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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Stand der Einführung des Elektronischen Gesundheitsberuferegisters

(insgesamt 17 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Gesundheit

Datum

07.09.2018

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/392922.08.2018

Stand der Einführung des elektronischen Gesundheitsberuferegisters

der Abgeordneten Maria Klein-Schmeink, Dr. Kirsten Kappert-Gonther, Kordula Schulz-Asche, Dr. Bettina Hoffmann, Katja Dörner, Dr. Anna Christmann und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Mit dem E-Health-Gesetz wurde der Zeitplan zur Einführung der digitalen Infrastruktur im Gesundheitswesen konkretisiert. Als eine der ersten Anwendungen soll 2019 das so genannte Notfalldatenmanagement starten. Diese und andere künftig vorgesehenen Anwendungen erfordern den Zugriff sowohl von Ärztinnen und Ärzten als auch von Angehörigen anderer Gesundheitsberufe auf die Telematikinfrastruktur. Der Zugriff auf Daten der elektronischen Gesundheitskarte wie zum Beispiel Notfalldaten durch alle Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer darf jedoch personenbezogen nur in Verbindung mit einem elektronischen Heilberufs- oder Berufsausweis (eHBA/eBA) erfolgen. Die Länder bestimmen die Stellen, die für die Ausgabe elektronischer Heilberufs- und Berufsausweise zuständig sind (vgl. § 291a Absatz 5d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – SGB V).

Bei Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten, Apothekerinnen und Apothekern sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind die entsprechenden Heilberufekammern der Länder für die Ausgabe der elektronischen Heilberufsausweise zuständig.

Für die übrigen Gesundheitsberufe und Gesundheitshandwerke beschloss die Gesundheitsministerkonferenz der Länder (GMK) im Jahr 2007, ein elektronisches Berufsregister der Gesundheitsberufe (eGBR) als länderübergreifende Stelle für die Registrierung und Ausgabe der eHBA/eBA zu schaffen. Voraussetzung dafür war die gesetzliche Verpflichtung der zuständigen Berufsbehörden der Länder, dem eGBR die für seine Tätigkeit notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. Im Jahr 2009 hat die GMK beschlossen, dass das eGBR in Nordrhein-Westfalen angesiedelt wird, am Standort Bochum – eingebettet in den Gesundheitscampus Nordrhein-Westfalen.

Das eGBR wird auf Grundlage eines Staatsvertrages tätig werden. Seit Ende 2015 wird seitens der Länder an der Abstimmung eines Staatsvertrags zur Ausgabe von elektronischen Berufsausweisen gearbeitet. Im letzten Jahr wurden von einzelnen Länderministerien Entwurfsfassungen des Staatsvertrages zur Stellungnahme an Kammern der Gesundheitshandwerke versandt. Damit er in Kraft treten kann, müssen mehrere Länder den Vertrag ratifiziert haben.

In einem Pilotprojekt der ZTG Zentrum für Telematik und Telemedizin GmbH mit Unterstützung des Bundesverbands selbstständiger Physiotherapeuten (IFK e. V.), Worldline und der opta data Gruppe, das 2013 abgeschlossen wurde, wurden mögliche Ausgabeprozesse für elektronische Heilberufsausweise bzw. Berufsausweise (eHBA/eBA) des künftigen elektronischen Gesundheitsberuferegisters (eGBR) am Gesundheitscampus Nordrhein-Westfalen erprobt. Im Sommer und im Dezember 2013 wurden die ersten 1 000 eHBA an IFK-Physiotherapeutinnen und IFK-Physiotherapeuten ausgegeben (vgl. www.ifk.de/verband/aktuell/ifk-innovationsprojekte/pilotprojekt-heilberufsausweis/).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen17

1

Inwieweit war und ist die Bundesregierung in die Errichtung des elektronischen Gesundheitsberuferegisters involviert?

2

Hat die Bundesregierung eigene Vorschläge zur Errichtung des elektronischen Gesundheitsberuferegisters eingebracht?

3

Werden nach Kenntnis der Bundesregierung alle Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten zeitgleich mit der Einführung des Notfalldatenmanagements auf der elektronischen Gesundheitskarte mit einem elektronischen Heilberufsausweis ausgerüstet sein, und wenn nein, auf welche andere Weise wird ihnen dann der Zugriff auf die Notfalldaten möglich sein?

4

a) Wann werden nach den Plänen der Bundesregierung die Dienste der Telematikinfrastruktur (TI) für den Bereich der Altenpflege zur Verfügung stehen, damit, wie im Pflegepersonalstärkungsgesetz (Kabinettsentwurf) vorgesehen, für die Verbesserung der Versorgung Pflegebedürftiger in Altenpflegeeinrichtungen die TI zur Kommunikation zwischen Altenpflegeeinrichtungen und Ärzten genutzt werden kann, und welche technischen Voraussetzungen müssen hierzu aus Sicht der Bundesregierung geschaffen werden?

b) Wann werden alle Pflegefachkräfte mit einem elektronischen Heilberufsausweis ausgestattet sein, um für die Verbesserung der Versorgung Pflegebedürftiger in Altenpflegeeinrichtungen die Telematikinfrastruktur zur Kommunikation zwischen Altenpflegeeinrichtungen und Ärzten sowie anderen Leistungserbringern nutzen zu können?

5

Inwieweit werden die Pläne der Bundesregierung, den Versicherten durch die Krankenkassen spätestens bis zum 1. Januar 2021 eine von der Gesellschaft für Telematik nach § 291b Absatz 1a Satz 1 SGB V zugelassene elektronische Patientenakte zur Verfügung zu stellen (vgl. Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung, Referentenentwurf), durch ein Nichtbereitstehen des elektronischen Heilberufeausweises für Angehörige der gesundheitsfachberufe behindert, etwa durch eine nur eingeschränkte Funktionalität der elektronischen Patientenakte?

6

Inwieweit behindert das Nichtbereitstehen des elektronischen Heilberufeausweises für Gesundheitsfachberufe die zügige Einführung und die Funktionalität des elektronischen Arztbriefes und des elektronischen Rezepts?

7

Welche Berufsgruppen werden nach Kenntnis der Bundesregierung vom elektronischen Gesundheitsberuferegister erfasst, und wie viele Einzelpersonen sind das?

8

Welche Aufgaben wird das eGBR nach Kenntnis der Bundesregierung zusätzlich zur Ausstellung der eHBA/eBA übernehmen?

9

Welche Erkenntnisse hat das Pilotprojekt zu den Ausgabeprozessen der elektronischen Heilberufsausweise bzw. Berufsausweise (eHBA/eBA) des künftigen elektronischen Gesundheitsberuferegisters (eGBR) nach Kenntnis der Bundesregierung hervorgebracht?

10

Welche konkreten Auswirkungen haben die Erkenntnisse aus dem in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Pilotprojekt nach Kenntnis der Bundesregierung auf die Inbetriebnahme des eGBR?

11

Warum gab es nach Kenntnis der Bundesregierung, obwohl die Ausgabeprozesse bereits vor fünf Jahren mit einem entsprechenden monetären Aufwand erfolgreich getestet wurden (vgl. www.ifk.de/verband/aktuell/ifkinnovationsprojekte/pilotprojekt-heilberufsausweis/), keinerlei Bewegung und Weiterentwicklung mehr in diesem Prozess wie bspw. die Ausweitung des Pilotbetriebs auf andere Personengruppen und Berufsverbände?

12

Wie sieht nach Kenntnis der Bundesregierung der Zeitplan für die Aufnahme des Routinebetriebs des eGBR aus, ab wann können regelhaft eHBA/eBA ausgestellt werden?

13

Welche Prozessschritte müssen nach Kenntnis der Bundesregierung bis zur Aufnahme des Routinebetriebs des eGBR abgeschlossen sein

a) auf Seiten von Nordrhein-Westfalen/des eGBR,

b) auf Seiten der Länder, und

c) auf Seiten des Bundes?

14

Welche Heilberufe sollen nach Kenntnis der Bundesregierung wann einen elektronischen Heilberufsausweis erhalten?

15

Wie viele Bundesländer müssen nach Kenntnis der Bundesregierung den Staatsvertrag zum eGBR ratifizieren, damit er in Kraft treten kann?

16

Soll der Betrieb der gemeinsamen Stelle der Länder des eGBR nach Kenntnis der Bundesregierung europaweit ausgeschrieben werden? Wenn ja, wann, und mit welchen Fristen bis zur Zuschlagserteilung?

17

Welche Alternativstrategie verfolgt die Bundesregierung für den Fall, dass sich die Aufnahme des Routinebetriebs des eGBR noch über einen längeren Zeitraum hinzieht, während schon Regelungen in Kraft treten, die einen Zugriff der Gesundheitsberufe auf die Telematikinfrastruktur erfordern, wie beispielsweise das Notfalldatenmanagement oder die Verbesserung der Versorgung Pflegebedürftiger in Altenpflegeeinrichtungen?

Berlin, den 2. August 2018

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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