Auswirkungen der ICD 11 der Weltgesundheitsorganisation auf das Transsexuellenrecht in Deutschland
der Abgeordneten Sven Lehmann, Ulle Schauws, Monika Lazar, Dr. Kirsten Kappert-Gonther, Erhard Grundl, Maria Klein-Schmeink, Dr. Irene Mihalic, Dr. Konstantin von Notz, Tabea Rößner, Margit Stumpp, Beate Walter-Rosenheimer und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Transsexualität wird künftig auch international nicht mehr als psychische Krankheit gelten. Das teilte die Weltgesundheitsorganisation (WHO) mit, als sie am 18. Juni 2018 ihren grundlegend überarbeiteten Diagnosekatalog ICD 11 (Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme) vorstellte, der seit 2000 diskutiert und vorbereitet wurde.
Trans-Personen (da die Bundestagsverwaltung die Verwendung des Begriffs „trans*“ nicht zulässt, verwendet die fragende Bundestagsfraktion diesen Begriff) werden damit nicht länger als Menschen mit „Störungen der Geschlechtsidentität“ im Abschnitt „Mentale und Verhaltensstörungen“ pathologisiert und eingeordnet.
„Es ist wissenschaftlich klar, dass es sich eben nicht um eine psychische Krankheit handelt. Diese Einordnung hat die betroffenen Personen sehr stigmatisiert“, erklärte die zuständige WHO-Koordinatorin Lale Say in einem Video auf der Webseite der Organisation (www.youtube.com/watch?v=kyCgz0z05Ik).
Man hoffe, mit dem Schritt die soziale Akzeptanz für Trans-Personen zu steigern.
Stattdessen findet sich im neuen Abschnitt „Conditions related to sexual health“ die Kategorie „Gender incongruence“. Definiert wird diese „Geschlechts-Inkongruenz” als ausgeprägte und beständige Nichtübereinstimmung zwischen dem erlebten und dem bei der Geburt zugewiesenen Geschlecht.
Das Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz – TSG) ist mit dieser Änderung des ICD nicht mehr kongruent. Laut Gutachten der Humboldt-Universität Berlin (November 2016, www.bmfsfj.de/blob/114064/460f9e28e5456f6cf2ebdb73a966f0c4/imag-band-7-regelungs--und-reformbedarf-fuer-transgeschlechtliche-menschen---band-7-data.pdf) zum Regelungs- und Reformbedarf für transgeschlechtliche Menschen, das von der interministeriellen Arbeitsgruppe Inter- und Transsexualität in Auftrag gegeben wurde, „basiert das TSG auf einer medizinisch-diagnostischen Vorstellung von ,Transsexualität‘ als psychische Erkrankung, die nach den aktuellen Erkenntnissen der Sexualforschung nicht mehr zu vertreten ist.“ Dementsprechend muss sich beispielsweise eine Transfrau („Mann zu Frau“) als psychisch kranker Mann von zwei Gutachterinnen bzw. Gutachter diagnostizieren lassen, damit ein Gericht entscheidet, dass sie doch eine Frau ist.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen7
Welche Auswirkungen für die deutsche Rechtsordnung und insbesondere für das Transsexuellenrecht hat aus Sicht der Bundesregierung die Streichung von Transsexualität aus der Liste psychischer Krankheiten?
Hat die im Rahmen der seit 2000 diskutierten und nun beschlossenen Streichung von Transsexualität aus der Liste psychischer Krankheiten die Bewertung der Bundesregierung zur verlangten psychologischen bzw. psychiatrischen Gutachten als Voraussetzung für die Änderung des Vornamens und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit verändert?
Wenn ja, welche Gesetzesänderungen plant die Bundesregierung?
Wenn nein, wie begründet die Bundesregierung ihre unveränderte Position?
Wenn die Meinungsbildung innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgeschlossen ist, wie viele weitere Jahre wird die Meinungsbildung voraussichtlich dauern angesichts der Tatsache, dass die Revision seit 2000 diskutiert wird?
Was spricht aus Sicht der Bundesregierung für die Beibehaltung psychologischer bzw. psychiatrischer Gutachten als Voraussetzung für die Änderung des Vornamens und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit für Menschen, die nach neuem ICD 11 psychisch gesund sind?
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die negativen Folgen und insbesondere über Missbrauchsfälle der neuen Regelungen für transsexuelle Personen, die, ohne mit Begutachtungszwang pathologisiert zu werden, ihren Vornamen und Geschlechtseintrag entsprechend ihres Empfindens ändern können, wie es beispielsweise in Schweden, Dänemark, Malta, Norwegen, Irland oder Argentinien der Fall ist (bitte nach Ländern aufschlüsseln)?
Welche Empfehlungen des Menschenrechtskommissars bezüglich des Transsexuellenrechts und den Vorgaben der Resolution 2048, insbesondere was Transparenz, Zugänglichkeit und Selbstbestimmung betrifft, hat die Bundesregierung bislang umgesetzt bzw. hat sie vor umzusetzen?
Verändert die in der Vorbemerkung der Fragesteller genannte Entscheidung der WHO aus Sicht der Bundesregierung den geltenden Anspruch von Trans-Personen auf Kostenübernahme von Hormonbehandlung und geschlechtsangleichenden Operationen?
Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der aktuelle Stand der Entwicklung der AWMF-S3-Leitlinie „Geschlechtsinkongruenz, Geschlechtsdysphorie und Trans*-Gesundheit: Leitlinie zur Diagnostik, Beratung und Behandlung“ durch die beteiligten Fachgesellschaften (vgl. www.transsexuelle-heidelberg.de/docs/awmf.pdf)?