzte Aufkommen  bei einem Wegfall des Artikel 10(2) des Kommissionsvorschlages,  bei einer vollständigen Besteuerung von Clearing Membern,  bei einer Besteuerung von Short-term debt instruments (Money Market Instruments),  bei einer Besteuerung von Long-term debt instrument (Bonds; Staats- und Unternehmensanleihen),  bei einer Besteuerung von Repos und Reverse Repos,  bei einer Besteuerung von Securities lending (Wertpapierleihe) (bitte jeweils gesondert sowie aufsummiert angegeben)?

21

Teilt die Bundesregierung die Meinung der Fragesteller, dass die Expertengruppe Einnahmen von rund 22,229 Mrd. Euro auf Basis des Kommissionsvorschlages abzüglich der in Frage 20b genannten Transaktionen für die verbliebenen zehn an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten angenommen hat?

a) Teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass dies bei entsprechender Heranziehung des „Breakdown“ der Kommission aus SWD(2013) 28, S. 24 (Arbeitspapier der EU-Kommission: https://ec.europa.eu/taxation_ customs/sites/taxation/files/resources/documents/taxation/swd_2013_ 28_en.pdf) bzw. bei Heranziehung der durch die Expertengruppe aktualisierten Daten zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) (2018) zu folgender, näherungsweiser Einnahmeverteilung unter den an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten führen würde:  Deutschland = 7,102 Mrd. Euro;  Frankreich = 4,872 Mrd. Euro;  Italien = 4,099 Mrd. Euro;  Spanien = 2,974 Mrd. Euro;  Belgien = 0,926 Mrd. Euro;  Österreich = 0,778 Mrd. Euro;  Griechenland = 0,509 Mrd. Euro;  Portugal = 0,557 Mrd. Euro;  Slowakei = 0,291 Mrd. Euro;  Slowenien = 0,120 Mrd. Euro?

b) Wenn nein, zu welchen Ergebnissen würde die Bundesregierung bei Zugrundelegung der Basiswerte der Expertengruppe im Hinblick auf die einzelnen Mitgliedstaaten gelangen?

c) Oder wenn nein, aus welchen Gründen hält die Bundesregierung eine Herleitung für nicht möglich?

22

Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass die Expertengruppe abzüglich der von den Ministern der Mitgliedstaaten der Verstärkten Zusammenarbeit zusätzlichen Ausnahmen bzw. Steuerbefreiungen (Stand 25. Oktober 2016) Einnahmen von rund 19,576 Mrd. Euro für die verbleibenden zehn an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten angenommen hat?

a) Teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass dies bei entsprechender Heranziehung des „Breakdown“ der Kommission aus SWD(2013) 28, S. 24 bzw. bei Heranziehung der durch die Expertengruppe aktualisierten Daten zum BIP (2018) zu folgender, näherungsweiser Einnahmeverteilung unter den an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten führen würde:  Deutschland = 6,254 Mrd. Euro;  Frankreich = 4,291 Mrd. Euro;  Italien = 3,609 Mrd. Euro;  Spanien = 2,619 Mrd. Euro;  Belgien = 0,816 Mrd. Euro;  Österreich = 0,685 Mrd. Euro;  Griechenland = 0,448 Mrd. Euro;  Portugal = 0,491 Mrd. Euro;  Slowakei = 0,256 Mrd. Euro;  Slowenien = 0,105 Mrd. Euro?

b) Wenn nein, zu welchen Ergebnissen würde die Bundesregierung bei Zugrundelegung der Basiswerte der Expertengruppe im Hinblick auf die einzelnen Mitgliedstaaten gelangen?

c) Oder wenn nein, aus welchen Gründen hält die Bundesregierung eine Herleitung für nicht möglich?

23

Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass die Expertengruppe abzüglich der auf Arbeitsebene diskutierten, weiterten zusätzlichen Ausnahmen bzw. Steuerbefreiungen (Stand Frühjahr 2018) Einnahmen von rund 15,992 Mrd. Euro für die verbleibenden zehn an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten angenommen hat?

a) Ist es richtig, dass die auf Arbeitsebene diskutierte und von den Kernelementen letzte noch strittige Frage nach einer begrenzten Steuerbefreiung für den Bereich der Altersvorsorge von der Expertengruppe auf rund 134 Mio. Euro für Lebensversicherer und auf rund 183 Mio. Euro für Pensionsfonds taxiert wird?

b) Teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass dies bei entsprechender Heranziehung des „Breakdown“ der Kommission aus SWD(2013) 28, S. 24 bzw. bei Heranziehung der durch die Expertengruppe aktualisierten Daten zum BIP (2018) zu folgender, näherungsweiser Einnahmeverteilung unter den an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten führen würde:  Deutschland = 5,109 Mrd. Euro;  Frankreich = 3,505 Mrd. Euro;  Italien = 2,948 Mrd. Euro;  Spanien = 2,130 Mrd. Euro;  Belgien = 0,666 Mrd. Euro;  Österreich = 0,559 Mrd. Euro;  Griechenland = 0,366 Mrd. Euro;  Portugal = 0,401 Mrd. Euro;  Slowakei = 0,209 Mrd. Euro;  Slowenien = 0,086 Mrd. Euro?

c) Wenn nein, zu welchen Ergebnissen würde die Bundesregierung bei Zugrundelegung der Basiswerte der Expertengruppe im Hinblick auf die einzelnen Mitgliedstaaten gelangen?

d) Oder wenn nein, aus welchen Gründen hält die Bundesregierung eine Herleitung für nicht möglich?

24

Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass die Expertengruppe für den Fall einer ausschließlichen Besteuerung von Aktien, die von im Gebiet der Verstärkten Zusammenarbeit ansässigen Mitgliedstaaten emittiert wurden, Einnahmen von rund 4,402 Mrd. Euro für die verbleibenden zehn an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten angenommen hat?

a) Teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass dies bei entsprechender Heranziehung des „Breakdown“ der Kommission aus SWD(2013) 28, S. 24 bzw. bei Heranziehung der durch die Expertengruppe aktualisierten Daten zum BIP (2018) zu folgender, näherungsweiser Einnahmeverteilung unter den an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten führen würde:  Deutschland = 1,406 Mrd. Euro;  Frankreich = 0,964 Mrd. Euro;  Italien = 0,811 Mrd. Euro;  Spanien = 0,588 Mrd. Euro;  Belgien = 0,183 Mrd. Euro;  Österreich = 0,154 Mrd. Euro;  Griechenland = 0,100 Mrd. Euro;  Portugal = 0,110 Mrd. Euro;  Slowakei = 0,057 Mrd. Euro;  Slowenien = 0,023 Mrd. Euro?

b) Wenn nein, zu welchen Ergebnissen würde die Bundesregierung bei Zugrundelegung der Basiswerte der Expertengruppe im Hinblick auf die einzelnen Mitgliedstaaten gelangen?

c) Oder wenn nein, aus welchen Gründen hält die Bundesregierung eine Herleitung für nicht möglich?

d) Wie beabsichtigen Deutschland und Frankreich, mit diesem Steuerkonzept dem von Österreich geäußerten Bestreben nachzukommen, für sich ein nationales Aufkommen von rund 500 Mio. Euro pro Jahr aus einer Finanztransaktionssteuer generieren zu können (vgl. hierzu aus den früheren Haushaltsansatz Österreichs)?

25

Inwiefern greift der zu den Verhandlungen zum Kommissionsvorschlag von der Bundesregierung vorgetragene Hinweis nicht mehr, aktualisierte Aufkommensschätzungen ließen sich bislang nicht durchführen, da die Bemessungsgrundlage noch nicht endgültig festgelegt und daher nicht zu bestimmen sei, im Hinblick auf den eindeutig konkretisierten, deutsch-französischen Impuls für eine Finanztransaktionssteuer nach französischem Vorbild nicht mehr?

26

Teilt die Bundesregierung die Befürchtung der kleineren Mitgliedstaaten (insbesondere Österreich und Slowenien), bei einer zu stark begrenzten Bemessungsgrundlage zu geringe Einnahmen generieren zu können, so dass sich für diese der Aufbau einer neuen Steuerverwaltung nicht mehr rechnen könne?

a) Haben Deutschland und Frankreich den anderen Mitgliedstaaten beim informellen Ministertreffen am 27. Juni 2018 bereits konkrete, aktualisierte Aufkommensschätzungen für ihren Impulsvorschlag vorgestellt, der auch das Aufkommen für Mitgliedstaaten, insbesondere für die kleineren Mitgliedstaaten gesondert ausweist?

b) Wenn nein, aus welchen Gründen nimmt die Bundesregierung an, mit einem Impuls, der ein für die kleineren Mitgliedstaaten nachteiliges Besteuerungsprinzip vorsieht, jene Mitgliedstaaten ohne jede Aufkommensschätzungen für diese Mitgliedstaaten überzeugen zu können?

27

Aus welchen Gründen haben die an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten im Laufe der Beratungen zuerst Staatsanleihen sowie Staatsanleihen-Derivate von der Besteuerung ausgenommen?

a) Aus welchen Gründen sind staatliche Wertpapiere schutzbedürftiger als von privaten Unternehmen emittierte Wertpapiere?

b) Zu welcher Einschätzung ist in diesem Zusammenhang die Finanzagentur GmbH im Hinblick auf eine Besteuerung von Staatsanleihen bzw. Staatsanleihen-Derivaten (z. B. Bund Future) gelangt?

c) Welche Bedenken ergäben sich bei einer Besteuerung von Staatsanleihen im Hinblick auf die Benchmark-Position deutscher Schuldtitel (Wertpapiere sowie Derivate)?

28

Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass mit dem Impuls einer auf Aktientransaktionen begrenzten Finanztransaktionssteuer der letzte, innerhalb der Core Engine ungelöste Streitpunkt der Behandlung der Altersvorsorge und damit der Stillstand in den Verhandlungen besser gelöst werden kann?

Wenn ja, kann die Bundesregierung ausschließen, dass die Altersvorsorge bei einer auf Aktientransaktionen begrenzten Finanztransaktionssteuer in keiner Weise betroffen wäre?

29

Welche Pläne hat die Bundesregierung oder haben Deutschland und Frankreich im Hinblick auf die Ausgestaltung der Steuer (vgl. Bundestagsdrucksache 19/3407, Antwort zu Frage 6)?

30

Welche Pläne hat die Bundesregierung oder haben Deutschland und Frankreich im Hinblick auf die Verwendung der Einnahmen (vgl. Bundestagsdrucksache 19/3407, Antwort zu Frage 6)?

a) Hat die Bundesregierung mit der Verständigung auf den deutsch-französischen Fahrplan zugleich auch ihre Position aufgegeben, eine eigenständige Steuergesetzgebungskompetenz der Europäischen Union für sämtliche Steuern oder zumindest im Hinblick auf die Finanztransaktionssteuer abzulehnen?

b) Wie beurteilt die Bundesregierung die in der Vergangenheit von Frankreich erhobene Forderung, die Einnahmen aus einer Finanztransaktionssteuer verpflichtend unter anderem dem Bereich Klima- und Umweltschutz zu verwenden?

c) Inwiefern wären diese französischen Vorstellungen in Deutschland rechtlich umsetzbar? Welche Schwierigkeiten sieht die Bundesregierung hierbei insbesondere im Hinblick auf das Haushaltsrecht, auf die haushaltsrechtlichen Grundsätze sowie im Hinblick auf das Budgetrecht des Deutschen Bundestages?

31

Zu welchen Ergebnissen ist die Expertengruppe im Hinblick auf die potenziellen Auswirkungen eines „Hard Brexit“ und/oder eines „Soft Brexit“ für die Einnahmesituation der an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten gelangt?

a) Inwieweit spielt es beim „Hard Brexit“ eine Rolle, ob die Gegenpartei im Gebiet der Verstärkten Zusammenarbeit ansässig ist?

b) Lassen sich die Auswirkungen eines „Hard Brexit“ so zusammenfassen, dass sich die Einnahmesituation nicht verändert, aber der Frage der Zuweisung der Steuern sowie der Vollstreckung bzw. Erhebung größeres Gewicht zukommt?

c) Inwieweit spielt es beim „Soft Brexit“ eine Rolle, ob die Gegenpartei im Gebiet der Verstärkten Zusammenarbeit ansässig ist?

32

Zu welchen Ergebnissen ist die Expertengruppe im Hinblick auf den Informationsaustausch in Steuersachen im Falle eines Brexit gelangt?

33

Ist der im Herbst 2017 von den Ministern beschlossene Ansatz, die offenen, d. h. von der bisherigen Arbeitsebene nicht gelösten Fragestellungen durch eine auch in personeller Hinsicht „neue ökonomische Expertengruppe“ („new economic group“) untersuchen zu lassen, nachvollziehbar?

Sollte aus Sicht der Bundesregierung nach Auffassung der Minister durch die „neue ökonomische Expertengruppe“ auch eine neue Sichtweise in die Beratungen hineingetragen werden?

Wenn die Bundesregierung dies für nachvollziehbar hält, welche Mitgliedstaaten haben nach Kenntnis der Bundesregierung ausschließlich andere, mit den vorherigen Beratungen bzw. Verhandlungen auf Arbeitsebene nicht bereits befassten Personen zu (Arbeits-)Sitzungen der „neuen ökonomischen Expertengruppe“ entsandt?

Berlin, den 8. August 2018

Christian Lindner und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen